{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-21_4_StR_32_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-21","aktenzeichen":"4 StR 32/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SA\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_32/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred WO aus DEM-IGEEEEEEEEE, zeboren am\nGER, 1957 ir EEE,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nBP4\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nDr. Ruß\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 13. September 1977, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Verbrechens der\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung unter\nEinbeziehung einer früher gegen ihn verhängten Jugendstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt war, zu zwei Jahren neun Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen.\n\nMit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat\nder Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat zur Strafzumessung ausgeführt\n(UA S. 15), für den Angeklagten sei eine Jugendstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Diese Strafe hat es sodann \"unter Einbeziehung\nder Jugendstrafe\" von sechs Monaten aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Speyer vom 2. (nicht: 12.) Oktober 1976 auf\neine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren neun Monaten\n\"erhöht\", Es ist hierbei ersichtlich so vorgegangen wie\nbei der Bildung einer Gesamtstrafe nach den §§ 54 Abs. 1,\n55 StGB. Das ist rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht hat auf den Angeklagten, der zur\nTatzeit 19 1/2 (nicht: 18 1/2) Jahre alt war, nach § 105\nJGG Jugendstrafrecht angewendet. In einem solchen Fall hat\nes, wenn die Voraussetzungen des 8 31 Abs. 2 JGG vorliegen\nund es nicht nach § 31 Abs. 3 JGG verfahren will, die durch\ndas frühere Urteil bereits abgeurteilte Straftat und die\n\nneue Tat einheitlich zu bewerten und für beide Taten selbständig und losgelöst vom früheren Strafausspruch eine\nneue Jugendstrafe festzusetzen (vgl. BGHSt 16, 335, 336,\n337; BGH, Beschluß vom 22. Februar 1978 - 4 StR 52/78).\nAn der einheitlichen Bewertung und Strafzumessung fehlt\nes hier. Auf die frühere Tat, eine gefährliche Körperverletzung, ist das Landgericht nicht eingegangen. Bei der\nNeufestsetzung ist die Jugendstrafe im übrigen so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung\nauf den Angeklagten möglich ist (§§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1\nJGG). Reicht unter Mitberücksichtigung dieses Gesichtspunkts eine Strafdauer von zwei Jahren sechs Monaten aus,\nso kann sie nicht auf zwei Jahre neun Monate bemessen\nwerden.\n\nFür die neue Entscheidung weist der Senat darauf\nhin, daß § 31 Abs. 2 JGG von Einbeziehung des früheren\nUrteils spricht, nicht von der der früheren Strafe.\nSalger Spiegel Knoblich\n\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-32-78","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-32-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.693313+00:00"}}