{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-13_4_StR_143_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-27","aktenzeichen":"4 StR 143/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Tötet der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer\nvorsätzlich, so ist das eine diesem \"während derselben\nwiderfahrene Behandlung\" im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB\njedenfalls dann, wenn zwischen der Freiheitsentziehung\nund der Tötungshandlung ein unmittelbarer innerer\nZusammenhang besteht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu 2\nBGHSt; ja zu 2\n\nStGB 1975 § 239 Abs. 3\n\nTötet der Täter einer Freiheitsberaubung sein Opfer\nvorsätzlich, so ist das eine diesem \"während derselben\nwiderfahrene Behandlung\" im Sinne des § 239 Abs. 3 StGB\njedenfalls dann, wenn zwischen der Freiheitsentziehung\nund der Tötungshandlung ein unmittelbarer innerer\nZusammenhang besteht.\n\nBGH, Urt. v. 27. April 1978 - 4 StR 143/78 - LG Siegen\n\n537\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 143/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Waldarbeiter Bernd S EEE zus KUEER-\n\nEEE 3 - FE, zeboren am EEE 1956 in AU, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n-2_ 54\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nVerhandlung vom 13. April 1978 in der Sitzung vom\n27. April 1978, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nDr, Ruß\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt ww\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MM in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretärin Mil bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 31. Oktober 1977 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer - Jugendkammer - des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil\nmit der Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Frau Pi mit bedingtem Vorsatz getötet, um \"die von ihm begangene Vergewaltigung und die Freiheitsberaubung\" zu verdecken,\nwird von den Feststellungen nicht getragen.\n\nNach diesen hatte der Angeklagte Frau PER\ngegen ihren heftigen Widerstand gewaltsam aus ihrem\nZimmer im \"Studienhaus\" herausgeholt, in die 1,5 km\nentfernt neben der Wohnung seiner Eltern gelegene\nScheuene gebracht und dort vergewaltigt. Er war\ndabei, wie er wußte, im Studienhaus von Frau FREE\ngesehen worden. Schon beim ersten Erscheinen der\nPolizeibeamten in der Nähe des Tatorts nahm er deshalb \"zutreffend an, daß sie nach ihm und Frau Pig\nsuchten\". Nachdem schließlich die Polizeibeamten wiederholt die Wohnung seiner Eltern aufgesucht hatten,\n\n\"ging er davon aus, daß aufgrund der Beobachtungen\n\nder Zeugin FÜR er als Täter verdächtigt\" würde,\n\nund würgte nun Frau PB \"minuteniang mit äußerster\nKraft\" bis sie \"nur noch röchelnde Laute von sich gab\".\n\nEr wollte dadurch \"verhindern, daß Frau FO @ie\nPolizei verständigen konnte\" (UA 9).\n\nDas Landgericht ist aufgrund dieser Feststellungen\nzu der Ansicht gelangt, das \"Handlungsmotiv\" des Angeklagten habe darin bestanden, \"jedenfalls die sofortige\nAufdeckung der begangenen Tat zu verhindern\", denn\n\"wenn er am Tatort mit Frau PO aufgefunden worden\nwäre, hätte er mit Erfolg die Täterschaft nicht leugnen\nkönnen\" (UA 18). Es geht dabei im Anschluß an die Entscheidung des Senats BGHSt 15, 291 zutreffend davon\naus, daß hier eine Verdeckung der Tat durchaus noch\nmöglich war. Der Angeklagte nahm zwar an, \"daß er als\nTäter einer Entführung verdächtigt wurde\", \"die genaue\nKenntnis über den strafrechtlich bedeutsamen Sachverhalt\"\nhatten jedoch \"allein der Angeklagte und Frau FOR\nals sein Opfer\" (UA 18), die Tatumstände waren also\nnoch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden\nUmfang aufgedeckt (vgl. BGHSt 15, 291, 296).\n\nDie Annahme, der Angeklagte habe Frau PB in\nVerdeckungsabsicht getötet, begegnet gleichwohl durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß der Angeklagte mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt hat, und hat deshalb nur bedingten\nVorsatz angenommen. Zwar können bedingter Tötungsvorsatz\nund die Absicht, durch die Tötung eine vorangegangene\nStraftat zu verdecken, zusammentreffen. Das ist jedoch\ndann nicht der Fall, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung der Tat nach seiner Vorstellung nur durch den\nTod des Opfers erreicht werden kann (BCGHSt 21, 283, 284),\n\n37\n\nDeshalb ist eine Tötung mit bedingtem Vorsatz zum\nZwecke der Verdeckung einer Straftat regelmäßig dann\nausgeschlossen, wenn das Opfer den Täter kennt und\ndieser daher befürchten muß, falls das Opfer am Leben\nbleibt, durch dessen Angaben überführt zu werden. In\neinem solchen Fall kann der Täter, jedenfalls in der\nRegel, die Verdeckung der Straftat nur erreichen, wenn\ner das Opfer endgültig zum Schweigen bringt, also tötet\n(vgl. BGH, Urteile vom 6. Juli 1977 - 3 StR 190/77 -\nund vom 21. September 1977 - 3 StR 200/77 - sowie\nBeschluß vom 1. September 1976 - 2 StR 381/76 -).\n\nDie Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, daß\nes sich hier um einen derartigen Fall handelt. Der Angeklagte kannte Frau PA, die im \"Studienhaus\"\nBuchhaltungsarbeiten verrichtete, vom Sehen, denn er\nhatte sich oft bei seinem Freund HB aufgehalten,\nder dort wohnte. Es ist danach nicht ausgeschlossen, daß\nauch Frau PIE ihn vom Sehen kannte, der Angeklagte\nes jedenfalls annahm und deshalb befürchtete, daß er\ndurch ihre Angaben als Täter überführt werden würde.\n\nAber auch wenn dies nicht der Fall war, kann er angenommen haben, daß sie ihn zusammen mit Frau FERB unschwer\nidentifizieren würde. Unter diesen Umständen liegt die\nAnnahme nicht fern, daß - auch nach seiner Vorstellung -\ndie Tat nur dadurch verdeckt werden konnte, daß er Frau\nPB endgültig zum Schweigen brachte, also tötete.\n\nDas würde aber unbedingten Tötungsvorsatz voraussetzen.\nWenn er gleichwohl nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat,\nso spricht dies gegen eine Tötung in Verdeckungsabsicht.\n\nIm übrigen schließen die Feststellungen auch die\n\nMöglichkeit nicht aus, daß sein Bestreben ausschließ-\n\nlich darauf gerichtet war, einen zeitlichen Vorsprung\n\nzu erhalten, um fliehen zu können, und daß er nicht\n\ndavon ausgegangen ist, durch die Flucht noch wesentliche\nTateinzelheiten verdecken zu können. Auch in diesen\n\nFalle wäre eine Tötung in Verdeckungsabsicht zu ver-\n\nneinen (vgl. BGH LM § 241 StGB Nr. 3). Das Landgericht \\\nhätte sich angesichts dieser Umstände näher mit den n\nVorstellungen des Angeklagten, die ihn zur Tötung bewogen\nhaben, auseinandersetzen und die erforderlichen Feststellungen treffen müssen.\n\nDie Verurteilung wegen Mordes, begangen in der\nTatform \"zur Verdeckung einer Straftat\", kann sonach\nnicht bestehen bleiben. Der Senat ist mangels ausreichender Feststellungen nicht in der Lage, zu prüfen,\nob der Angeklagte das - ebenfalls in Betracht kommende -\nMordmerkmal des niedrigen Beweggrundes erfüllt hat. Das\nUrteil muß deshalb, soweit der Angeklagte wegen Mordes\nverurteilt worden ist, aufgehoben werden.\n\n2. Das hat zur Folge, daß auch die Verurteilung\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nicht bestehen bleiben kann. Denn das gesamte\nTatgeschehen ist entgegen der Ansicht des Landgerichts\nals eine einzige Tat im Rechtssinne zu beurteilen.\n\nDie Straftatbestände der Vergewaltigung und der\nFreiheitsberaubung sind im Urteil rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Das Landgericht geht auch zutreffend\n\nEX4\n\ndavon aus, daß sie zueinander nicht im Verhältnis der\nGesetzeseinheit, sondern der Tateinheit stehen, denn\n\ndie Freiheitsberaubung ging erheblich über das hinaus,\n\nwas zur Begehung der Vergewaltigung gehört (vgl. BGHSt 18,\n26, 27 mit weiteren Nachweisen). Der Verurteilung wegen\ntateinheitlich begangener Freiheitsberaubung steht hier\nauch nicht entgegen, daß der Angeklagte zugleich den\nTatbestand der Entführung wider Willen (§ 237 StGB)\nerfüllt hat. Zwar ist die mit dem Mittel der Gewaltanwendung begangene Entführung ein Sonderfall der Freiheitsberaubung (BGHSt 1, 199, 202), zwischen beiden besteht\ndeshalb regelmäßig Gesetzeseinheit (vgl. BGH, Beschluß\nvom 28. April 1971 - 2 StR 171/71 -) mit der Folge, daß\ndann, wenn es an dem für die Verurteilung wegen Entführung nach § 238 StGB erforderlichen Strafantrag fehlt,\nauch die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 19. Mai 1976 - 2 StR 59/76 -\nS. 5; Beschluß vom Zi, April 1978 - 5 StR 127/78 -;' vel.\nBGHSt 19, 320, 321). Das gilt aber nicht, wenn es sich\n\num einen Fall der Freiheitsberaubung mit Todesfolge im\nSinne des § 239 Abs. 3 StGB handelt. Denn dieser für den\nRegelfall mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei\nJahren bedrohte Straftatbestand kann nicht in dem weniger\nschwerwiegenden Vergehenstatbestand des § 237 StGB aufgehen,\n\nUm einen solchen Fall der Freiheitsberaubung mit\nTodesfolge handelt es sich hier. Dieser Straftatbestand\nist nicht nur dann verwirklicht, wenn der Tod die\nFolge der Freiheitsentziehung ist, er liegt auch vor,\nwenn der Tod durch die dem Opfer \"während derselben\nwiderfahrene Behandlung\" verursacht worden ist. Es kann\n\noffen bleiben, ob die vorsätzliche Tötung des Opfers\ndurch den Täter der Freiheitsberaubung in aller Regel\nals eine solche \"Behandlung\" anzusehen ist. Sie ist\n\nes jedenfalls dann, wenn zwischen der Freiheitsentziehung und der Tötungshandlung ein unmittelbarer\ninnerer Zusammenhang besteht (vgl. Horn in SK StGB\n\n§ 239 Rdn. 18). Ein solcher ist mindestens dann gegeben, wenn der Täter mit der Tötungshandlung das\ngleiche Ziel wie mit der Freiheitsentziehung verfolgt\nhat. Das ist hier der Fall. Zwar bezweckte der Angeklagte mit der Freiheitsentziehung zunächst nur, mit\nFrau PB den Geschlechtsverkehr auszuüben. Nach\nBeendigung des Geschlechtverkehrs hat er sie aber noch\netwa 1 1/2 Stunden in der Scheune festgehalten. Diese\nAufrechterhaltung der Freiheitsentziehung sollte verhindern, daß er \"innerhalb kurzer Zeit ausfindurg gemacht\"\nwürde. Den gleichen Zweck verfolgte der Angeklagte aber,\nwie sich aus den Feststellungen ergibt, auch mit dem\ntödlichen Würgegriff. Er hat sich somit nach § 239\n\nAbs, 3 StGB strafbar gemacht.\n\nDa der Angeklagte diesen Straftatbestand durch die\nTötungshandlung verwirklicht hat, besteht zwischen der\nvorsätzlichen Tötung und der Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nicht, wie das Landgericht\n\n37\n\nannimmt, Tatmehrheit sondern Tateinheit (vgl. Schäfer\nin LK § 239 Rdn. 48). Es handelt sich somit um eine\neinzige Tat im Rechtssinne. Das Urteil muß deshalb\ninsgesamt aufgehoben werden.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-27/4-str-143-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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