{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-21_4_StR_104_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-21","aktenzeichen":"4 StR 104/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"E02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 104/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Dieter Helmıt Kin\ndort geboren am in \"23;\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\naus DB,\n\n32\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n‘die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (Emm, NEED:\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Oktober 1977 mit den Feststellungen im Fall II 1\n(fahrlässiger Vollrausch) sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSS\n\nI. Der seit 1962 bereits achtmal wegen Diebstahl: und\nanderer Straftaten zu längeren Freiheitsstrafen verurteilte Angeklagte drang in der Nacht zum 3. Dezember 1976 in Dortmund\nin ein Radiogeschäft ein und entwendete dort ein Taschenradio,\neinen Elektronenrechner und 600 DM Bargeld. In der Nacht\nzum 24. Januar 1977 schlug er zusammen mit einem nicht ermittelten Mittäter die Schaufensterscheibe eines anderen\nRadiogeschäftes ein, um darin ausgestellte Gegenstände zu\nstehlen.\n\nIm Sommer 1962 war auf den Angeklagten ein Mordanschlag verübt worden, bei dem er von drei Pistolenschüssen\ngetroffen wurde. Zwei Schüsse hatten den Schädelhirnbereich\nin Mitleidenschaft gezogen. Eine Kugel wurde aus dem linken Seitenhirn operativ entfernt, die andere befindet sich\nnoch heute im Hinterkopf des Angeklagten in der Nähe des\nKleinhirns. Der Schuß in das Stirnhirn führte zu einer\nSchädigung der Hirnsubstanz in diesem Bereich.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Rauschtat (Tat vom 3. Dezember 1976, Fall II 1) und\nwegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren\nFall (Tat vom 24. Januar 1977, Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\ndes Verfahrens und des sachlichen Rechts. während die\nVerfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist, hat die\nSachbeschwerde teilweise Erfolg.\n\n1. Fall II 2 (versuchter Diebstahl in einem besonders\n\nschweren Fall)\n\nInsoweit ist das Rechtsmittel unbegründet. Die widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen die\nVerurteilung des Angeklagten. Auf einen möglicherweise\nzwischen Urteilsfeststellungen und Akteninhalt bestehenden Widerspruch kann die Revision nicht gestützt werden.\n\n2. Fall II 1 (fahrlässiger Vollrausch)\n\na) Das Landgericht begründet die Verurteilung wegen\nfahrlässigen Vollrausches wie folgt: Nach den Aussagen\nder Polizeibeamten, die den Angeklagten am Tatort festgenommen haben, habe er \"bei der Festnahme und den nachfolgenden Vernehmungen den Eindruck eines Volltrunkenen\ngemacht, ohne jedoch Alkohol getrunken zu haben\" (uA 10 £).\nDiese Aussagen stünden im Einklang mit der Bekundung des\nsachverständigen Zeugen Dr. FÜ, der den Angeklagten\nnach der Tat auf seine Haftfähigkeit untersucht und diese verneint habe, \"weil er sie bei dem Zustand des Angeklagten für nicht gegeben hielt\" (UA 11). Bei Berücksichtigung dieser Aussagen könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Einlassung des Angeklagten, er könne sich an nichts erinnern, keine bloße\nSchutzbehauptung sei, vielmehr seinem durch erhöhten\nTablettenkonsum hervorgerufenen Zustand der Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt entspreche. Sie legt dieser Beurteilung die weitere Einlassung des Angeklagten zugrunde,\ner habe vor der Tat einige Schmerztabletten der Marke\nDolviran genommen, da er wegen seiner Kopfverletzungen\n\nSs\n\nhäufig - so auch in der fraglichen Nacht - unter Kopischmerzen leide (UA 8). Der Angeklagte habe sich durch\ndie Einnahme der Tabletten fahrlässig in einen Rauschzustand versetzt, da ihm von früheren Fällen her bekannt\ngewesen sei, \"daß die Verwendung von Schmerztabletten in\nden von ihm bevorzugten hohen Dosen nicht nur zur Bekämpfung\nvon Schmerzen diente, sondern auch regelmäßig Rauschzustände hervorrief.\" Der Angeklagte habe nämlich \"schon\noft Zustände erlebt, in denen er sich an nichts mehr\nerinnern konnte\", und er habe \"auch schon früher Einbrüche begangen und hinterher erklärt, er wisse nicht,\nwie es dazu gekommen sei, weil er Tabletten eingenommen\nhabe\" (UA 11).\n\nb) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen,\ndaß die Hirnschädigung des Angeklagten als Mitursache\nfür seine durch die Tabletteneinnahme herbeigeführte\nSchuldunfähigkeit die Anwendung des § 330 a StGB nicht\nausschließt. Für den äußeren Tatbestand des 8 330 a StGB\nist es unerheblich, ob der Rausch allein durch die Menge\ndes genossenen Rauschmittels herbeigeführt worden ist\noder ob das Rauschmittel nur deshalb zur - zumindest\nnicht ausschließbaren - Schuldunfähigkeit des Täters\ngeführt hat, weil andere in seiner Person angelegte\noder von außen hinzugetretene Ursachen dabei mitgewirkt\nhaben. Denn nach allgemein für die Kausalität geltenden\nGrundsätzen kann es weder auf die Qualität der einzelnen mitwirkenden Ursache noch auf ihren quantitativen\nAnteil an dem schließlich herbeigeführten Erfolg, der\nSchuldunfähigkeit, ankommen (BGHSt 26, 363, 365; Willms,\nIM § 330 a StGB Nr. 19; Lay in LK 9. Aufl. § 330 a Rdn. 25).\n\nVoraussetzung der Tatbestandsmäßigkeit ist aber stets,\ndaß der Täter durch einen auf berauschende Mittel zurückzuführenden Rausch in den Zustand der Schuldunfähigkeit\ngeraten ist. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn der\nZustand des Täters nach seinem ganzen Erscheinungsbild\nals durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BGHSt 26, 363, 364; 22, 8, 10; BGH, Urteil vom\n13. Dezember 1973 - 4 StR 586/73 - mitgeteilt bei Martin\nDAR 1974, 117; Lay aaO Rdn. 24). Berauschende Mittel im\nSinne dieser Vorschrift sind - wie bei 88 64, 315 c, 316\nStGB - solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten führen (vgl. die Nachweise bei Hürxthal\nDRiZ 1977, 146). Jedoch müssen diese den alkoholischen\nGetränken tatbestandsmäßig gleichgestellten berauschenden\nMittel nicht notwendig solche sein, die im Gesetz über\nden Verkehr mit Betäubungsmitteln und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gleichstellungsverordnungen aufgeführt sind (KG VRS 19, 111, 113; Lay aaO Rdn. 21). Auch\nzum Schmerzstillen geeignete Mittel können bei entsprechender Dosierung und Anwendungsform als Rauschdrogen wirken\n(Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.\n1976, S. 158) und können dann unter den Tatbestand des\n§ 330 a StGB fallen.\n\nc) Die Feststellungen lassen nicht ausreichend erkennen, ob das Landgericht zu Recht von einem solchen\nRausch im Sinne von § 330 a StGB ausgegangen ist. Die\nStrafkammer legt ihrer Würdigung des Tatgeschehens die\nEinlassung des Angeklagten zugrunde. Danach hat er in\n\nBEL\n\nder Tatnacht wegen starker Kopfschmerzen in einer Apotheke\nSchmerztabletten der Marke Dolviran geholt und von diesen\nteinige genommen\" (UA 8). Zur Menge der eingenommenen Tabletten enthält das Urteil noch andere Angaben. Neben der\nUA 8 mitgeteilten Einlassung des Angeklagten spricht das\nLandgericht UA 11 von einem \"erhöhten Tablettenkonsum!\"\ndes Beschwerdeführers sowie davon, daß er \"sie in großen\nMengen nehme\". Eindeutige Feststellungen zur Menge wären\naber erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, ob\nder Angeklagte zur Tatzeit in einem durch Einnahme einer\nerhöhten Dosis von Dolviran-Tabletten hervorgerufenen\nRauschzustand gehandelt hat. Daß die den Angeklagten am\nTatort festnehmenden Polizeibeamten den Eindruck hatten,\ner sei volltrunken gewesen, und der sachverständige Zeuge\nDr. PM die Haftfänigkeit \"bei dem Zustand des Angeklagten für nicht gegeben hielt\" (UA 11), vermag hier\ndiese fehlende Feststellung nicht zu ersetzen. Ob der\nAngeklagte sich durch die Einnahme der Dolviran-Tabletten\nin einen Rausch versetzt hat oder ob er durch die Einnahme dieses schmerzstillenden Medikaments schuldunfähig\ngeworden ist, ohne daß ein Rausch im Sinne von § 330 a\nStGB bejaht werden könnte, bedarf der Klärung (vgl. dazu\nSchewe, Blutalkohol 1976, 87 ff).\n\nd) Rechtlichen Bedenken begegnen auch die im angefochtenen Urteil zur inneren Tatseite gemachten Ausführungen. Zwar ist es - wie ausgeführt - für die Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 330 a StGB ohne\nBedeutung, aus welcher Richtung und mit welchem Gewicht\nneben einem Rauschmittelgenuß andere Ursachen - hier der\nHirnschaden - zu der Entstehung des Rausches beigetragen\nhaben. Die Stärke und Wirkungsweise der mitursächlichen\n\nUmstände sind jedoch bei der Prüfung des Verschuldens\ndes Täters von erheblicher Bedeutung und geben Veranlassung zu besonders sorgfältiger Prüfung der Schuldfrage.\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten nicht widerlegen können, daß er in der Tatnacht wegen seiner durch\ndie Hirmnverletzung verursachten starken Kopfschmerzen\neine Nachtdienstapotheke aufgesucht, Dolviran-Tabletten\ngekauft und davon einige genommen hat (UA 8). Um den\nVorwurf des fahrlässigen Sichberauschens zu rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang die Prüfung notwendig,\ninwieweit der Angeklagte aus medizinischen Gründen auf\nSchmerzmittel in größerem Umfang angewiesen war, d.h.\nob ein möglicherweise gegebener Tablettenmißbrauch dem\nhirnverletzten Angeklagten überhaupt vorgeworfen werden\nkann. Die bloße Bemerkung, dem Angeklagten sei aus früheren Fällen bekannt gewesen, \"daß die Verwendung von\nSchmerztabletten in den von ihm bevorzugten hohen Dosen\nnicht nur zur Bekämpfung von Schmerzen diente, sondern\nauch regelmäßig Rauschzustände hervorrief\", reicht\njedenfalls nicht aus, um-die Annahme fahrlässigen Han-\n\ndelns zu rechtfertigen.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher mit den Feststellungen im Fall II 1 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen. Einer Aufhebung des Strafausspruchs im Fall II 2\nbedarf es nicht, da ausgeschlossen werden kann, daß die\nBemessung der Einzelstrafe in diesem Fall von der Verurteilung im Fall II 1 mitbeeinflußt worden ist. Zur\n\nSS\n\nKlärung der aufgeworfenen Fragen in der neuen Hauptverhandlung wird die Zuziehung eines Sachverständigen geboten sein. Auch für den Fall, daß die Strafkamner in\n\nder neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen von\n\n8 330 a StGB nicht feststellen kann, gleichwohl aber\n\nzur Anwendung der §§ 20 oder 21 StGB gelangt, wird die\nFrage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 Abs. i StGB) zu prüfen sein. Das\nVerbot der Schlechterstellung stünde der Anordnung einer\nderartigen Maßregel nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\nSalger Spiegel Knoblich\n\nRiBGH Dr. Gribbohm\nist infolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nSalger Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-21/4-str-104-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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