{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-21_4_StR_422_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-21","aktenzeichen":"4 StR 422/77","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nA ‚2, \\\nvw\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Studenten Peter D EEE , geboren am\n\nGEHE 1955 ir \"ARE:\n\nOrdnungswidrigkeit nach dem\n\nwegen\nHamburgischen Wegegesetz\n\nB77\n\n- 2 - 577\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger sowie die Richter Dr. Dr. Spiegel,\nDr. Knoblich, Dr. Gribbohm und Dr. Ruß\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nHamburg zurückgegeben.\n\nDie Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 88 16 und 19 des Hamburgischen Wegegesetzes einen Bußgeldbescheid erlassen. Der\nBetroffene hatte am 16. Juli 1976 auf dem Vorplatz des S-Bahnhofs Elbgaustraße in Hamburg ohne behördliche Sondernutzungserlaubnis einen kleinen Tisch mit den Ausmaßen 80 x 80 cm\naufgestellt, um dort Unterschriften für die Wahllisten einer\npolitischen Partei zu sammeln. Zu einer Behinderung des -\nzur Tatzeit mäßigen - Verkehrs war es nicht gekommen.\n\nGegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch\neingelegt. Das Amtsgericht hat ihn daraufhin mit der Begründung freigesprochen, sein Verhalten habe \"sich noch im Rahmen des Gemeingebrauchs gehalten\". Gegen diesen Freispruch\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde.\n\nDas Oberlandesgericht Hamburg beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und ihr stattzugeben. Es ist der Ansicht, das Aufstellen eines solchen Tisches sei eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, und zwar auch dann, wenn eine\nBehinderung anderer nicht verursacht werde, denn es sei geeignet, den Rahmen der Gemeinverträglichkeit zu sprengen.\nDadurch werde nämlich in das Recht auf Bewegungsfreiheit und\ndas Recht, fremde Meinungen nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, in unzumutbarer Weise eingegriffen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch gehindert durch den Beschluß des OLG Saarbrücken vom 22, Dezenber 1975 (NJW 1976, 1362), der in einem ähnlichen - wie das\nOberlandesgericht meint, vergleichbaren - Fall das Vorliegen\neiner solchen Sondernutzung verneint.\n\nDas Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen (§ 73 Abs. 3 OWIG i.V.n.\n\n8 121 Abs. 2 GVG).\n\n1. Daß dieser Entscheidung das Hamburgische Wegegesetz\nzu Grunde zu legen ist, während der Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken das Saarländische Straßengesetz zur\nGrundlage hat, ist für die Vorlegung unerheblich, weil beide\nGesetze den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit sowie den Unmfang des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung in inhaltlich\ngleicher Weise regeln (vgl. BGHSt 11, 228, 229). Davon geht\ndas vorlegende Oberlandesgericht zutreffend aus.\n\nh- 2C\n\n2. Dagegen kann dem Oberlandesgericht nicht darin gefolgt werden, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung\nim Widerspruch stünde zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken.\n\nIn dem diesem Beschluß zu Grunde liegenden Fall hatte\nder damalige Betroffene in einer unterirdischen Ladenpassage\nmit starkem Fußgängerverkehr auf einem vor einem Pfeiler aufgestellten Tisch politische Schriften angeboten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dies nicht als erlaubnispflichtige\nSondernutzung angesehen. Es kann offen bleiben, ob die verschiedenen Sachverhalte nicht schon deshalb unvergleichbar\nund damit unterschiedlich zu beurteilen sind, weil nach den\ngenannten Landesgesetzen die Abgrenzung des Gemeingebrauchs\nvon der Sondernutzung nicht allein nach der Gemeinverträglichkeit, sondern auch danach vorzunehmen ist, ob sich die\nNutzung nach ihrem Umfang und dem Ort der Ausübung im Rahmen der Widmung für den öffentlichen Verkehr, der Straßenverkehrsvorschriften sowie des Verkehrsüblichen hält (88 16\nAbs. 1, 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes; 88 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des\nSaarländischen Straßengesetzes). Die beiden Fälle sind jedenfalls nicht miteinander vergleichbar, weil sie sich, soweit eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in Betracht\nkommt, wesentlich voneinander unterscheiden.\n\nIm Gegensatz zum vorliegenden Fall waren in dem vom\nOberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall Feststellungen über konkrete Behinderungen des Fußgängerverkehrs\ngetroffen worden. Diese gingen aber nicht von dem Informationstisch aus, sondern von einem Pfeiler, an welchem der\nTisch aufgestellt war. An dem durch diesen Pfeiler verursachten \"Ausmaß der Behinderung\" hatte die Aufstellung des\nTisches \"nichts wesentliches\" geändert. Eine sonstige, mit\n\nder Aufstellung des Informationstisches etwa verbundene\nBehinderung der \"nach den Umständen möglichen Fortbewegung\" der Passamten war nicht festgestellt. Der Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Saarbrücken, der sich nur auf diesen\nSachverhalt bezieht, läßt demzufolge die Vorlegungsfrage,\njedenfalls im Ergebnis, unberührt. Der Generalbundesanwalt\nhat hierzu ausgeführt:\n\n\"jene Entscheidung läßt keinen Zweifel daran, daß\ndas Oberlandesgericht Saarbrücken - wenn der Pfeiler nicht\nvorhanden wäre - die Errichtung des Tisches an der Stelle,\nan der sich der Pfeiler befindet, nämlich im natürlichen\nStrom des Fußgängerverkehrs, wegen der (möglichen) Folge\nvon Stauungen für genehmigungsbedürftig ansehen würde (vgl.\nBGH, Beschluß vom 12. Januar 1978 - 4 StR 34/77). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken betrifft daher\nden Sonderfall, daß - hinsichtlich der Nutzung: Aufstellen eine\nVerkaufstisches - die als möglich festgestellten Behinderungen nicht durch die Art und Weise der Nutzung, sondern durch\nbereits vorhandene Einrichtungen verursacht werden und daß -\nhinsichtlich der weiteren Nutzung: Diskussion einer oder mehre:\nPersonen mit Passamten - Behinderungen nicht festgestellt worden sind und auch nicht zu erwarten waren. Die Voraussetzungen, unter denen das vorlegende Gericht ohne Feststellung konkreter Behinderungen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung\nannehmen möchte (Vorliegen von Umständen, durch die das Recht\nauf Bewegungsfreiheit und auf das Recht, fremde Meinungen\nnicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, in unzumutbarer Weise\neingegriffen wird), waren daher in dem vom Oberlandesgericht\nSaarbrücken entschiedenen Fall gar nicht gegeben\".\n\nDem tritt der Senat bei. Das vorlegende Oberlandesgericht ist sonach an der beabsichtigten, einen wesentlich\nanders gelagerten Fall betreffenden Entscheidung durch den\n\n-6- SL\n\nBeschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht gehindert (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 12. Ja-\n\nnuar 1978 - 4 StR 34/77, dem ein ähnlicher Vorlegungsfall zu Grunde liegt).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRiBGH Dr. Grib-\n\nbohm ist infolge\n\nUrlaubs an der Un- Ruß\nterschriftsleistung\n\nverhindert.\n\nSalger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-422-77","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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