{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-13_4_StR_120_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-13","aktenzeichen":"4 StR 120/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 120/78 URTEIL\nA 34\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus C O 2u: SD- TEEN: zehoren\nam EEE 1355 ir TEN / Tr GE,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nIon\nN\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nDr.Knoblich\nDr.Gribbohm\nDr.Ru3\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr, EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt A pci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt mm, EEE;\nals Verteidiger,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfaiz) vom 19. September 1977 wird verworfen.\n\nDer Angekisgte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit vom Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen\nworden ist.\n\nIn diesem Umfeng wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandluns und 'ntscheitung, auch tiber die Kosten\n\n3 44\n\ndieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer\nvollendeten und wegen einer versuchten Vergewaltigung,\nJeweils in Tateinheit mit sexueller Nötigung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt und die bei der Tat benutzte Gaspistole eingezogen.\n\nI. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO\nist nicht gegeben. Das gegen den Vorsitzenden Richter am\nLandgericht SEE <erichtete Ablehnungsgesuch des Verteidigers ist vielmehr mit Recht zurückgewiesen worden,\nDie im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen vom allein maßgeblichen Standpunkt eines vernünftigen\nAngeklagten aus (vgl. BGHSt 21, 334, 341 mit Nachweisen),\ndem zudem ein Rechtsanwalt beratend zur Seite stand, kein\nMißtrauen gegen die Unvoreingenommenheit des Richters,\n\nDas hat die Strafkammer in ihrem Beschluß über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs, auf den verwiesen wird, im\neinzelnen zutreffend dargelegt. Auch der erstmals von der\nRevision angeführte Umstand, daß die Strafkammer zur Be-\n\ngründung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ein zwar\nnoch nicht angeklagtes, aber von der Staatsanwaltschaft\n\nbereits verfolgtes weiteres Verbrechen der versuchten Ver-\n\nu _\n\ngewaltigung herangezogen hatte, dessen der Angeklagte\ndringend verdächtig sei, konnte bei einem vernünftigen\nAngeklagten nicht zu der Besorgnis führen, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung\nein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenomnenheit störend beeinflussen könne (vgl. auch Rost 61, 67;\nBGHSt 1, 34, 36; 21, 85, 86).\n\nb) Die Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht verletzt (§ 244 Abs, 2 StPO). Die Strafkammer war zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit. der bereits erwachsenen\nZeugin Irene MW und der zur Tatzeit immerhin\n17 Jahre und 8 Monate alten Zeugin Michaela Ze\nnicht auf die Hilfe von Sachverständigen angewiesen,\n\nDie Würdigung von Zeugenaussagen gehört von jeher zum\nwesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut, Das gilt nicht nur\nbei erwachsenen Zeugen, sondern selbst dann, wenn ein\nZeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer\neines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechen ist,\n\nNur in Ausnahmefällen, z.B. dann, wenn die Beweislage\ninfolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer Zeugen besonders schwierig ist (BGHSt 8, 130, 131 mit Nachweisen),\noder wenn ein Jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder\nEigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine Sachkunde mit besonderen Jugendpsychologischen Kenntnissen\nvoraussetzt, die der Richter normalerweise nicht besitzt\n(BGH NJW 1961, 1636 mit Nachweisen), ist die Zuziehung\neines Sachverständigen geboten, Solche Besonderheiten\nsind dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Anhörung eines\nSachverständigen war umso weniger notwendig, als die\nStrafkammer die Aussagen der Zeuginnen durch andere Be-\n\n-5.- uf\n\nweismittel bestätigt fand und nicht einmal der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung Anlaß gesehen hatten, weitere Beweisamträge zu stellen.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde geht fehl.\n\nDie Nachprüfung hat weder im Schuldspruch noch\nim Strafausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt, Die Einwendungen der Revision\ngehen entweder an den eindeutigen Urteilsfeststellungen\nvorbei und sind deshalb unzulässig oder sie sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich\nmit der Sachbeschwerde allein dagegen wendet, daß die\nStrafkammer dem Angeklagten nicht auch die Fahrerlaubnis entzogen hat, ist dagegen begründet,\n\n1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig,\nweil die Frage der unterbliebenen Anordnung im vorliesenden Fall unabhängig von den Strafzumessungserwägungen\nbeurteilt werden kann (vgl. die in der Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1977, 308 Ziff, h a angeführten BGH-Entscheidungen),\n\n2. Die Strafkammer hat vom Entzug der Fahrerlaubnis\nabgesehen, \"um dem Angeklagten nach der Entlassung aus\nStrafhaft die in aller Regel nach längerer Strafzeit\nohnehin schwierige wWiedereingliederung nicht noch mehr\nzu erschweren\", Außerdem hat sie zur Begründung ihrer\nEntscheidung angeführt, \"es sei davon auszugehen, daß\nder Angeklagte nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe\nnicht charakterlich zun Führen von Kraftfahrzeugen urgeeignet ist\" (UA 24),\n\n3. Mit Recht beanstandet die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision diese Begründung:\n\nDie Entscheidung darüber, ob eine Anordnung nach\n88 69, 69 a StGB zu treffen ist, verlangt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, soweit sie\nin der Tat zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 6. April\n1977 - 2 StR 93/77 - in Rechtsprechungsübersicht DRiZ\n1977, 308 Ziff. 4 b mit weiteren Nachweisen). Daran\nfehlt es hier,\n\nBei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\nkommt es dabei in erster Linie darauf an, ob die durch\ndie Tat zutage getretenen Charaktermängel der Zuverlässigkeit des Angeklagten beim Fahren von Kraftfahrzeugen entgegenstehen (BGHSt 7, 164 ff; BGH, Urteil vom\n22. Februar 1978 - 2 StR 460/77). Maßgeblicher Zeitpunkt\nfür die Beurteilung dieser Eignungsfrage ist der Zeitpunkt der Urteilsfindung und nicht etwa der der Entlassung aus der Strafhaft (BGHSt 7, 165, 175).\n\nFührt die Gesamtbeurteilung im Zeitpunkt der\nUrteilsfindung zu dem Ergebnis, daß sich der Täter\nzum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen\nhat, muß die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil dann\nzugleich feststeht, Aaß der Täter die Allgemeinheit\nkünftig gefährden wird (§ 69 Abs. 1 StGB). Ein Ermessensspielraum besteht für den Richter dann nicht (vgl. auch\nBGHSt 5, 168, 176; 7, 165 ff; BGH VRS 36, 265, 266).\n\nDiese Rechtsgrundsätze wird die Strafkammer bei\nder neuen Entscheidung berücksichtigen müssen.\n\nSalger Hürxthal Knoblich\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-13/4-str-120-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-13/4-str-120-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:44.427729+00:00"}}