{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-03-02_4_StR_42_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-03-02","aktenzeichen":"4 StR 42/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 42/78 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried x EEE aus SCENE,\ngeboren am EEE 1935 in Schi Krs. SUMME,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a,\n\nBG\n\n- 2 - AR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n2. März 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 18. Oktober 1977\naufgehoben, soweit eine Einzelstrafe von 2 Jahren\n6 Monaten wegen gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n2 Jahren festgesetzt wurde.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat für die vom Angeklagten begangenen Taten Freiheitsstrafen von 8 Monaten und von\n2 Jahren 6 Monaten festgesetzt. Bei Bildung der Gesamtstrafe hat es auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren erkannt,\n\nDies widerspricht der Vorschrift des § 54 Abs. 1\nSatz 1 StGB, wonach die Gesamtstrafe durch Erhöhung der\nverwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet wird. Der Senat\n\nkann jedoch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß das\nLandgericht die Gesamtfreiheitsstrafe fehlerhaft bemessen\nhat. Vielmehr ist die weitere Möglichkeit, daß der Strafkammer bei Festsetzung der Einzelstrafe von 2 Jahren\n\n6 Monaten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis ein\nFehler unterlaufen ist, nicht auszuschließen. Eine Verwerfung der Revision, weil sich die § 54 Abs, 1 Satz 1 StGB\nwidersprechende Gesamtstrafe nicht zu Lasten des Angeklagten auswirkt, ist daher nicht möglich. Der zwischen\nden beiden Strafaussprüchen bestehende und vom Senat\nnicht behebbare Widerspruch zwingt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und\n\nÄA\n\nZurückverweisung der Sache. Die im angefochtenen Urteil\ngetroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Das\nLandgericht wird in der neuen Verhandlung über die beiden\nStrafaussprüche unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung neu zu befinden haben,\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-02/4-str-42-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-02/4-str-42-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:41.133464+00:00"}}