{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-21_4_StR_683_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-21","aktenzeichen":"4 StR 683/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 683/77 URTEIL\n\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Wolfgang S u sus\nCU, geboren am EEE '930 in EEE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nEL\n\nDer L. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nDr. Ruß\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (EEEEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Freiherr von (EEE\n\naus Fan DENN\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom\n2. September 1977 aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung\nverurteilt.\n\nZur Verhandlung und Entscheidung über den\nStrafausspruch sowie die Kosten I. Instanz\nwird die Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Ange-\n\nklagte zu tragen.\nAngewendete Vorschrift: § 222 StGB.\n\nVon Rechts wegen\n\nDIA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, er habe am 416. November 1976 gegen\n49.50 h bei einem Verkehrsunfall durch Fahrlässigkeit\nden Tod des 30 Jahre alten Soldaten Manfred GEB verursacht. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte die im Unfallbereich auf mehrere hundert Meter gerade verlaufende Landstraße 884 bei eingeschaltetem Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 93 km/h. Auf der 6 m breiten Fahrbahn stand entweder in der Fahrspur .des Angeklagten oder auf der unterbrochenen Mittellinie der Fahrbahn und damit etwa 1/2 m\nneben der Fahrspur des Pkw CM. Er trug eine helle\nJacke und hatte das Gesicht dem sich nähernden Pkw zugewandt, dem er zuwinkte. Er war erheblich angetrunken, was\njedoch für herannahende Kraftfahrer nicht erkennbar war.\nDer Angeklagte bemerkte CHAM aus einer Entfernung von\n55 m vor sich im Abblendlicht. Er leitete sofort eine\nVollbremsung ein. GEB bewegte sich im letzten Augenblick - möglicherweise nicht mehr als 1 sec vor dem Anstoß - noch auf den für den Angeklagten rechten Fahrbahnrand zu. Der Angeklagte erfaßte ihn mit dem Pkw vorne\nrechts bei einer Restgeschwindigkeit von etwa 60 km/h,\nund zwar - unter Berücksichtigung einer Vorbremszeit von\n0,8 sec, die einer Strecke von 20,6 m entspricht (UA 8) -\netwa 34 m nach Beginn einer insgesamt 56,1 m langen Blokkierspur. cm wurde in den Graben geschleudert und verstarb noch an der Unfallstelle an den hierbei erlittenen\nschweren Verletzungen (UA 4).\n\nII. Bei diesem Sachverhalt hat der Angeklagte\nden Tod GEM durch die festgestellte Ppflichtwidrigkeit - das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit bei Abblendlicht - verursacht.\n\n1. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn\nder Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h,\ndie unter den gegebenen Fahrverhältnissen (dunkle Nacht\nund feuchte Fahrbahn) der Wahrnehmungsweite seines Abblendlichts (50 bis 55 m) angepaßt gewesen wäre (UA 6\nund 9), eine solche Vollbremsung eingeleitet hätte, wie\ner sie tatsächlich vorgenommen hat (UA 5). Der Pkw hätte\ndann nach 47 m Bremsweg& gestanden, bevor er HER erreicht hätte (UA 9).\n\n>, Die Strafkammer hat gleichwohl gemeint: Sie\nkönne nicht feststellen, daß das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten für den Tod CA ursächlich geworden sei; denn CHE wäre höchstwahrscheinlich auch zu Tode gekommen, wenn der Angeklagte, mit der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h fahrend, das Fahrzeug pflichtgemäß mit einer normalen Betriebsbremsung zunächst nur\nbis auf ca. 50 bis 55 km/h abgebrenst und eine Notbrenmsung erst in dem kritischen Augenblick eingeleitet hätte,\nals Millhkurz vor dem Anprall in seine Fahrspur hineingesprungen sei (vA 5 und 9 bis 11). Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der ursächliche\nZusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten des\nAngeklagten und der Tötung HER entfiele nur dann, wenn\nder gleiche Erfolg auch bei verkehrsgerechten Verhalten\ndes Angeklagten eingetreten wäre oder wenn sich das auf\n\nBEA\n-5-\n\nGrund erheblicher Tatsachen nach der Überzeugung des Tatrichters nicht ausschließen ließe (BGHSt 11, 1, 35 4;\nau, 31, 34).\n\na) Dabei hat die Prüfung der Ursächlichkeit mit\ndem Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage einzusetzen, die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg 8°-\nführt hat (vgl. BGHSt 24, 31, 34 mit weiteren Nachweisen).\nDas ist hier der Augenblick, als der Angeklagte - bei Abblendlicht mit mindestens 93 km/h fahrend - aus einer\nEntfernung von 55 m CHE vor sich auf der Fahrbahn sah,\nentgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 9 und 12 unten) also nicht erst der spätere Zeitpunkt, als CEEB\n4 sec vor dem Anprall noch vor den Wagen des Angeklagten\nsprang. Denn als er das tat, war die gefährliche Situation,\ndie Maßnahmen vom Angeklagten erforderte, bereits eingetreten.\n\nb) Bei der Frage nach dem verkehrsgerechten Verhalten des Täters ist von dem wirklichen, nicht von einem\nnur gedachten Sachverhalt auszugehen (BGHSt 10, 369, 370;\n2u, 31, 345 BCH VRS 24, 124, 125; 32, 37; 35 414, 116).\nDie Frage, welches Verhalten des Fahrers verkehrsgerecht\ngewesen wäre, ist im Hinblick gerade auf die Verkehrswidrigkeit zu beantworten, die als (unmittelbare) Unfallursache in Betracht kommt, während im übrigen von dem\ntatsächlichen Geschehensablauf auszugehen ist (vgl. BGHSt\n24, 31, 34), d.h. von den gesamten Verkehrsumständen zur\nTatzeit am Tatort, einschließlich aller äußeren und inneren Tatsachen, die für das verkehrswidrige Verhalten wesentlich sind (vgl. Fränkel LM StGB Vorbem. Nr. 4 vor\n§ 1). Hinwegzudenken und durch das der pflichtwidrigkeit\n\nkorrespondierende verkehrsgerechte Verhalten zu ersetzen ist daher nur der dem Täter vorgeworfene Tatumstand;\ndarüber hinaus darf von der Verkehrssituation nichts\nweggelassen, ihr nichts hinzugedacht und an ihr nichts\nverändert werden.\n\nc) Nach diesen Grundsätzen ist der Ursachenzusammenhang hier danach zu beurteilen, ob CHE unter im\nübrigen gleichen Umständen auch getötet worden wäre, wenn\nder Angeklagte bei Abblendlicht statt mit mindestens\n93 km/h mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h gefahren\nwäre, als CB in Scheinwerferlicht etwa 55 m vor ihm\nauftauchte. Die Frage ist nach den Feststellungen des\nLandgerichts eindeutig zu verneinen, weil der Angeklagte\nheftig gebremst hat und deshalb (bei 70 km/h) schon nach\n47 m gehalten hätte. Die Vollbremsung darf bei der Prüfung des hypothetischen Unfallhergangs nicht aus dem Geschehen herausgelöst werden. Denn sie wird dem Angeklagten nicht als Verkehrswidrigkeit zur Last gelegt. Wie das\nGeschehen abgelaufen wäre, wenn er den Pkw bei der bei\nAbblendlicht zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h zunächst nur bis auf 50 bis 55 km/h abgebremst hätte, ist\nentgegen der Auffassung des Landgerichts für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs also unerheblich. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob ein solches, bloß\ngedachtes Verhalten in Anbetracht der unklaren Verkehrslage noch als pflichtgemäß und damit verkehrsgerecht angesehen werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO).\n\n3, Das offensichtliche Mitverschulden e BIS\nseitigt nicht den Ursachenzusammenhang, der zwischen der\nGeschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten und dem\ntödlichen Unfall besteht (vgl. BGHSt 12, 75, 77).\n\nBEA\n\nIII. Die Feststellungen des Landgerichts ermöglichen es dem Senat, den Sachverhalt auch zur inneren\nTatseite abschließend rechtlich zu würdigen. Der Unfall\nwar für den Angeklagten vorhersehbar und damit - durch\nFahren auf Sicht - für ihn auch vermeidbar.\n\n41. Es kommt insoweit nicht darauf an, daß Gräwes\nVerhalten im wesentlichen trunkenheitsbedingt gewesen\nsein kann, für Kraftfahrer aber nicht erkennbar war, daß\ner unter erheblichem Alkoholeinfluß stand. Denn das Unfallgeschehen, das einem Kraftfahrer als Fahrlässigkeit\nzur Schuld gereicht, braucht für ihn nicht in allen Einzelheiten voraussehbar zu sein. Es genügt, daß er es\nsich in den wesentlichen Zügen allgemein hätte vorstellen\nkönnen (vgl. BGHSt 12, 75, 77; 17, 223, 226; BGH MDR 1970,\n603, 604). § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO enthält ein ausdrückliches Verbot, schneller als \"auf Sicht\" zu fahren. Der Angeklagte hätte sich deshalb sagen können und sollen, er\nwerde bei Überschreitung der Geschwindigkeit, die seiner\nSichtweite angepaßt war, möglicherweise einen Fußgänger\nauf der Fahrbahn anfahren und dadurch töten (vgl. BGHSt\n12, 75, 78).\n\n2. Der Unfall war auch nicht aus anderen Gründen\nunvorhersehbar.\n\na) Das gilt insbesondere unter Berticksichtigung\nder Tatsache, daß CHE unmittelbar vor dem Anprall noch\nin die Fahrspur des herankommenden Fahrzeugs hineingesprungen ist. In der Rechtsprechung (BGHSt 12, 75, 78)\nist zwar anerkannt, daß das Mitverschulden des Verletzten\ngeeignet ist, die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den\nTäter auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunft-\n\nwidrigen Verhalten besteht. Im vorliegenden Fall greift\ndieser Gesichtspunkt aber nicht durch. CHEM hat die\nFahrbahn nicht etwa plötzlich erst zu einem Zeitpunkt\nbetreten, als sich der Angeklagte ihm schon so weit genähert hatte, daß er den Pkw auch bei Fahren \"auf Sicht\"\nnicht mehr hätte anhalten können. Gräwe stand vielmehr\nbereits, gleichsam als Hindernis, mitten auf der Fahrbahn, als ihn der Angeklagte bei überhöhter Geschwindigkeit erstmals im Schein des Abblendlichts 55 m vor sich\nsah. Daraus ergab sich hier eine der gefährlichen Situationen, denen § 5 Abs. 1 Satz 3 StVO begegnen will.\n\nb) Darauf, daß CHEM auf die freie Fahrbahnseite zurücktreten würde, durfte der Angeklagte schon deshalb nicht vertrauen, weil er sich selbst verkehrswidrig\nverhalten hat, indem er zu schnell fuhr (vgl. Jagusch,\nStraßenverkehrsrecht 23. Aufl. 8 1 StVo Rdn. 22).\n\nSt\n\nIV. Der Senat hat den Angeklagten demgemäß der\nfahrlässigen Tötung schuldig gesprochen. Zur Festsetzung\nder Strafe muß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden (§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nSalger Spiegel Knoblich\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-683-77","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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