{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-09_4_StR_7_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-09","aktenzeichen":"4 StR 7/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 7/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner M a ..: nA u,\ngeboren am nl 1944 in Sum,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nds\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. März 1978,an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nRürxthal\nMayer\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt li pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 31. August 1977\nwird verworfen.\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisions-\n\nrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nzur Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf\nJahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachbeschwerde allein dagegen, daß die Strafkamner\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen liegen zwar bei dem\nAngeklagten, was die Strafkammer nicht etwa übersehen hat,\ndie formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 und 2 StGB\nfür die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Der Angeklagte hatte in der Vergangenheit eine Reihe einschlägiger Straftaten von ganz erheblichem Gewicht begangen. Obwohl die\nStrafkammer mit dem psychiatrischen Sachverständigen der Überzeugung ist, daß der Angeklagte \"infolge\nseiner ausgeprägten Halt- und Willensschwäche in Verführungssituationen leicht versagen und ihm eine günstige\nZukunftsprognose daher nicht gestellt werden kann\", hat\nsie jedoch nicht feststellen können, daß \"bei ihm ein\nHang zu (solchen) erheblichen Straftaten\" besteht, wie\nihn § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung voraussetzt. Wie der Urteilszusammenhang ergibt,\nhat sie nämlich nicht die Überzeugung gewinnen können, daß\nvon dem Angeklagten auch in Zukunft ähnliche schwere Angriffe gegen die Rechtsordnung zu erwarten sind, daß der\nAngeklagte somit für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\nDiese tatrichterliche Erkenntnis, zu der die Strafkammer\nhier ersichtlich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten gelangt ist, kann als solche nicht angegriffen werden. Das\nverkennt die Revision.\n\nEntgegen ihrer Auffassung enthalten auch die von\nder Strafkammer zur Überzeugungsbildung im Urteil angestellten Erwägungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\nFür die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Täters, für\ndie Frage also, ob von ihm weitere erhebliche Angriffe\ngegen die Rechtsordnung zu erwarten sind, kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Urteilsfindun an, nicht etwa\nerst auf den der Entlassung aus der Straf£MF die künftige\nEntwicklung der Peßönlichkeit des Täters,vor allem die\nWirkungen des Strafvollzugs sind also grundsätzlich erst\nbei der in § 67 c Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Prüfung\nvor Ende der Strafverbüßung zu berücksichtigen (vgl.\nBGHSt 24, 160, 164; 25, 59, 61; BGH NJW 1976, 300). Auch\nvon diesem Rechtsgrundsatz geht die Strafkammer indessen\nbei ihren Erwägungen durchweg aus. Lediglich der Hinweis\ndarauf, daß \"der Angeklagte trotz seiner 35 Jahre noch\nrecht jungenhaft wirkt, daß daher seine Nachreife im\nStrafvollzug nicht ausgeschlossen erscheint\", könnte\ninsoweit zu Bedenken Anlaß geben. Es kann dahinstehen,\nob überhaupt bei der Prüfung der Frage nach der Gefährlichkeit des Täters jeder Blick in die Zukunft schlechthin\nverwehrt ist (vgl. BGHSt 25, 59, 63; BGH, Urteil vom\n16. November 1976 - 5 StR 584/76 -). Hier schadet er\nJedenfalls schon deshalb nicht, weil die Strafkammer dieser Erwägung, wie die Formulierung zeigt, keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen hat. Maßgebend für\n\nsie war vielmehr die Erkenntnis, daß der Angeklagte\nbisher \"stets nur Versuchungen des Augenblicks erlegen ist\", 'seine Opfer nicht gesucht\" hat und \"dies\nnach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen\nauch künftig nicht tun\" wird, sowie die Überlegung,\ndaß dem Angeklagten nach dem Entzug der Fahrerlaubnis\nein Kraftwagen durch den ihm die \"verhängnisvollen\nGelegenheiten fast immer geboten\" worden sind, \"in\nZukunft - zumindest legal - nicht mehr zur Verfügung\nstehen\" wird. Diesen Erwägungen, die einen Hang zu\nStraftaten verneinen, kann bei einem antriebsarmen\nTäter wie dem Angeklagten seine Halt- und Willensschwäche nicht entscheidend entgegengehalten werden.\nSie müssen umso mehr an Bedeutung gewinnen, als die\nStrafkammer davon überzeugt ist, \"daß der Angeklagte\nin seinem Verhältnis zu seiner (auch weiter zu ihm\nhaltenden) Verlobten, das noch zur Tatzeit fast\nausschließlich sexuell betont war, Jetzt zu einer\nvom Gefühl der dauernden Zusammengehörigkeit geprägten,\nauf Liebe und Vertrauen gegründeten echten Beziehung\nder Partnerschaft gefunden hat\". Daß die Strafkammer\nbei dieser Sachlage \"letztlich die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht als angemessene Reaktion auf\n\ndas bisherige strafbare Tun des Angeklagten\" wertet,\nist nach alledem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nSalger Hürxthal Mayer\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-09/4-str-7-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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