{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-30_4_StR_1_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-30","aktenzeichen":"4 StR 1/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 1/78 URTEIL\n\nEu Zn) en\nf ?\nAs: a\nET men\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n7\n\n1. den Autoverkäufer Heiko PB ÜEEEER aus VE -\nVE, zeboren am EEE 19.9 in Bup- SCHERE\n\n2, die Hausfrau Marianne BEE zeborene TEE\n\naus MÜHE EEE, geboren arı ME 195 1\n\nin MO TB,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a,\n\nI\n\nNnJ\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr,Dr,Spiegel\nAlbrecht Mayer\nDr,Knoblich\nDr,.Ruß\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt mM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter (8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 15. Juli 1977\nwerden verworfen,\n\nJedoch wird die Einziehungsanordnung dahin neu\ngefaßt: \"Der sichergestellte Personenkraftwagen\nRenault R 4 mit dem Kennzeichen OF - EEE vira\neingezogen\",\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nGründe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Heiko Bonath\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nsechs Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug\nund falscher Verdächtigung, in zwei Fällen mit versuchtem\nBetrug und falscher Verdächtigung und in einem Fall in\nTateinheit mit Betrug, ferner wegen Betrugs in acht\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, und schließlich wegen versuchten Betrugs zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagte\nMarianne BÄREN wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in acht Fällen, davon in sechs Fällen\nin Tateinheit mit Betrug und falscher Verdächtigung, in\neinem Fall in Tateinheit mit falscher Verdächtigung und\nin einem weiteren Fall in Tateinheit mit Betrug zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, Die\nVollstreckung der gegen die Angeklagte Marianne DEE\nverhängten Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das\nLandgericht hat ferner beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und\n\"das sichergestellte Fahrzeug\" eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die auf Verletzung\nverfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützten Revisionen der Angeklagten, Die Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\na) Die Strafkammer war entgegen der Meinung des\nAngeklagten Heiko BEE vorschriftsmäßig besetzt. Der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einem\n\nzur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil von 31. Januar\n1978 - 5 StR 534/77 - AUSgesprochen, die Drohung des\nArbeitgebers, den Schöffen zu entlassen, sei noch kein\n\nstehen, Der Schöffe st war nach der Mitteilung des\n\n- mittelständischen - Bauunternehmens, bei dem er tätig\nist, \"mit der ständigen Überwachung und Betreuung mehrerer\nBauvorhaben beauftragt\", Bei der Eigenart dieser Bau-\n\nb) Was die _ ebenfalls beanstandete _ Befreiung des\nHilfsschöffen 001 angeht, so hat dazu der Generalbundesanwslt ausgeführt:\n\nknecht Stpo 33, Aufl. § 54 gvo Anm. 1). Die Beurteilung,\nob ein Schöffe an der Dienstleistung verhindert ist, unterliegt dem Pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden.\nDas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt oder cb die Entbindung\nvon der Dienstleistung willkürlich erfolgt ist (BSH,\n\nsr\n\nUrteile vom 27, Mai 1975 - 1 stR 41/75 - und vom 7. Oktober 1975 - 1 StR 824/75). Beides ist hier nicht der Fall.\nDenn es darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der\nSchöffe erst relativ kurz vor dem 1, Hauptverhandlungstermin geladen worden war und daß von ihm Gleich zwei\nVerhinderungsgründe geltend gemacht worden waren, Unter\ndiesen Voraussetzungen konnte der Vorsitzende andere Maßstäbe an die Prüfung der beruflichen Verhinderung leger\n(BCH, Urt. vom 3, Februer 1976 - 1 StR 768/75), zumal\nzeitraubende Nachprüfungen nach Bringlichkeit und Vertreterbestellurg Cie Ladun;s des denn zu berufenden Hil’sschöffen weiter erschwert hätten\",\n\nDem tritt der Senat hei,\nc) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Angeklagten Marianne Du sind, soweit überhaupt in zu-\n\nlässiger Form erhoben, offensichtlich unbegriindet,\n\n2. Die Sachbeschworde\n\nDie Schuldsprüche enthalten xeine die Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Mängel. Die Angeklagten\nhaben auch in den Fällen, in denen ein Beschleunigen\nihres Wagens nicht festgestellt ist, ihr Fahrzeug bewußt\nverkehrsfeindlich eingesetzt und damit einen gefährlichen\nZingriff in den Straßenverkehr i.S,. des § 315 dp Abs, 1\nNr, 3 StGB vorgenommen. Was sie im übrigen zur Schuldfrage noch vorbringen, sind unzulässige Angriffe gegen\ndie Feststellungen des Tatrichters,\n\nEbenfalls unbegründet sind die Bedenken, die der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen die\n\nAnwendung des 154 StGR erhoben hat. § 16 Abs. 1 StB\nsetzt allerdings den Vorwurf einer rechtswiürigen Tat,\nd.h. denjenigen einer Handelns oder Unterlassens voraus,\ndas einem Strsftatbestand urterfällt; ausreichend ist\nauch die Verdächtigung,eine Dienstpflicht verletzt zu\nhaben, Dagegen erfüllt eine bloße Orädnungswidrigkeit\nnicht den Begriff der rechtswidrigen Tat.\n\nWohl aber haben die Angeklagten die Tatbestandsvoraus.\nsetzungen des § 164 Abs, 2 StGB verwirklicht, Da diese\nVorschrift erst durch das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 5. 295)\ndem Absatz 1 angefügt wurde, konnte die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts sagen, eine Beschuldigung,\ndie lediglich den Charakter einer Ordnungswidrigskeit beinhalte, sei nicht in den Rahmen des § 164 StGB einzubeziehen\n(RGSt 32, 77). Für § 164 Abs. 2 StGB hingegen reicht die\nEignung aus, ein behördliches Verfahren, somit auch ein\nVerfahren nach dem OWiG, herbeizuführen oder andauern zu\nlassen. Die Angeklagten haben hier eine wissentlich unrichtige Unfallschilderung gegeben (UA 7 - 9) und damit\n8 164 Abs. 2 StGB verwirklicht. Davon geht ersichtlich\nauch das Landgericht aus (vgl. UA 34). Wenn im übrigen\nin dem vom Generalbundesanwalt angeführten Urteil des\nBCH vom 14. September 1971 - 5 StR 315/71 - (S. 6) von\n§ 164 StGB schlechthin die Rede ist, so ist dies freilich\nmißverständlich; die gebotene Unterscheidung zwischen den |\nAbsätzen 1 und 2 der Bestimmung wird außer acht gelassen,\n\nAuch die Strafaussprüche sind, mit Ausnahme der An- |\nordnung nach § 74 StGB, von rechtlichen Mängeln frei. Was\ndie Einziehung betrifft, so muß die entsprechende Anordnung\n\nB/4\n\ndie einzuzichenden Sachen soweit kennzeichnen, daß bei\nden Beteilisten unä der Vollstreckungsbehörde Klrrheit\nüber den Umfang der Einziehung herrscht (BGHSt 8, 205,\n211/12). Da die nötigen Angaben den Urteilsgründen zu\nentnehmen sind, kann der Senat das Erforderliche nachholen.\n\nSalger Spiegel Mayer\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-30/4-str-1-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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