{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-19_4_StR_156_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-19","aktenzeichen":"4 StR 156/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 156/78 BESCHLUSS\n\nin der strafsache\n\ngegen\n\nJoachim w EEE, ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE :952 in x EEE ,\n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.\n\n45\n\n45\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 22, November 1977\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nräuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Schuldspruchs hat, wie der Generalbundesanwalt in dem dem Angeklagten bekanntgegebenen Antragsschreiben vom 23, März 1978 zutreffend dargelegt hat, keinen\nRechtsfehler ergeben.\n\nDer Strafausspruch begegnet dagegen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Die Verneinung eines minder schweren\n\nFalles im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB ist im Urteil unzureichend begründet, Es heißt dort lediglich, in der Tat\nseien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen\nwürden, sie als minder schweren Fall zu werten. Die Strafkammer hat die Strafe indessen dem nach 88 21, 49 StGB\ngeminderten Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen,\nweil der Angeklagte aufgrund seines Alkoholgenusses jedenfalls im ersten Abschnitt der Tat nur vermindert schuldfähig gewesen sei, Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes kann verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung aber für sich allein\nbereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen,\nwenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit angesichts der ver-\n\nminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen\ndes § 250 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl.\nBGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April\n1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813). Das angefochtene Urteil 1äßt hiernach nicht erkennen, ob sich die\nStpafkammer dieser besonderen Rechtslage bewußt gewesen ist.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-19/4-str-156-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-19/4-str-156-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.740638+00:00"}}