{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-02-09_4_StR_686_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-02-09","aktenzeichen":"4 StR 686/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 686/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Rsa ME geborene LU aus\n\nEEE , geboren am BEE 1921 in SEEN.\n\nwegen versuchten Totschlags U.8.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m. 1. HE.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken\n\nvom 23. September 1977 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n43\n\n75\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Sachbeschädigung zur\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Außerdem hat sie die bei der\nTat benutzten 5 Steine eingezogen.\n\nDie Revision der Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt erfolglos.\n\nVerfahrensrügen:\n\n1. Der Beschluß, mit dem die Schwurgerichtskammer\ndie Berechtigung zum Anschluß als Nebenkläger auf eine\nVerurteilung wegen einfacher und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ausgedehnt hat (Bl. 89 d.A.),\nverletzt nicht die §§ 395, 374 StPO. Die Nebenklage ist\nnicht nur zulässig, wenn die den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildende Tat unmittelbar und ausschließlich eine der in den genannten Vorschriften bezeichneten\nStraftaten bildet, sondern auch, wenn sie, wie hier, mit\neiner solchen Straftat in Gesetzeskonkurrenz steht. Es\ngenügt, daß die Verurteilung wegen der Körperverletzungsdelikte rechtlich möglich war, mag auch die tatsächliche\nWahrscheinlichkeit einer solchen Verurteilung nur gering\ngewesen sein (vgl. BGH VRS 48, 18, 19 mit Nachw.).\n\nMit seiner Zulassung erwarb der Nebenkläger das\nRecht zu eigenen Ausführungen und Anträgen (§ 8§ 395,\n384, 240, 258 StPO). Daraus, daß er sich, ohne einen\neigenen Antrag zu formulieren, \"den (Schluß-)anträgen\n\n-_uL-\n\ndes Staatsanwalts\" nur \"Nanschloß\" und dies nicht ausdrücklich vom Gericht beanstandet worden ist (Bl. 94 d.A.),\nkann eine (stillschweigende) Erweiterung der Zulassung\nauch auf die Verurteilung wegen versuchten Totschlags\nnicht gefolgert werden. Es bedarf deshalb keines Eingehens auf die Frage, ob hier eine - tatsächlich nicht\nvorliegende - gesetzwidrige Zulassung des Nebenklägers\n\ndas Urteil überhaupt beeinflußt haben kann.\n\n2. Gegenüber den Angehörigen der in § 53 StPO genannten Berufe besteht in der Regel keine Belehrungspflicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht (BGH GA 1969,\n92). Auch die prozessuale Fürsorgepflicht gebot hier\n- ausnahmsweise - eine solche Belehrung nicht: Der\nsachverständige Zeuge Dr. CE ist forensisch nicht\nunerfahren; durch seine vorausgegangene Vernehmung als\nSachverständiger war erkennbar, daß sich die von ihm\nerwarteten Bekundungen auf dem Gebiet seiner ärztlichen\nErkenntnisse bewegen würden.\n\n3. Auch § 61 Nr. 5 StPO ist nicht verletzt. Die\nRevision behauptet selbst nicht, daß die anwaltlich\nvertretene Angeklagte eine Verzichtserklärung nicht\nabgegeben habe. Die Wirksamkeit einer solchen Erklärung könnte nur dann verneint werden, wenn die Angeklagte verhandlungsunfähig gewesen wäre. Dafür liegen\njedoch keine Anhaltspunkte vor. Die Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten wird jedenfalls - entgegen der\nAuffassung der Revision - nicht dadurch infragegestellt, daß ausweislich der Urteilsgründe ihre\n\"querulatorische Fehleinstellung bereits zu einer erheblichen Einschränkung des willentlichen Steuerungsvermögens geführt hat\" und deshalb, obwohl sie \"allenfalls leicht schwachsinnig, jedoch bei klarem Bewußtsein und geistig voll orientiert\" ist, die Voraussetzun-\n\n75\n-5-\n\ngen des § 21 StGB angenommen worden sind (UA Bl. 10).\nEine Steigerung des Erregungszustandes trat denn auch\nbei der Angeklagten in der Hauptverhandlung nur bei\nder Erörterung der nachbarlichen Streitigkeiten auf\n(UA Bl. 11). Regelmäßig kommt aber Verhandlungsunfähigkeit nur bei einer schweren körperlichen oder\nseelischen Beeinträchtigung in Betracht (BGH bei Dallinger MDR 1958, 141, 142; BGH NJW 1970, 1981).\n\n4. Eine Erörterung der Behandlungsaussichten\nschreibt § 246 a StPO weder für die Sitzungsniederschrift noch für die Urteilsgründe vor. Aus ihrem\nFehlen kann daher, sofern ein Sachverständiger gehört\nworden ist, nicht geschlossen werden, diese Umstände\nseien nicht berücksichtigt worden.\n\n5. Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise\ndazu genötigt hätten, zur Verantwortlichkeit der Angeklagten und zur Frage ihrer Unterbringung einen\nweiteren Sachverständigen zu hören (vgl. u.a. BGHSt\n23, 176, 182 ff; BGH NJW 1957, 598), ergeben sich\nweder aus dem vom Sachverständigen Dr. Glaesel berücksichtigten (UA Bl. 10) Hirnstrombild (vgl. das\nZusatzgutachten Dr. Schreiber - Bl. 58 d.A.), noch\nsind solche sonst ersichtlich. Im übrigen muß es\ndem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen\nüberlassen bleiben, darüber zu befinden, ob ihm anstelle einer stationären Beobachtung eine ambulante\nUntersuchung in Verbindung mit den Beobachtungen in\nder Hauptverhandlung ausreichende Grundlage für sein\nGutachten gibt. Daß hier der Sachverständige von\nseinem Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht\nhätte, ist nicht ersichtlich.\n\nSachbeschwerde:\n\nMit ihren Einwendungen gegen den Schuldspruch\ngreift die Revision im wesentlichen nur die Feststellungen des Landgerichts und die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an; das ist unzulässig. Die im Urteil aus den festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse sind denkgesetzlich möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein (BGH NJW\n1951, 325; BGHSt 26, 56, 63). Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" liegt nicht\nvor. Allein maßgebend ist, daß das Landgericht von\nder Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugt war; auf denkbare Zweifel anderer kommt es\nnicht an (BGH GA 1954, 152). Das gilt vor allem auch\nin Bezug auf den angenommenen bedingten Tötungsvorsatz, mit dem sich das Landgericht in den Urteilsgründen eingehend auseinandergesetzt hat (UA Bl. 7\nbis 9).\n\nDie sachlichrechtliche Nachprüfung des Strafausspruchs und der Entscheidung über die Unterbringung nach § 63 StGB ergibt ebenfalls keinen die Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler. Die Anwendung des § 213 StPO hat die Strafkammer mit einer\nrechtlich nicht angreifbaren Begründung verneint\n(UA Bl. 11, 12). Hinsichtlich der Unterbringung ist\nzu bemerken, daß ein Täter auch dann für die Allgemeinheit gefährlich sein kann, wenn von ihm erheb-\n\nliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte einzelne\n\n- 7 -\n\nPersonen zu erwarten sind (BGHSt 26, 321 ff). Auch\ndarauf ist das Landgericht im Urteil mit zutreffenden Erwägungen eingegangen (UA Bl. 15).\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/4-str-686-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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