{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-02-09_4_StR_651_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-02-09","aktenzeichen":"4 StR 651/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 651/77 URTEIL\n4.l,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Max Georg HÜEEEEEEER zus\nCHE EEE, geboren am EEE 1926 in\nKUREN ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nHS?\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Februar 1978, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt N\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter RB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bochum\nvom 8. September 1977 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge\n\nist unzulässig, weil hierzu keine Tatsachen vorgetragen worden sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts trat\nder Angeklagte am Tattage unter Alkoholeinfluß (BAK\netwa 2,5 %0) mit einem erhobenen Brotmesser, das\neine 17 cm lange, spitz zulaufende Klinge hatte,\nund den Worten \"ich bringe dich um, du erlebst Weihnachten nicht mehr\" auf seine Ehefrau zu. Mit dem\nWillen, sie zu töten, stieß er das Messer mit erheblicher Kraft von oben herab in Richtung auf den linken oberen Brustbereich seiner Frau. Er verletzte sie\ndabei am kleinen Finger der linken Hand, die sie\nschützend auf die Brust gelegt hatte. Die Messerspitze\ntraf sodann auf eine Schnalle des Büstenhalters. Dadurch wurde der Stoß soweit gemildert und abgelenkt,\ndaß die Frau als weitere Verletzung nur ein Hämatom\noberhalb der linken Brust davontrug. Der Angeklagte\nsah, daß er seine Frau entgegen seinen Erwartungen\nnicht getötet hatte. In der Absicht, sie tödlich zu\nverletzen, riß er erneut das Messer hoch, um ein zweites Mal zuzustechen. In diesem Moment trat die Zeugin\n\n-L-\n\nRei zwischen die Eheleute. Sie sprach den Angeklagten mit den Worten an: \"Max, was machst du? Gib\ndas Messer her!\" Der Angeklagte hielt inne. Er starrte\ndie Zeugin an, während sie ihn dreimal mit den oben\ngenannten Sätzen ansprach. Sie ergriff seine Hand,\n\nbog die Finger auf und nahm das Messer an sich. Er\n]ieß das geschehen (UA S. 23). Dabei sagte der Angeklagte zu der Zeugin: \"Und ich bringe sie doch noch\n\num.\"\n\n4. Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, das\nLandgericht habe gegen angeblich gesicherte Erfahrungssätze verstoßen. Die Strafkammer hat eingehend\ndargelegt, aus welchen Erwägungen sie - unter anderem\nnach Anhörung eines in der Begutachtung von Stichverletzungen besonders erfahrenen gerichtsmedizinischen\nSachverständigen - zu der Überzeugung gelangt ist,\ndaß der Stich, den der Angeklagte mit dem Brotmesser\nführte, oberhalb der Brust seiner Ehefrau nur einen\nBluterguß bewirkt hat, ohne ihre Kleidung zu beschädigen (UA S. 17, 18).\n\n2. Das Landgericht hat zwar nicht erörtert, ob\nder Angeklagte mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (§ 24 StGB). Möglicherweise\nhat es zu Unrecht angenommen, der beabsichtigte zweite\nMesserstich sei nicht als Fortsetzung des mit dem\nersten Stich begonnenen Tötungsversuchs anzusehen,\nsondern als Wiederholung eines bereits gescheiterten\nbeendeten Versuchs, bei dem ein strafbefreiender Rücktritt durch Unterlassen ausscheiden würde (vgl. BGHSt\n14, 75, 79; 22, 330, 331 f.). Das gefährdet den Bestand\ndes Urteils im Ergebnis jedoch nicht. Denn wenn man zu\nGunsten des Angeklagten davon ausgehen wollte, daß beide\nTeile seines Tuns wegen ihres unmittelbaren Zusammen-\n\n5_ 4,\n\nhangs als einheitliches Geschehen eine natürliche\nHandlungseinheit bilden, der Angeklagte also durch\nbloße Untätigkeit (das Unterlassen des zweiten\nStiches) von dem in diesem Falle unbeendeten Ver-\n\nsuch hätte zurücktreten können (vgl. BGHSt 10, 129,\n131; 22, 176, 177), kommt Straffreiheit hier nicht\n\nin Betracht. Die Feststellungen des Landgerichts\nergeben nämlich eindeutig, daß der Angeklagte nicht\nfreiwillig von der weiteren Ausführung der Tat abgesehen hat. Daß er von seiner Ehefrau abließ, beruhte\nvielmehr ersichtlich darauf, daß die Zeugin Ref\neingriff, zwischen die Eheleute trat, den Angeklagten dreimal aufforderte, das Messer herzugeben, und\n\nes ihm schließlich entwand. Hätte er seine Tötungsabsicht in dieser Situation weiterverfolgt und erneut\nzugestochen, so hätte er nach der Überzeugung des\nLandgerichts (UA S. 23) die Zeugin in Gefahr gebracht.\nBei diesem eindeutigen äußeren Geschehen versteht sich\ndie Annahme, daß er nicht mehr Herr seiner Entschlüsse\ngeblieben ist, so sehr von selbst, daß von einer Freiwilligkeit des Rücktritts hier nicht gesprochen werden\nkann.\n\n3. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat die Anwendung des § 213 StGB\nrechtsfehlerfrei abgelehnt. Bei der Beurteilung, ob\nein minder schwerer Fall im Sinne dieser Vorschrift\ngegeben ist oder nicht, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von\nTat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie\nder Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nfolgen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74\nbei Dallinger MDR 1975, 542). Das hat das Landgericht\n\n-6 -\n\nbeachtet. Es hat nicht verkannt (UA S. 23), daß die\nUmstände, die hier die Schuldfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert haben, auch zur Annahme\neines minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB\nhätten führen können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezenmber 1976 - 1 StR 416/76; Beschlüsse vom 24. August\n1977 - 3 StR 256/77 und 301/77). Wenn das Landgericht\nden versuchten Totschlag trotzdem wegen der vor, bei\nund nach der Tat zum Ausdruck gekommenen besonderen\nHartnäckigkeit und erheblichen Aggressivität des Angeklagten nicht als minder schwer bewertet hat (UA\n\nS. 23), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.\nDenn der Angeklagte, den der ärztliche Sachverständige\nals primitiv strukturierten, halt- und willensschwachen, durch langjährigen Alkoholabusus depravierten\nPsychopathen charakterisiert hat (UA S. 21, 22 f),\nhatte seine Frau schon vorher öfter ernsthaft (vgl.\nUA S. 19) damit bedroht, er werde sie umbringen. Er\nhatte sie überdies je einmal mit einer Eisenstange\nund einem Beil angegriffen und hat auch nach dem hier\nzu beurteilenden Angriff mit dem Messer noch geäußert,\ner werde sie doch umbringen, es werde ihm schon mal\ngelingen.\n\nDem Tatrichter ist es unbenommen, zwischen zwei\nzulässigen Strafrahmen zu wählen (vgl. BGHSt 16, 360,\n362; 21, 57, 59). Daß der Strafrahmen des § 213 StGB\nniedriger ist als der, der sich aus den §§ 212, 21,\n\n49 StGB ergibt, zwingt ihn nicht dazu, § 213 StGB anzuwenden (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 -\n\n1 StR 416/76). Das gilt jedenfalls dann, wenn ihn\n\n- so wie hier - bestimmte Gesichtspunkte, die für eine\nhöhere Schuld sprechen, zur Wahl der weniger weit reichenden Milderungsmöglichkeit veranlassen. Unschädlich\nist es schließlich, daß das Landgericht die gleichen\n\n7_ Vi\n\nErwägungen, die es im Zusammenhang mit der erheblichen\nVerminderung der Schuldfähigkeit angestellt hat, nicht\nausdrücklich auch im Hinblick auf die vorgenommene Milderung wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 StGB) wiederholt. Denn bei seinen Ausführungen (UA S, 23) hat es\nstets zugleich berücksichtigt, daß es sich hier um\neinen Totschlagsversuch handelt.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/4-str-651-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/4-str-651-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.543915+00:00"}}