{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-02-09_4_StR_675_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-02-09","aktenzeichen":"4 StR 675/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 675/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Johann RB aus Markt SCENE,\ngeboren om EEE 1959 in Hi i.Obb., zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1978, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 14. September 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.\n\nG\n- 3 - 74\n\n2, Die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und\ndie hierdurch dem Angeklagten ent-\n-‚standenen notwendigen Auslagen wer-\n\nden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde von der Strafkammer wegen\nversuchten Totschlags in Tateinheit mit Widerstand\ngegen Vollstreckungsbeamte und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Außerdem wurde für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren\nangeordnet.\n\nMit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte gegen das gesamte Urteil, die Staatsanwaltschaft nur\ngegen den Strafausspruch.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\na) Das Landgericht geht zutreffend davon aus,\ndaß die festgestellten örtlichen Verhältnisse eine\nVerurteilung nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB hier\nausschließen. Gegen die Annahme eines versuchten\nTotschlags bestehen indessen durchgreifende Bedenken.\n\n-L-\n\nDer Senat hat wiederholt (zuletzt VRS 50, 94) auf\ndie Erfahrung hingewiesen, daß es in den Fällen, in\ndenen Kraftfahrer eine Polizeisperre durchbrechen, dem\nbedrohten Beamten - wie auch hier - meist gelingt, sich\naußer Gefahr zu bringen und daß die Täter im allgemeinen mit einer derartigen Reaktion des Beamten rechnen.\nSie nehmen um ihres Zieles willen zwar auch eine Gefährdung des Polizeibeamten in Kauf, in der Regel aber\nnicht seine Tötung; denn vor dem Tötungsvorsatz steht\neine viel höhere Hemmungsschranke als vor dem Gefährdungsvorsatz (BGH aa0). Aus dieser Erfahrung ergeben\nsich für den Tatrichter besondere Anforderungen bei\nder Feststellung des inneren Tatbestandes. Diesem werden die Urteilsausführungen nicht in dem gebotenen Umfang gerecht.\n\nDie Revision weist zutreffend auf die sich wiederholenden formelhaften Wendungen zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes hin. Die Kammer unterläßt in\ndiesem Zusammenhang jedes Eingehen auf ihre eigene Feststellung, daß der erst 17 Jahre alte Angeklagte sich im\nAugenblick der Tat in einem Zustand affektiver Erregung\nbefand. Wendungen wie die, daß dem Angeklagten das\nSchicksal des Polizeibeamten Heil \"völlig gleichgültig\"\nwar, daß er \"ohne Rücksicht auf Verluste\" mit Vollgas\nauf Hell zufuhr, hätten einer näheren Erörterung bedurft, wenn zugleich festgestellt wird, daß es sich bei\ndem Angeklagten um eine abnorme Persönlichkeit handelt,\ndie nur im Sinne hatte, zu fliehen und sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen. Daß dem Angeklagten beim Zufahren auf den Polizeibeamten eine Kontrolle\nüber seine Fahrweise nicht mehr möglich und Zeit zum\nBremsen nicht mehr vorhanden war, mag objektiv richtig\nsein. Die Jugendkammer hätte aber hier dann darauf eingehen müssen, ob einem Täter, der keine Fahrerlaubnis\n\n4\n_5_ 74\n\nund nicht die geringste Erfahrung am Steuer besitzt,\ndie möglichen Folgen einer solchen Fahrweise auch\nimmer bewußt sind, ob sie also Inhalt eines bedingten Vorsatzes werden können, zumal während eines von\nden Sachverständigen bestätigten \"emotionellen Ausnahmezustandes\" (UA S. 11) und \"jähen Anreizes zur\nTat\" (UA S. 12). Diese aufgrund der Anhörung der\nSachverständigen getroffenen Feststellungen zur inneren Situation des Angeklagten im Tatzeitpunkt bedurften nicht nur, wie geschehen, einer Würdigung\n\nbei der Strafzumessung, mit ihnen mußte sich die Kanmmer schon bei der Prüfung des subjektiven Tatbestandes auseinandersetzen. Da dies unterblieben ist, kann\ndie Verurteilung wegen versuchten Totschlags nicht bestehen bleiben. Für den Fall, daß der Tatrichter in\nder neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommt, daß\nnur Nötigung i.S. des § 240 StGB vorliegt, wird darauf\nhingewiesen, daß dann der Tatbestand des § 240 StGB\nhinter dem des § 113 StGB zurücktritt (BGH VRS 35, 174).\n\nb) Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten\nTotschlags hat zwangsweise auch die Aufhebung der jeweils tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 StGB sowie\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Folge. Entgegen\nden Revisionsausführungen enthalten diese beiden Verurteilungen jedoch keinen Rechtsfehler. Das gleiche gilt\nvon der Maßnahme nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB.\n\n-6-\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die der\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten hat, ist offensichtlich unbegründet.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/4-str-675-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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