{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-30_4_StR_90_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-30","aktenzeichen":"4 StR 90/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 90/78 URTEIL\n30.23,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Rıf H EEE\nSCHEN, geboren am GEMMMEEEEEEN 1944 in DAMM,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung\n\n32\n\n32\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1978, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nAlbrecht Mayer\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt HEHE aus DENE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n30. August 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nVerfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nUnbegründet ist die Rüge, das Landgericht Bielefeld\nsei für die Entscheidung weder örtlich noch sachlich zuständig.\n\n1. Der Gerichtsstand ist nach § 7 Abs. 1 StPO bei dem\nGericht begründet, in dessen Bezirk die strafbare Handlung\nbegangen ist. An welchem Ort eine Straftat begangen ist,\nbestimmt das sachliche Strafrecht. Es kann keinem Zweifel\nunterliegen, daß in Bielefeld Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden und Bielefeld deshalb als Tatort im Sinne\nvon § 9 StGB anzusehen ist (vgl. Samson in SK 2. Aufl.\n\n§ 9 Ran. 5 ff). Darauf, daß auch in Freiburg ein Gerichtsstand begründet gewesen wäre, kommt es nicht an.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch,\ndas erkennende Gericht sei sachlich nicht zuständig gewesen. Die Strafkammer hat bei der Entscheidung über die\n\nEröffnung des Hauptverfahrens ohne Rechtsfehler ihre sachliche Zuständigkeit gemäß § 74 Abs. 1 in Verb. mit § 24\nAbs. 1 GVG bejaht. Für die Annahme einer willkürlichen\nRichterentziehung sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.\nNach der Eröffnung des Hauptverfahrens war eine Abgabe an\ndas Schöffengericht nicht mehr zulässig (vgl. § 269 StPO).\nMit der Revision kann deshalb auch nicht geltend gemacht\nwerden, daß ein Gericht niederer Ordnung zuständig gewesen\nwäre (BGHSt 9, 367, 368; BGH GA 1970, 25, 2L0).\n\n3. Die Revision macht ferner geltend, das Gericht\nhabe in fehlerhafter Weise einen in der Hauptverhandlung\nvom Verteidiger gestellten Beweisamtrag abgelehnt. Auf\ndiese Rüge wird im Rahmen der Sachbeschwerde eingegangen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n41. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, daß der Angeklagte den Tatbestand eines versuchten Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung erfüllt hat. Als er sich am Tattag\nin Freiburg zum Hauptbahnhof begab, trug er eine geladene Pistole bei sich (UA 16). Nach seinem Tatplan wollte\ner die Geldüberbringer \"notfalls unter Hinweis auf seine\ngeladene Schußwaffe einschüchtern\" (UA 18). Damit sind\ndie Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt.\n\n2. Die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie\neinen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten verneint, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nSZ\n\na) Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für nicht widerlegt, daß dieser sich entschlossen habe, nach Hause zu fahren, als er Kenntnis erhielt, daß\nsein Gesprächspartner aus dem erpressten Unternehmen nicht\nim CHEEEEB-Hotel anwesend sei. \"Er habe die ganze Sache\naufgeben und dies von zu Hause aus unter der Bielefelder\nNummer auch mitteilen wollen\" (UA 16).\n\nDie Strafkammer vertritt die Auffassung, daß der Angeklagte nicht freiwillig die weitere Ausführung der Tat\naufgegeben habe. Sein Plan sei gescheitert, als er erfahren habe, daß der Abgesandte des Unternehmens nicht\ngekommen sei. Es liege ein fehlgeschlagener Versuch vor.\nDer Angeklagte hätte, um noch zu seinem Ziel zu kommen,\neinen neuen Tatentschiuß fassen und neue Initiativen ergreifen müssen, um mit der nach dem bisherigen Tatplan\nnicht vorhergesehenen Schwierigkeit fertigzuwerden.\n\nb) Um Straffreiheit zu erreichen, muß sich der Täter\nim Falle eines unbeendeten Versuchs, wie er hier vorliegt,\nentschließen, die Tat aufzugeben, den ins Auge gefaßten\nErfolg nicht mehr anzustreben und sich demgemäß verhalten.\nDabei ist der Entschluß, die Tat aufzugeben, nur dann\nfreiwillig, wenn der Täter das erstrebte Ziel zwar noch\nfür erreichbar hält, es aber nicht mehr erreichen will.\nMaßgebend für die Beurteilung ist hierbei die Vorstellung\ndes Täters (BGHSt 4, 56; 22, 330, 331). Der Anstoß zum\nAufgabeentschluß kann von innen (bessere Einsicht, Reue,\nfehlender Mut) oder von außen kommen. Entscheidend ist\nnur, ob der Täter noch seine Entschlußfreiheit besitzt\n\nund sein Vorhaben für noch erreichbar hält. Freiwilligkeit\nscheidet aber dann aus, wenn die den Täter veranlassenden\nUmstände so übermächtig waren, daß sie bei ihm zu einer\nZwangslage führten oder einen seelischen Druck auslösten\nund so die Tatvollendung unmöglich machten (BGHSt 7, 296,\n299; 21, 216, 217; BGH GA 1977, 75, 76). In solchen Fällen\nist der Täter an der Vollendung der Tat durch Umstände gehindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren.\nDasselbe gilt dann, wenn der Täter erkennt, daß er sein\nZiel mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht\nmehr erreichen kann, es für ihn also sinnlos geworden ist,\nauf dem Tatplan zu beharren, oder wenn die Vollendung der\nTat an sich noch möglich ist, aber für den Täter so schwer-\n'wiegende Nachteile zur Folge hätte, daß er sie vernünftigerweise nicht in Kauf nehmen kann und er deshalb von seinem\nVorhaben Abstand nimmt.\n\nc) Auf die Fälle der zuletzt genannten Art hebt die\nStrafkammer ab, wenn sie ausführt, der Plan des Angeklagten sei gescheitert, als er erfahren habe, daß der Abgesandte der erpressten Firma nicht gekommen sei (UA 18).\nWarum indes durch dieses Ereignis die Fortführung der\nTat für den Angeklagten unmöglich oder ein Beharren auf\ndem Tatplan für ihn sinnlos geworden oder mit einem vernünftigerweise nicht mehr zu tragenden Risiko behaftet\ngewesen sein soll, läßt das angefochtene Urteil nicht\nerkennen. Dem Angeklagten wurde vom Geschäftsführer des\nHotels nicht etwa mitgeteilt, das Unternehmen sei anderen Sinnes geworden und lehne eine Geldzahlung nunmehr\nüberhaupt ab. Die Mitteilung ging vielmehr dahin, der\n\nBI\n\nGesprächspartner des Angeklagten \"sei verhindert\" und\ndieser \"solle die ihm bekannte Nummer anrufen\" (UA 15\nunten). Der Angeklagte hätte daher objektiv weiterhin die\nMöglichkeit gehabt, einen zweiten Geldübergabetermin zu\nvereinbaren. Einer derartigen Anpassung an die neue Lage\nstanden auch subjektiv von seiner Seite keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Der Angeklagte wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß das Unternehmen zur Zahlung des\ngeforderten Betrages nicht bereit war, daß es die Kriminalpolizei unterrichtet hatte und er bereits von Polizeibeamten beobachtet wurde. Daß die Überbringung des Geldes\nnicht reibungslos verlaufen könnte, war eine Möglichkeit,\nmit der er rechnen mußte, so daß eine erneute Kontaktaufnahme mit seinem Verhandlungspartner für ihn zwar eine\närgerliche Verzögerung und eine Unbequemlichkeit im Tatablauf darstellte. Diese Änderung des Geschehensherganges\nbrauchte für den Angeklagten jedoch nicht derart zu sein,\ndaß er sein ursprüngliches Ziel mit den ihm zur Verfügung\nstehenden Mitteln glaubte nicht mehr erreichen zu können.\nEs sind auch sonst keine Umstände für ein erhöhtes Risiko\ndes Angeklagten bei Weiterverfolgung seines Zieles ersichtlich, deren Eintritt er - aus seiner Sicht - vernünftigerweise nicht hätte in Kauf nehmen können. Da die Frage, ob\nder Angeklagte auf Grund der eingetretenen Entwicklung\n\n- die Strafkammer spricht insoweit von einer \"nicht vorhergesehenen Schwierigkeit\" (UA 18) - seinen ganzen Plan\nals gescheitert ansah oder ob er lediglich auf die ihm\nmöglich erscheinende Weiterführung verzichtete, entscheidend ist für die Beurteilung, ob ein freiwilliger Rücktritt vorliegt, ist es erforderlich, zu klären, welche\nVorstellungen der Angeklagte zur Zeit seiner Festnahme\n\nvom weiteren Ablauf seiner Tat hatte. Daß dies unterlassen\nwurde, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der\nzur Aufhebung des Urteils nötigt.\n\nd) Möglicherweise wichtige Erkenntnisse hierzu hätte\ndie Strafkammer aus der vom Verteidiger beantragten Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten gewinnen können, der\nder Angeklagte unmittelbar vor seiner Festnahme am Telefon erklärt haben will, \"die Angelegenheit habe sich erledigt, er sei in etwa einer Stunde wieder zu Hause\".\n\nDie Ablehnung dieses Beweisamtrags als bedeutungslos\nwird daher von der Revision zu Recht als fehlerhaft beanstandet.\n\n3. Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben,\ndaß der Angeklagte wegen des von ihm begangenen Versuchs der schweren räuberischen Erpressung infolge Rücktritts nicht strafbar ist, so würde das seine Bestrafung\n\nwegen vollendeter Nötigung und wegen eines Vergehens nach\n\ndem Waffengesetz nicht ausschließen (BGHSt 9, 48, 53; 17,\n1, 2).\n\nSalger Spiegel Mayer\n\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-30/4-str-90-78","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-30/4-str-90-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.880831+00:00"}}