{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-02-22_4_StR_21_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-02-22","aktenzeichen":"4 StR 21/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 21/78 BESCHLUSS\nZBENT.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Jen 5 CO, onne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1945 in FE /CSsH,\n\n2. Zäzislaw M EEE zus vÖEEEEEET,\ngeboren am EEE 1938 in SEEEEEW/Ei (Polen),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n415\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n15. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es den Angeklagten SEE petrifft, im gesamten Strafausspruch und,\n\nb) soweit es den Angeklagten ME betrifft,\nim Einzelstrafausspruch im Fall \"AB ''\nund im Gesamtstrafausspruch,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\nJedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt,\ndaß der Angeklagte ME wegen fahrlässigen\nVollrausches verurteilt ist,\n\nGründe:\n\nDie Revisionen sind zum Schuldspruch offensichtlich\nunbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie greifen jedoch mit\nder Sachrüge gegen den Strafausspruch durch. Bei beiden\nAngeklagten hat das Landgericht die Voraussetzungen des\n\nstrafschärfenden Rückfalls (§ 48 StGB) nicht hinreichend\ndargetan.\n\nBeim Angeklagten SEE «önnen die Vorverurteilungen Nrn. 2, 4, 5, 7 und 8 nicht ohne weiteres herangezogen werden, weil sie, soweit sie überhaupt Vorsatztaten betreffen, nicht einschlägig sind. Daß bei ihnen ein\nkrimineller Zusammenhang untereinander und mit den neuen\nTaten besteht, hat das Landgericht nicht dargelegt. Die\nVerurteilungen Nrn. 1 sowie 9 und 10 scheiden als rückfallbegründend aus, die zu Nr, 1, weil es sich um eine\nAuslandsverurteilung handelt (s. Dreher StGB 37. Aufl,\n§ 48 Rn. 2), und die zu den Nrn. 9 und 10, weil sie in\ndie vom Landgericht neu gebildete Gesamtstrafe miteinbezogen worden sind, also als seibständige Vorverurteilungen\nentfallen (§ 48 Abs, 3 Satz 1 StGB). Hinsichtlich der einschlägigen Vorverurteilungen Nrn. 3 und 6 hat das Landgericht nicht angegeben, wann die zugrundeliegenden Taten\nbegangen worden sind. Der Senat kann deshalb nicht prüfen,\nob sie in formeller Hinsicht den Rückfall begründen (vel.\nBGH NIW 1971, 2318 = LM StGB 1969 § 17 Nr. 4).\n\nBeim Angeklagten MEER haben bei der Anwendung\ndes § 48 StGB die Verurteilungen Nrn. 3 und 4 außer Betracht zu bleiben, die zu Nr. 3, weil sie zeitlich wahrscheinlich nach dem Fall \"AN 1iest, und die zu\nNr. 4, weil sie bei der neuen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt worden ist. Bei den einschlägigen Vorverurteilungen Nrn. 1 und 2 fehlt die erforderliche Angabe der\nTatzeiten,\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\n\nu- dA\n\nhin, daß das Landgericht die Tatzeit im Fall \"iimmmp\"\nbisher nicht festgestellt hat (s. UA S. 17 und 18).\n\nSpiegel Hürxthal Knoblich\nGribbohm Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-22/4-str-21-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-22/4-str-21-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.942479+00:00"}}