{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-09_4_StR_92_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-09","aktenzeichen":"4 StR 92/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 92/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf CE zu: KO, zeboren an\nEEE 19:5 in Po,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nAL\n\n- 2 - PLA\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 9. März 1978 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n\n20. Oktober 1977 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen,.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Februar 1978 ausgeführt:\n\n\"Die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht führt zu Bedenken, soweit die Strafkammer\ndie Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB abgelehnt\nhat. Sie ist zwar der Ansicht, daß der Angeklagte\nnicht deshalb falsch ausgesagt habe, um von sich\nselbst die Gefahr abzuwenden, wegen einer Beteiligung an jenem Diebstahlsversuch bestraft\nzu werden (UA Bl. 10). Die Strafkammer nimmt\naber offenbar an, daß die Absicht des Angeklagten,\ndie Gefahr einer Strafe von sich abzuwenden, der\nalleinige oder für ihn bestimmende Hauptgrund gewesen sein müsse, wenn ihm die Strafmilderung nach\n\nnach § 157 Abs. 1 StGB zugute kommen solle.\n\nNur so ist es zu verstehen, daß sie in diesem\nZusammenhang das Wort \"vornehmlich\" verwendet\nund sodann ausführt, es sei davon auszugehen,\ndaß beim Angeklagten im Rahmen einer laienhaften Wertung zumindest mitentscheidend gewesen sei, sich selbst vor Strafverfolgung zu\nschützen (UA Bl. 10, 11). Damit kann aber nach\nden Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden,\ndaß beim Angeklagten der Gedanke an die eigene\nBestrafung doch eine Rolle gespielt hat. Wie der\nBundesgerichtshof wiederholt entschieden hat,\nbraucht diese Gefahr der eigenen Strafverfolgung\nJedoch nur mitbestimmend gewesen sein, um die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen\n(BGHSt 2, 379, 380; 8, 317; BGH GA 68, 304). Das\nUrteil kann deshalb keinen Bestand haben\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nSalger Hürxthal Mayer\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-09/4-str-92-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-09/4-str-92-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.388949+00:00"}}