{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-04-06_4_StR_132_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-04-06","aktenzeichen":"4 StR 132/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 132/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schüler Dieter WE zus CE ,\ndort geboren am EEE 1961,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\nmit Todesfolge\n\nE67\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Be\nschwerdeführers am 6. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dieter WB\nwird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer)\nEssen vom 4. Oktober 1977, auch soweit es den\nMitangeklagten Martin FB betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben. Insoweit wird die Revision\nverworfen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen haben die damals\n15 Jahre alten Angeklagten WED und Ti und der\n13-jährige Ole SEE verabredet, einen den Angeklagten bekannten Homosexuellen zu treffen und sich\nmit ihm einzulassen, um von diesem Geld zu erlangen.\nDabei verabredeten sie, \"das Geld, das ein jeder von\nihnen oder nur einer von ihnen von dem Schwulen erhalten\nwürde, untereinander zu teilen\" (UA 14). Nachdem die\nJugendlichen den \"Schwulen\" getroffen hatten, ging\nOle SC mit ihm weg und erhielt von ihm 12 DM.\n\nObgleich die Angeklagten Sim mehrfach aufforderten, \"mit ihnen, wie es vereinbart war, die 12 DM zu\nteilen und ihnen ihren Anteil an dem Geld zu geben\",\nhielt er sich nicht an die getroffene Vereinbarung\n\nund weigerte sich, \"den Angeklagten ihren Teil\" abzugeben (UA 15). Um Ole SG zur Herausgabe des\nGeldes zu veranlassen, wendeten die Angeklagten schließlich Gewalt an. Dabei fand Ole SEE den Tod.\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten einer versuchten räuberischen Erpressung, den Angeklagten Dieter\nWÄR einer solchen mit Todesfolge, für schuldig befunden.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten\nWE, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, jedoch führt die Sachbeschwerde\nzur Aufhebung des Urteils.\n\n>, Bei der Würdigung des Tatgeschehens erörtert\ndie Jugendkammer die nach den Umständen naheliegende\nFrage nicht, ob die Angeklagten glaubten, gegen Ole\nSCEEEEEER aufgrund der getroffenen Vereinbarung eine\nberechtigte Forderung auf Auszahlung ihres Anteils zu\nhaben. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des\nUrteils, der zu seiner Aufhebung nötigt.\n\nDie Rechtswidrigkeit der Bereicherung ist Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB. Der vollendeten oder versuchten Erpressung macht sich deshalb nur schuldig, wer\nkein Recht auf die erstrebte Bereicherung hat und außerdem weiß oder mindestens damit rechnet und billigend in\nKauf nimmt, daß der erstrebte Vermögensvorteil rechts-\n\nwidrig ist. Glaubt der Täter, er habe ein - gleichgültig, ob bestehendes oder nicht bestehendes - Recht\n\nauf die erstrebte Bereicherung, so handelt er in einem\nseinen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum\n\n(BGHSt 17, 87 ff; BGH 5 StR 430/67 vom 29. Sepember 1967\nbei Dallinger MDR 1968, 18 und BGH VRS 42, 110, 111 mit\nweiteren Nachweisen). Ein solcher liegt hier nahe. Wird\ner festgestellt, käme nur eine tateinheitliche Verurteilung\ndes Angeklagten WB wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. dazu BGHSt 24, 213) in\nBetracht.\n\nDer aufgezeigte Mangel führt gemäß § 357 StPO auch zur\nAufhebung des Urteils, soweit es den Mitangeklagten Martin\nFOR dvetrifft. Auch er könnte dem gleichen Irrtum unterlegen sein. Er würde sich in diesem Falle nur der versuchten\nNötigung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung\neventuell einer solchen mit Todesfolge (§ 226 StGB), schuldig\ngemacht haben.\n\nDie bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,\ndie ohne Rechtsverstoß getroffen sind, können aufrechterhalten\nbleiben. Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-04-06/4-str-132-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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