{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-09_4_StR_64_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-09","aktenzeichen":"4 StR 64/78","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 64/78 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lohnbuchhalter Edgar KE aus REEB-GEREEEEE, geboren am GE 1935 ir DENE,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr u.a.\n\nXL\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. März 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr.Knoblich\nDr.Ruß\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt RW\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt von m, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Göttingen vom 10. Oktober 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr\nsowie des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher\nKörperverletzung, unerlaubtem Entfernen vom\nUnfallort und mit vorsätzlicher Trunkenheit im\nVerkehr schuldig ist;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen II\n2 bis 4 der Urteilsgründe und über die Gesanmtstrafe,\n\nL\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte fuhr am 13. November 1976 gegen\n20.00 Uhr mit seinem Pkw Mercedes 280 von Duderstadt\nnach Werxhausen, Er wußte, daß er infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu\nführen, Sein Blutalkoholgehalt betrug über 1,52 %o.\n\nBeim Anhalten vor einer Gaststätte in Werxhausen\nfiel er durch seine Fahrweise der Besatzung eines Funkstreifenwagens auf. Die beiden Polizeibeamten beschlossen,\nden Fahrer des Pkw zu kontrollieren. Der Polizeibeamte\nReineke trat an die Fahrertür des Pkw und bat durch das\nvom Angeklagten geöffnete Fenster um den Fahrzeug- und\nden Führerschein, Dabei bemerkte er Alkoholgeruch in der\nAtemluft des Angeklagten. Er forderte ihn auf, auszusteigen und sich einem Alkoholtest zu unterziehen. Der\nAngeklagte weigerte sich, Daraufhin ordnete der Beamte\ndie Entnahme einer Blutprobe an und ersuchte den Angeklagten, ihm zum Dienstfahrzeug zu folgen, Der Angeklagte\nblieb jedoch im Fahrzeug sitzen. Er wollte sich unter\n\nallen Umständen der Entnahme einer Blutprobe entziehen,\nNunmehr versuchten beide Beamte etwa 20 Minuten lang,\nden Angeklagten aus dem Fahrzeug zu bekommen. Das gelang\nihnen aber nicht, da der Angeklagte sich wehrte und an\nLenkrad und Sitz festhielt. Lediglich den Führerschein\nkonnten die Beamten an sich nehmen. Auch die Drohung,\ndas Reizstoffsprühgerät RSG 1 gegen ihn einzusetzen,\nblieb ohne Erfolg.\n\nDa die angeforderte Verstärkung ausblieb, sprühte\nder Beamte EEE den Reizstoff anschließend gegen\nden sich weiterhin sträubenden Angeklagten. Plötzlich\nschlug dieser die Fahrertür zu, verriegelte sie von innen\nund versuchte, durch Hochkurbeln das Seitenfenster zu\nschließen. Mit einem Griff durch den noch offenen Fensterspalt konnte DÜNN jedoch die Tür wieder öffnen.\n\nIn diesem Augenblick ließ der Angeklagte den Motor an,\nDer Polizeibeamte wollte verhindern, daß der offensichtlich angetrunkene Angeklagte mit dem Fahrzeug davonfuhr,\nund bemühte sich vergeblich, den Zündschlüssel abzuziehen\nund auf das Bremspedal zu treten.\n\nDer Angeklagte fuhr mit Vollgas an. Der Beamte\nbefand sich in der Türöffnung, stemmte sich mit dem\nrechten Fuß gegen das Bodenblech und mit dem Rücken gegen\nden Türholm und hielt mit der rechten Hand die rechte\nSeite des Fahrersitzes umklammert. Die linke Hälfte seines Körpers befand sich außerhalb des Fahrzeugs zwischen\ndiesem und der aufstehenden Tür. Nach etwa 40 Metern\nführte der Angeklagte eine Vollbremsung durch, um den\nBeamten dadurch \"abzuschütteln\". Als dies nicht gelang,\nfuhr er erneut mit starker Beschleunigung an. Er war be-\n\nLt\n\nstrebt, den Beamten aus dem fahrenden Pkw zu entfernen,\nDas versuchte er außerdem durch Hinüberlehnen und\n-rutschen nach links. Der Beamte, der sich bemühte,\nweiter in das Fahrzeug hineinzugelangen, setzte nochmals das Sprühgerät ein, jedoch ohne Erfolg. Etwa 20\nund 40 Meter nach der Vollbremsung geriet der Pkw zweimal nach rechts gegen eine Mauer und fuhr anschließend\nnach links auf einen Gartenzaun und eine Häuserfront\nzu, Aus Furcht, eingeklemmt und verletzt zu werden, ließ\nsich der Beamte aus dem fahrenden Wagen fallen, wobei\ner sich mehrfach überschlug und nicht unerhebliche Verletzungen erlitt,\n\nNach dem Sturz des Beamten, den er bemerkt hatte,\nfuhr der Angeklagte weiter, Er hielt nur kurz an, um die\nnoch offene Tür zu schließen, und entfernte sich mit\nhoher Geschwindigkeit in Richtung Westerode, Einer inzwischen herbeigeholten zweiten Funkstreife gelang es\nschließlich, den Angeklagten zu stellen, seinen Widerstand zu brechen und ihn festzunehnen,\n\nDie um 20.43 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen\nAlkoholwert von 1,52 %o,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vier\nselbständiger Taten, nämlich wegen Trunkenheit im Verkehr, Widerstands gegen Vollstreckungsbeanmte, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, gefährlicher Körperverletzung und Trunkenheit im Verkehr sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit nit\nTrunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Außerdem hat\n\nsie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen,\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil\ninsgesamt mit Ausnahme der Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (II 1 der Urteilsgründe) mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde an. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt,\n\nZur Feststellung der Höhe der Blutalkoholkonzentration\ndes Angeklagten zur Tatzeit des mehraktigen Geschehens bedurfte sie nicht der Hilfe eines Sachverständigen, da keine\nAnhaltspunkte für ein ungewöhnliches Trinkverhalten vorlagen und somit in Anbetracht des geringen Zeitabstandes\nzu der Tat (beginnend kurz vor 19.55 Uhr) und der Blutentnahme (20.43 Uhr) eine erhebliche Änderung des Alkoholwertes nicht zu erwarten war,\n\nDie Frage, ob die Verwendung des Reizstoffsprühgeräts (RSG 1) überhaupt geeignet ist, die Schuldfähigkeit\neines Angeklagten oder dessen Vorsatz auszuschließen,\nbedarf keiner Entscheidung. Auf Grund der zum Tatgeschehen\ngetroffenen Feststellungen war diese Möglichkeit hier so\nfernliegend, daß sie sich der Strafkammer nicht aufzudrängen brauchte und damit die Hinzuziehung eines Sachverständigen entfiel. Ein entsprechender Beweisamtrag ist\nauch seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung\nnicht gestellt worden.\n\nBG\n\n2. Die Sachrüge ist nur zum Teil begründet,\n\na) Mit Recht hat die Strafkammer die Fahrt des\nAngeklagten bis zur Gaststätte, seinem ursprünglichen\nFahrtziel,wo das Fahrzeug für eine gewisse Zeit zum\nStillstand kommen sollte (II 1 der Urteilsgründe), als\nselbständiges Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im\nVerkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) angesehen. Insoweit greift\ndie Revision das Urteil auch nicht an.\n\nb) Die weiteren Vorgänge hat die Strafkammer zwar im\neinzelnen den gesetzlichen Unrechtstatbeständen rechtsfehlerfrei zugeordnet. Ihrer Auffassung aber, es lägen\ninsoweit drei selbständige Handlungen im Sinne von § 53\nAbs. 1 StGB vor, kann nicht gefolgt werden. Es handelt\nsich vielmehr bei dem festgestellten Sachverhalt nach\nnatürlicher Betrachtungsweise um ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes, einheitliches Geschehen im\nSinne einer natürlichen Handlungseinheit (BGH VRS 28,\n359, 361; 39, 184, 186). Schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das gesamte Handeln des Angeklagten vom Beginn der Kontrolle durch die Polizeibeamten an -— auch für einen dritten Betrachter - wegen\nseines räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs als\neinheitlicher Vorgang dar. Es ist Ausdruck der hartnäckigen Widersetzlichkeit gegenüber dem drohenden Zugriff der Polizeibeamten; ihm wollte sich der Angeklagte\nunter Ausnutzung der besonderen Möglichkeiten entziehen,\ndie sein Kraftfahrzeug ihm bot. Aus seiner Sicht waren\nalle Einzelakte, einschließlich der Unfallflucht, von\ndem Bestreben beherrscht, der ordnungsgemäß (§ 81 a StPO)\nangeordneten Blutprobenentnahme zu entgehen, Alle seine\n\nBinzelhandlungen sind durch diese innere Einstellung\nausgelöst und von ihr geprägt.\n\nc) Das gilt zunächst von der ersten Widerstandsleistung im noch stehenden Wagen. Zu Unrecht erblickt die\nRevision in diesem Verhalten die Leistung nur passiven\nwiderstands. Nach den Feststellungen widersetzte sich der\nAngeklagte vielmehr den Beamten aktiv mit Gewalt, indem\ner sich \"wehrte\" und \"krampfhaft\" (UA S. 19) am Lenkrad\nund am Sitz festhielt (UA S. 6). Das geht eindeutig über\nrein passiven Widerstand hinaus (vgl. BGHSt 18, 133, 134),\n\nd) Diese Widerstandsleistung erwies sich jedoch nach\neiniger Zeit angesichts des massiven Drängens der Polizeibeamten als für den Angeklagten nicht ausreichend, um\nder Blutentnahme auf Dauer und mit Bestimmtheit zu entgehen, In dem Bestreben, dieses Ziel dennoch zu erreichen,\nentschloß er sich, sich nunmehr mit Hilfe seines Kraftfahrzeugs zu \"wehren\" und den in der Fahrzeugtür befindlichen Beamten \"abzuschütteln\". Dementsprechend benutzte\ner die technischen Möglichkeiten, die ein Kraftfahrzeug\ndieser Größe mit seinem starken Anzugs- und Bremsvermögen (Mercedes 280) bietet, um den auf der Entnahme der\nBlutprobe weiterhin beharrenden Beamten loszuwerden. Er\nfuhr bei geöffneter Fahrertür, in der der Beamte stand,\nmit Vollgas an, um den Wagen nach 40 m wieder voll abzubremsen, Daß darin eine bewußte Zweckentfremdung des\nFahrzeugs und ein äußerst verkehrsfeindliches Verhalten\n(vgl. BGHSt 26, 176, 178) liegt, kann nicht bezweifelt\nwerden. Ein solches Verhalten ist in seiner Gefährlichkeit\nden in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB umschriebenen Verhaltensweisen gleichzuachten. Für das Mitnehmen eines\n\n-9 - ÄL\n\nanderen auf der Kühlerhaube eines Kraftwagens bei hoher\nGeschwindigkeit und schlechten Festhaltemöglichkeiten des\nOpfers hat der Senat dies bereits bejaht (BCHSt 26, 51,\n52). Im vorliegenden Falle ist die Gefährlichkeit, die\nvon dem Mißbrauch des Fahrzeugs ausgeht und auf die entscheidend abzustellen ist, keinesfalls geringer. Der Beamte in der Autotür war gegen ein Herausfallen weitgehend\nungesichert, Er stand nur auf seinem rechten Bein und\nkonnte sich nur mit einer Hand am Fahrersitz festhalten,\nDas Einstemmen in die Türöffnung bot bei dem hier vorge-\n‚nommenen plötzlichen Beschleunigen und Abbremsen ebenfalls\nkeinen sicheren Halt. Hinzu kommt, daß ein Pkw dieses\nLeistungsvermögens beim Anfahren mit Vollgas und Vollbremsung ganz erhebliche Kräfte entfaltet, denen jedenfalls mit derart unzureichenden Festhaltemöglichkeiten wie\nhier nicht hinreichend begegnet werden kann, so daß die\nunberechenbare Gefährlichkeit des Vorgangs erhalten bleibt.\n\nDie für den Beamten bestehende Gefahr ist hier noch\ndadurch vergrößert worden, daß der Angeklagte während der\nFahrt mehrfach \"mit aller Macht\" (UA S. 9) auch durch\nunmittelbare Einwirkung auf den Körper versucht hat,\nden \"halb im Wagen hängenden\" (UA S. 9) Beamten abzuschütteln mit dem Ziel, daß er auf die Straße fallen\nsollte (UA S. 9 und 20). Daß ein Sturz aus einem \"relativ\nschnell\" (UA S, 8) anfahrenden Pkw unter diesen Umständen\nlebensgefährlich sein kann, bedarf keiner näheren Begründung.\n\nDen Feststellungen ist hinreichend zu entnehmen, daß\nsich der Angeklagte all dieser Umstände bewußt war und\nsie von seinem Willen umfaßt waren.\n\n- 10 -\n\nAuch die Heranziehung des verschärften Strafrahmens\ndes § 315 b Abs. 3 StGB begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Es kann dahinstehen, ob sich aus den Feststellungen\nmit genügender Deutlichkeit die Absicht des Angeklagten\nherleiten läßt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Jedenfalls ist ihnen zu entnehmen, daß beim Angeklagten die\nAbsicht vorgelegen hat, eine andere Straftat, nämlich das\nVergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr, zu\nverdecken (§ 315 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit § 315 b Abs. 3\nStGB). Bei dem Versuch, den Polizeibeamten abzuwerfen,\nhatte der Angeklagte es darauf abgesehen, die Durchführung\nder angeordneten Blutentnahme zu verhindern (UA S. 18).\nDamit ist die zweite Alternative der genannten Bestimmung\nverwirklicht.\n\ne) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, daß die\nStrafkammer in dem Versuch des \"Abschüttelns\" des Beamten\neine Widerstandsleistung in einem besonders schweren Fall\nnach § 113 Abs, 2 StGB gesehen hat. Durch diese Art des\nEinsatzes seines Fahrzeugs, insbesondere sein Fahrverhalten,\nhat der Angeklagte den Beamten - wie bereits dargelegt -\nbewußt in Lebensgefahr gebracht, auch wenn sich nicht\nsicher feststellen läßt, ob er den Pkw zweimal absichtlich nach rechts an die Mauer und einmal nach links auf\ndie Gartenzaun- und Häuserfront zugesteuert hat (UA S. 10).\nDie erste Widerstandsleistung (im stehenden Pkw) geht\nhierin auf.\n\nf) Darüber hinaus war das Vorgehen des Angeklagten,\nwie ihm auch bewußt war (UA S,. 20), eine \"das Leben gefährdende Behandlung\" im Sinne von § 223 a StGB (vgl.\nBGHSt 2, 160, 163; BGH VRS 27, 31, 33). Die Tatsache,\ndaß die Verletzung des Beamten nicht erst durch einen An-\n\n- 11 - «L\n\nstoß des Fahrzeugs oder ein Abwerfen, sondern durch das\nAbspringen im letzten Augenblick herbeigeführt worden ist,\nläßt die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten\nfür den Erfolg nicht entfallen. Ein Abbruch des bisherigen\nKausalverlaufs auf Grund einer eigenen freien Willensentscheidung des Opfers hat angesichts der Umstände auszuscheiden. Der Erfolg - die Verletzung des Beamten - entsprach auch der Willensrichtung des Angeklagten, der ihn\ndurch sein Fahrmanöver unter billigender Inkaufnahme von\nVerletzungen zum notwendigerweise gefahrbringenden Verlassen des Fahrzeugs während der Fahrt zwingen wollte (UA\nSs. 21).\n\ng) Schließlich ist auch die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB frei von\nRechtsirrtum. Daß der Angeklagte den Unfall vorsätzlich\nherbeigeführt hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich\n(vgl. BGHSt 24, 382, 383). Dem Feststellungsinteresse des\nGeschädigten war dadurch, daß die Personalien des Unfallverursachers auf Grund der Führerscheindaten und des Halters\nauf Grund des Kennzeichens feststanden, keineswegs Genüge\ngetan. Zu den Feststellungen nach § 142 StGB gehören in\ngleicher Weise solche über die Art der Beteiligung, wozu\nauch das Maß der alkoholischen Beeinträchtigung des\nSchädigers zählt (vgl. BGH VRS 39, 184, 185),\n\nh) Dafür, daß der Angeklagte einem Irrtum über die\nRechtmäßigkeit des Handelns der Beamten unterlegen wäre,\nbieten die Feststellungen keinen Anhalt.\n\n3. Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, daß\ndie zu II 2 bis 4 der Urteilsgründe festgestellten strafbaren Handlungen als in Tateinheit begangen anzusehen sind,\n\nEines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da\nausgeschlossen werden kann, daß sich der Angeklagte\ngegen den geänderten Vorwurf wirksamer als geschehen\nhätte verteidigen können,\n\nDie Einzelstrafen in den Fällen II 2 bis 4 der Urteilsgründe sind aufzuheben, desgleichen der Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe,. Das Urteil führt aus,\ndie verwirkte höchste Einzelstrafe habe angemessen erhöht\nwerden müssen. Nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB kann\naber auch neben der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe\ngesondert erkannt werden. Den Strafzumessungserwägungen\n1§ 8t sich nicht entnehmen, daß das Landgericht sich dieser\nWahlmöglichkeit bewußt gewesen ist und welche Gründe es\ngeleitet haben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17).\n\nÄL\n\n- 13 -\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die\nSicherungsmaßnahme. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden\nsein (BGHSt 14, 381, 383; BGH VRS 27, 105, 107; 35, 416,\n417).\n\nSalger Hürxthal Mayer\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-09/4-str-64-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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