{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-13_4_StR_138_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-13","aktenzeichen":"4 StR 138/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 138/78 BESCHLUSS\nPER:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Peter z EEE zus vi,\ngeboren am EEE 1955 ir ED:\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\n43\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. April 1978 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder großen Strafkammer des Landgerichts Münster\nbei dem Amtsgericht Bocholt vom 13. Dezember 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nGrinde:\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerie Erfolg.\n\nNach den Urteil sfeststellungen hat der Angeklagte\n\"im Frühjahr 1976\" mit dem fortgesetzten Erwerb von Betäubungsnitteln begonnen. Genauere Feststellungen über\nden Zeitpunkt des Beginns der Tat hat das Landgericht\nnicht getroffen. Solche wären aber erforderlich gewesen.\nDenn der Angeklagte ist erst am 11, Mai 1976 21 Jahre\nalt geworden. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen,\ndaß er zu Beginn der Tat roch Heranwachsender war. In\ndiesem Fall wäre nach § 105 Abs. 1 JCC zu prüfen gewesen,\nob auf die Tat Jugendrecht anzuwenden ist (vgl. BGHSt &,\n6, 7). Im übrigen enthält das Urteil auch keine ausreichenden Feststellungen zum Schuldumfang. Es läßt nicht\nerkennen, wieviele Einzelhandlungen und welche Mindestmengen von unerlaubt erworbenem Haschisch das Landgericht\nder Verurteilung zugrımde zelegt hat,\n\nl\nIN\nI\n\nDas Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Auf die\nVerfahrensriige braucht danach nicht mehr eingszangen zu\nwerden,\n\nFür die neue Yauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\n1. Wenn der Verurteilung mehrere Straftatbestände\nzugrunde Ziegen, mua die Urteilsformel eindeutig erkennen lassen, in welchem rechtlichen Verhältnis diese\nzueinander Stehen,\n\n2. Der Ausspruch über die Anerdnung einer Finziehung\nmuß die einzuziehenden Gegenstände soweit kennzeichnen,\ndaß bei den Beteilirten und der Vollstreckungsbehärde Klarheit über den Umfang der Finziehung besteht (BGHSt 8, 205,\n\n43\n\n211, 212; 9, 88, 89),\n\nBei der Einziehung eines Betäubungsmittels gehört hierz\n\nu die Angabe der einzuziehenden Menge\n(vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1978 - 4 StR 60/78).\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-13/4-str-138-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-13/4-str-138-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.448495+00:00"}}