{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-21_4_StR_71_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-21","aktenzeichen":"4 StR 71/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"39\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 71/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kunststoffschlosser Siegfried S u\naus EM, dort geboren an EEE 1919,\n\n2. den Stukkateur Heinz-Dieter KOEEEEEEER aus\n\nMEER /Ruhr, geboren an MEET 1951 in Em,\n\n3. den Fernmeldemonteur Klaus M = EEE aus\n\nEEE, dort geboren an EEE 1954,\n\nwegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.\n\n34\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer- .\ndeführer am 21. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Sg una\nMe gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 8. Juli 1977 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Km wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, unter Verwerfung des weitergehenden\n\nRechtsmittels\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in drei Fällen und wegen\nversuchter Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit versuchten Betrug verurteilt ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nDie von dem Angeklagten SEE vernißte Anhörung\neines Schriftsachverständigen zur Frage der Geldabhebung en\nvom 26. und 28. Dezember 1975 im Falle II 3 der Urteilsgründe drängte sich aus den bereits von der Bundesanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20. Februar 1978\n(S. 2) dargelegten Gründen nicht auf. Das angefochtene\nUrteil enthält, was diesen Angeklagten und den Angeklagten\nMi betrifft, auch keine sachlichrechtlichen Mängel.\nSoweit in den Urteilsgründen bei der Zumessung der Strafe\nfür den Angeklagten Me von 90 Tagessätzen zu je\n20 DM die Rede ist, handelt es sich nach dem dafür maßgeblichen Entscheidungssatz, wie er in der Urteilsausfertigung\nund der Sitzungsniederschrift enthalten ist (60 Tagessätze zu je 30 DM), ersichtlich um ein Schreibversehen.\n\nWas die Entscheidung gegen den Angeklagten Km\nangeht, so bedarf der Urteilsspruch der Berichtigung.\nDieser Angeklagte ist, wie sich aus den Urteilsgründen\nzweifelsfrei ergibt, im Falle II 4 nur der versuchten\nUrkundenfälschung (in Tateinheit mit versuchtem Betrug)\nschuldig befunden worden. Diese Kennzeichnung ist in der\nEntscheidungsformel offenbar versehentlich unterblieben.\nDaß der Angeklagte sich schon bei der Antragstellung\neiner vollendeten Urkunden fälschung schuldig gemacht\nhat, ist nicht festgestellt.\n\nEinen Rechtsfehler enthält der Gesamtstrafausspruch\ngegen KW. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\"Die im Falle 4 der Urteilsgründe behandelte Tat (UA\nBl. 23-25) ist am 7. Januar 1975 begangen. Nach den Fest-\n\nstellungen ist der Angeklagte am 10. September 1975\ndurch das Landgericht Essen - 59 KLs 2/75 - zu einem\nJahr Freiheitsstrafe verurteilt worden (UA Bl. 8).\nDie hier abgeurteilte Tat liegt damit zeitlich vor\nder Vorverurteilung. Insoweit hätte deshalb eine\nGesamtstrafe gebildet werden müssen\". Dem tritt\n\nder Senat bei.\n\nÜber die Bildung einer Gesamtstrafe und damit\nauch über die Sicherungsmaßregel (vgl. dazu BCHSt 14h,\n381, 382/83; BGH VRS 27, 105, 107; 35, 416, 417) wird\ndaher neu zu befinden sein.\n\nSalger Spiegel Mayer\nKnoblich Ruß\n\n54","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-71-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-71-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.753447+00:00"}}