{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-21_4_StR_84_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-21","aktenzeichen":"4 StR 84/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 84/78 BESCHLUSS\n3.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsfahrer Günter H EB aus\nCHE. geboren an EEE 1932 ir Tag,\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nIs\n\n- 2 - Js”\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1978 gemäß § 349 Abs. ?2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1977 im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil 1äßt im Schuldspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Daß\ndieser nicht auch wegen - mit der ausbeuterischen Zuhälterei tateinheitlich zusammentreffender - Förderung der\nProstitution nach § 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB verurteilt\nworden ist, beschwert ihn nicht.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Tatzeiten dieses Verfahrens liegen im Juni/\nJuli bzw. im September 1974, also vor den früheren Verurteilungen des Amtsgerichts Bochum vom 6. Februar 1975\n\n(10 Ms 6/75) und des Amtsgerichts Wattenscheid vom\n\n5. Juni 1975 (10 Ms 26/75) zur Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr (UA S. 3 f), Diese Strafen wären daher\n\nzur Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB geeignet\ngewesen. Über eine Vollstreckung oder einen eventuellen\nStraferlaß ist weder aus dem Urteil noch aus den Akten\nEndgültiges zu entnehmen. Aus Bl. 53, 70, 71 d.A. ist\nlediglich ersichtlich, daß der Angeklagte auch zu dem\nVerfahren 10 Ms 26/75 zur Strafvollstreckung ausgeschrieben war und nach Erledigung der Ausschreibung\n\nfür dieses Verfahren eingesessen hat. Selbst wenn der\nAngeklagte die Strafe voll verbüßt hätte, hätte die\n\nHärte, die in der Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung\nliegt, bei der Bemessung der jetzt zu erkennenden Strafe\nausgeglichen werden müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschluß\nvom 30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75). Das ist aus den\nStrafzumessungsgründen nicht erkennbar. Es ist nicht auszuschließen, daß davon auch die Einzelstrafen berührt worden\nsind\",\n\nDem tritt der Senat bei.\nSalger Spiegel Mayer\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-84-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-84-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.768261+00:00"}}