{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-09_4_StR_690_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-09","aktenzeichen":"4 StR 690/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"44\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_690/77 URTEIL\n\nNG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrotechniker Hermann (Ui zus\nEEE Rhein, dort geboren am EEE 1932,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nf4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nMayer\nDr. Knoblich\nDr. Ruß\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt HER bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz)\nvom 6. Oktober 1977\n\n1. in den Fällen Hannelore PIE, Doris\nZUM und Ute SEEEEEB (Fälle II 1, 2 und 3\nder Urteilsgründe) aufgehoben; insoweit\nwird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt;\n\n2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen in vier Fällen und wegen\n\n74\n\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nin vier weiteren Fällen verurteilt wird;\n\n3. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung zu I 3 wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen und wegen\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben weiteren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nder das Verfahren beanstandet, und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen:\n\nDie Strafverfolgung in den Fällen II 1 (Hannelore\nPEN), 2 (Doris ZUM) und 3 (Ute SEHE) der Urteils-\n\ngründe ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 19. Januar 1978 zutreffend ausgeführt hat,\nverjährt.\n\nDie Verjährung ist eingetreten bezüglich des Falles\nEEE am 26. März 1976, bezüglich des Falles ZUM\nspätestens am 31. Dezember 1974 und bezüglich des Falles\nSCEEER (Tatzeit nach Anklage bis Frühjahr 1971, vgl.\n\nBd. I Bl. 188, Bd. II Bl. 6 d.A.) spätestens mit Ablauf\nder 1. Jahreshälfte 1976. Bis zu diesen Zeitpunkten sind\nzur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahmen\nnicht vorgenommen worden (vgl. Bd. I Bl. 1 £).\n\nDas Verfahren ist demnach insoweit gemäß 8 260 Abs. 3\nStPO einzustellen.\n\nII. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n1. Die Rüge einer Verletzung der §§ 245, 251 StPO\nbetrifft den wegen Verjährung eingestellten Fall Doris\nzB; sie ist deshalb gegenstandslos.\n\n2. In der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 1977\nnübergab\" der Verteidiger \"2 Zettel, welche die Zeugin\nBrigitte FEB an den Angeklagten geschrieben hat\",\n\"sodann noch eine Reihe weiterer Briefe zu den Akten\"\n\n(Bd. II Bl. 303). (Nur) \"einige der von ihr gefertigten\nBriefe\" sind der Zeugin \"vorgehalten\" worden (Ba. II\n\nBl. 309). Es kann dahinstehen, ob in einer solchen Übergabe bereits das schlüssige Begehren liegt, alle übergebenen Schriftstücke als herbeigeschaffte Beweismittel\nim Sinne des § 245 StPO zu verlesen oder ob es dazu nicht\n\n4\n\neines ausdrücklichen Antrags im Einzelfalle bedurft hätte\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1967 - 5 StR 472/67).\nJedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem eventuellen\nVerstoß gegen diese Vorschrift. Die übergebenen Schriftstücke enthalten keine den Angeklagten entlastenden Tatsachen, die nicht auch im Urteil festgestellt worden sind.\n\n3. Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung\nder Ärzte Prof. Dr. SWR und Dr. HEEEEM als sachverständige Zeugen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nWie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt\nhat, hatte die Strafkammer diejenigen Fragen, die an diese\nÄrzte gestellt werden sollten, bereits dem Sachverständigen Dr. ME in der Hauptverhandlung gestellt. Sie hat\nsich schließlich dessen Gutachten angeschlossen (UA 15).\nAn die zugesagte Wahrunterstellung hat sie sich gehalten.\n§ 244 Abs. 3 und 4 StPO ist mithin nicht verletzt.\n\nIII. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.\nDie Strafkammer hat zwar das von ihr festgestellte strafbare Verhalten des Angeklagtm gegenüber den einzelnen\nMädchen rechtlich zutreffend gewertet. Sie hat jedoch\n\nübersehen, daß in den folgenden Fällen nicht jeweils\nselbständige Taten, sondern rechtlich nur eine Tat anzunehmen ist:\n\n1. Barbara SCHW, die der Angeklagte bis dahin\nschon mehrmals sexuell mißbraucht hatte (Fall II 5 der\nUrteilsgründe), war \"Zeugin, als der Angeklagte sich ...\nvon Martina AU\" (Fall II 9 der Urteilsgründe)\nbefriedigen ließ (UA 8, 10). Nach Lage der Sache ist\n\nnicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich auch durch\ndie Gegenwart eines zweiten Mädchens, das an dem Geschehen Anteil nahm, geschlechtlich erregen wollte. Ist\ndas aber der Fall, so liegt gleichartige Tateinheit, also\neine Tat im Sinne des § 52 StGB vor (BGHSt 6, 81, 82).\nDaß sich die Tat zum Nachteil Barbara SCHE nur als\nTeilakt einer fortgesetzten Handlung darstellt, ändert\nan dieser Beurteilung nichts. Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt oder eine fortgesetzte Handlung in einem Einzelakt mit einer anderen\nTat zusammen, so stehen sie zueinander im Verhältnis\n\nder Tateinheit, und zwar such dann, wenn sich die Taten\ngegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81). In den Fällen\n\nII 5 und 9 der Urteilsgründe ist also nur eine Tat anzunehmen.\n\n2. Anette GM (Fall II 12 der Urteilsgründe) und\nUlrike FÜ (Fall 11 15 der Urteilsgründe),\nAnette Gamp und Barbara Fi (Falı II 12 der Urteilsgründe) sowie Barbara PM und Andrea Sen (Fälle\nII 7 und 8 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte jeweils in einem Teilakt der diesen Mädchen gegenüber\nbegangenen fortgesetzten Handlungen in Gegenwart jeweils des anderen Mädchens sexuell mißbraucht (UA 11,\n12, 9, 10). In den Fällen II 7, 8, 12 und 15 ist also\nnur eine Tat im Rechtssinne anzunehmen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die\n\n-7- LG\n\nÄnderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre.\n\nDie Strafkammer muß in den von der rechtlichen Änderung betroffenen sechs Einzelfällen zwei neue Strafen\nfestsetzen. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die\nStrafzumessung in diesen und in den von der Einstellung\nbetroffenen Einzelfällen auch die Bemessung der übrigen\nEinzelstrafen beeinflußt hat, ist danach der gesamte\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nSalger Hürxthal Mayer\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-09/4-str-690-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-09/4-str-690-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.348957+00:00"}}