{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-16_4_StR_96_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-16","aktenzeichen":"4 StR 96/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 96/78 BESCHLUSS\n\n{ 7\nFA BEEN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Hermann-Josef x EEE aus\n\nEEE, dort geboren am EEE 19°\n\nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubni\n\nXI\n\nS U.8.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 16. März 1978\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 41. November 1976 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2, In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird als unbegründet\nverworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin\nergänzt, daß der Angeklagte des vorsätzlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils zur Schuldfrage läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Die Urteilsformel bringt\nallerdings nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; insoweit ist sie zu ergänzen.\n\nDer Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.\nZu Lasten des Angeklagten hat die Strafkammer gewertet,\ndaß er siebenmal einschlägig verurteilt sei und daß weder\n\nGeldstrafen noch kurze Freiheitsstrafen den Angeklagten\ndavon abgehalten hätten, immer wieder in gleicher Art und\nWeise straffällig zu werden (UA 10).\n\nDas Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer\nhierbei berücksichtigt hat, daß vor der jetzt abzuurteilenden Tat (Tatzeit: 26. Februar 1975) nur vier einschlägige\nVerurteilungen lagen, nachdem aus den Strafen der Verurteilungen vom 5. November 1968 (Nr. 3 UA 6) und 2. Mai 1969\n(Nr. 5 UA 7) mit Beschluß vom 25. Mai 1970 (Nr. 8 UA 7)\neine Gesamtstrafe gebildet worden war. Diese ist darüber\nhinaus die einzige Freiheitsstrafe, die vor Begehung der\nvorliegenden Tat wegen einer einschlägigen strafbaren Handlung gegen den Angeklagten verhängt worden ist. Ihre Vollstreckung war zudem zur Bewährung ausgesetzt; sie ist schließlich erlassen worden. Die Vollstreckung der einzigen - nicht\neinschlägigen - weiteren Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom\n28. November 1974 (Nr. 10 UA 8) ist ebenfalls zur Bewährung\nausgesetzt worden, so daß eine Strafvollstreckung bisher\nauf den Angeklagten nicht eingewirkt hat. Wenn die Strafkammer davon spricht, daß Freiheitsstrafen ihn nicht von\nweiteren Straftaten abgehalten hätten, so ist den Urteilsausführungen nicht eindeutig zu entnehmen, daß sie hierbei\n- was allein zulässig gewesen wäre - lediglich auf die\nWirkung abstellen wollte, die der Ausspruch dieser Strafen\nauf den Angeklagten hatte.\n\nSchließlich sind die Feststellungen zu den drei\nletzten Bestrafungen unvollständig, da u.a. weder dargelegt wird, wann diese Taten begangen worden sind, noch,\nob die Geldstrafen bezahlt sind. Infolgedessen ist auch\ndie Prüfung, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, nicht\nmöglich.\n\n45\n\nÜber den Strafausspruch wird die Strafkammer deshalb\n\nneu zu befinden haben,\n\nSalger Hürxthal\nRuß\n\nMaier\n\nGribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-16/4-str-96-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-16/4-str-96-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.545781+00:00"}}