{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-19_4_StR_673_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-19","aktenzeichen":"4 StR 673/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nn\nIN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 673/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Peter Cm aus ME, geboren am EEE 1955\nin SEE.\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr u. a.\n\n.2- 46\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nin der Sitzung vom 19. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 12. September 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter\ngefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher\nTrunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem\nFahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im gesamten\nStrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nFälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nin Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher\n\nKörperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Verwaltungsbehörde hat es angewiesen,\ndem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil insgesamt mit der Sachbeschwerde an. Sie hat nur teilweise\nErfolg.\n\nDie festgestellten Verhaltensweisen hat die Strafkammer zwar im einzelnen den gesetzlichen Unrechtstatbeständen rechtsfehlerfrei zugeordnet. Ihrer Auffassung\naber, es lägen insoweit zwei selbständige Handlungen\nim Sinne von § 53 Abs. 1 StGB vor, kann nicht gefolgt\nwerden. Das festgestellte Gesamtgeschehen stellt sich\nnach natürlicher Betrachtungsweise als ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit dar\n(BGH VRS 28, 359, 361; 39, 184, 186; BGH, Urteil vom\n9. März 1978 - 4 StR 64/78). Der Angeklagte hatte bereits |\nim ersten Teilakt erkannt, daß er von Polizeibeamten ver- |\nfolgt wurde, die ihn anhalten und kontrollieren wollten. |\nEiner solchen Kontrolle wollte er im Hinblick auf den von |\nihm genossenen Alkohol und weil er nicht im Besitz einer\nFahrerlaubnis war, \"unter allen Umständen\" (UA S. 9) entgehen. Damit stellt sich sein gesamtes Verhalten als eine\n\"Polizeiflucht\" dar, die aufgrund der subjektiven Einstellung des Angeklagten und nach dem äußeren Erscheinungsbild wegen ihres räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs\nals einheitlicher Vorgang zu bewerten ist. Nach ständiger\nRechtsprechung des Senats ist in Fällen dieser Art Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) anzunehmen.\n\n-u- 77\n\nDer Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß\ndie vom Angeklagten im einzelnen verwirklichten Tatbestände in Tateinheit begangen worden sind. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da ausgeschlossen\nwerden kann, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten\nVorwurf wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\nGleichzeitig war der Schuldspruch dahin zu ergänzen, daß\nder Angeklagte den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, die Trunkenheit im Verkehr und das Fahren ohne\nFahrerlaubnis jeweils vorsätzlich begangen hat.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder Aussprüche über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe.\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Sicherungsmaßnahme. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein\n(BGHSt 14, 381, 383). |\n\nSalger Hürxthal Knoblich\n\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-19/4-str-673-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-19/4-str-673-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.758780+00:00"}}