{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-02-09_4_StR_636_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-02-09","aktenzeichen":"4 StR 636/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGVG §§ 16 Satz 2, 74 Abs. 2 Satz 1\nStPO § 338 Nr. 1\n\nEine Geschäftsverteilung ist gesetzwidrig, wenn von der\nin § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Konzentration\naller Schwurgerichtssachen bei einer Strafkammer abgesehen wird und zwei mit Schwurgerichtssachen allein nicht\nausgelastete Strafkammern gebildet werden. Daran ändert\nnichts, daß diese zwei Strafkammern zu gegenseitigen\n\"Auffangschwurgerichtskammern\" im Falle der Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt sind.","text_plain":"TÄ\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nGG Art. 101 Abs. 1 Satz 2\nGVG §§ 16 Satz 2, 74 Abs. 2 Satz 1\nStPO § 338 Nr. 1\n\nEine Geschäftsverteilung ist gesetzwidrig, wenn von der\nin § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG vorgeschriebenen Konzentration\naller Schwurgerichtssachen bei einer Strafkammer abgesehen wird und zwei mit Schwurgerichtssachen allein nicht\nausgelastete Strafkammern gebildet werden. Daran ändert\nnichts, daß diese zwei Strafkammern zu gegenseitigen\n\"Auffangschwurgerichtskammern\" im Falle der Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO bestimmt sind.\n\nBGH, Urt. v. 9. Februar 1978 - 4 StR 636/77 - LG Frankenthal\n\nAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 636/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Bernd SEM aus\n\nICE o= Rhein, dort geboren am EEE 1947,\n\nwegen versuchten Mordes\n\n- 2- Ik\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Februar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter em Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz\nvom 15. März 1977 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\nDie Revision beanstandet nämlich zu Recht, daß für die in\nder vorliegenden Sache als Schwurgericht tätig gewordene\nStrafkammer eine wirksame Zuständigkeitsregelung nicht vorgelegen hat.\n\nNach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1977\nwaren beim Landgericht Frankenthal zwei erstinstanzliche\nStrafkammern gebildet worden. Auf diese waren neben den\nsonstigen, in die Zuständigkeit der großen Strafkammern\nfallenden Strafsachen auch die nach § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG\nder großen Strafkammer als Schwurgericht zugewiesenen\nStrafsachen aufgeteilt worden. Das entsprach nicht dem\nGesetz. Diese Schwurgerichtssachen hätten vielmehr nur\neiner Strafkammer zugewiesen werden dürfen; der anderen\nStrafkammer durfte lediglich die Zuständigkeit für die\nnach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen übertragen werden.\n\nZwar ist im Gegensatz zum früheren Rechtszustand,\nder die gleichzeitige Errichtung mehrerer Schwurgerichte\nbei einem Landgericht nicht gestattete (vgl. BGHSt 21, 191),\nnach § 74 Abs. 2 Satz 1 GVG in der Fassung des 1. StVRG\n\nnunmehr die Einrichtung mehrerer als Schwurgericht zuständiger Strefkammern zulässig (vgl. BGH NJW 1975, 743).\nSie setzt aber voraus, daß eine Strafkammer allein nicht\nin der Lage ist, den Geschäftsanfall zu bewältigen (vgl.\nKleinknecht 33. Aufl. § 74 GVG Rdn. 3; Rieß NJW 1975, 81,\n92; Schultz MDR 1975, 199, 200). Das folgt schon aus dem\nWortlaut des § 74 GVG, der ausdrücklich anordnet, daß für\ndie dort genannten Strafsachen eine Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist. Es ergibt sich vor allem aber auch\naus Sinn und Zweck dieser Vorschrift.\n\nDie Materialien zum 1. StVRG lassen eindeutig erkennen,\ndaß das gesetzgeberische Ziel der Neufassung des § 74 GVG\ndie Konzentration der Schwurgerichtssachen bei einer einzigen Strafkammer des Landgerichts war und daß nach dem\nWillen des Gesetzgebers eine Aufteilung dieser Sachen auf\nzwei oder mehr Strafkammern ausnahmslos nur dann zulässig\nsein soll, wenn und soweit eine Strafkammer für deren\nErledigung nicht ausreicht. Das ist schon der Begründung\nzu dem Entwurf der Bundesregierung zum 1. StVRG zu entnehmen (BR-Drucksachen 208/72 S. 102 und 117/73 S. 101).\n\nEs ergibt sich auch aus den Beschlüssen des Bundesrates\nzu dem Gesetzentwurf (BR-Drucksachen 208/72 (Beschluß)\n\nSs. 28/29 und 117/73 (Beschluß) S. 33), denen gleichlautende Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates zugrunde lagen (BR-Drucksachen 208/1/72 S. 31 und\n117/1/73 S. 38), sowie aus Bericht und Antrag des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 7/2600 S. 11),\nder ausdrücklich erklärt, daß nur dann, \"wenn der Umfang\nder Geschäfte zur Überlastung eines Schwurgerichts\" führt,\n\"die Einrichtung einer weiteren Strafkammer als Schwur-\n\n-5_ AK\n\ngericht möglich\" ist. Eine zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene ausdrückliche Klarstellung im Gesetz wurde vom\nRechtsausschuß des Bundestages für \"nicht notwendig\" erachtet (BT-Drucksache 7/2600 S. 11) und unterblieb deshalb.\nDer Anregung eines Mitglieds dieses Ausschusses, in § 74\nAbs. 2 Satz 1 GVG das Wort \"grundsätzlich\" einzufügen,\nwurde nach einem Hinweis darauf, daß damit \"die gewünschte\nKonzentration der Schwurgerichtssachen bei einem Spruchkörper ... möglicherweise wieder gefährdet\" würde, \"weil\ndie Präsidien der Gerichte daraus den Schluß ziehen könnten, daß Ausnahmen vorgesehen seien, die der Gesetzgeber\nnicht beschrieben habe\", nicht stattgegeben (Protokoll der\n30. Sitzung des Rechtsausschusses S. 30/39 u. 40). Auch\nsonst lassen die Niederschriften über die Beratungen der\nzuständigen Ausschüsse des Bundesrates und des Bundestages\nkeinen Zweifel daran, daß nach der Neufassung des § 74 GVG\neine Aufteilung der Schwurgerichtssachen auf zwei oder mehr\nStrafkammern nur dann zulässig sein soll, wenn eine Strafkammer nicht ausreicht (vgl. u.a. die Niederschriften über\ndie Sitzungen des Unterausschusses des Rechtsausschusses\ndes Bundesratesvom 26. April 1972 - R 0055 Nr. R 37/72\n\nSs. 55/56 und vom 28. Februar 1973 - R 0055 Nr. R 24/73\n\nS. 141, des Rechtsausschusses des Bundesratesvom 3. Mai\n1972 - R 0055 Nr. R 39/72 S. 30 - und vom 7. März 1973\n\n- R 0055 Nr. 25/73 S. 120 - sowie des Rechtsausschusses\ndes Bundestages vom 20. März 1974 im Protokoll Nr. 30\n\nSs. 30/40).\n\nNun erfordert allerdings § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO\nfür die zurückverwiesenen Schwurgerichtssachen die Zuständigkeit einer weiteren Strafkammer (vgl. BGH NJW 1975, 743),\n\ndie somit ebenfalls, wenn auch in geringem Umfang, mit\nSchwurgerichtssachen befaßt wird. Das hat Jedoch nicht\nzur Folge, daß dieser \"Auffangschwurgerichtskamner\" außer\nden zurückverwiesenen noch andere Schwurgerichtssachen\nzugewiesen werden dürfen, sofern für die Erledigung der\nbei dem Landgericht normalerweise anfallenden Schwurgerichtssachen eine Strafkammer ausreicht. Keinesfalls ergibt sich daraus etwa die Möglichkeit, beim Vorhandensein\nvon nur zwei erstinstanzlichen Strafkammern bei einen\nLandgericht von vornherein die Schwurgerichtssachen auf\nbeide Strafkammern zu verteilen und der jeweils anderen\nKammer die nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zurückverwiesenen\nSchwurgerichtssachen zuzuweisen. Das folgt allein schon\ndaraus, daß der Gesetzgeber ungeachtet des § 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO in § 74 Abs. 2 GVG die Konzentration aller\nSchwurgerichtssachen bei einer Strafkammer vorgeschrieben\nhat.\n\nBei einem mit nur zwei großen Strafkammern ausgestatteten Landgericht würde die Verteilung der anfallenden Schwurgerichtssachen auf beide Kammern dem mit der\nNeufassung des § 74 GVG verfolgten Ziel in besonderen\nMaße zuwiderlaufen. Mit der Konzentration der Fälle von\nSchwerstkriminalität bei einem Spruchkörper soll eine\nmöglichst einheitliche Beurteilung dieser Fälle erreicht\nwerden (vgl. u.a. BT-Drucksachen 7/551 S. 101 und 7/2600\nS. 11). Eine solche ist dann am ehesten möglich, wenn\ndie damit befaßten Richter möglichst viel Sachkunde in\nder Aburteilung solcher Fälle besitzen. Da erfahrungsgemäß die Schwurgerichtssachen nur einen Bruchteil der\nvor den großen Strafkammern zu verhandelnden Sachen ausmachen und deshalb bei einem kleinen Landgericht ohnehin\n\n-7- Ak\n\nnur wenige Schwurgerichtssachen zu verhandeln sein werden,\nliegt es auf der Hand, daß dies besser gewährleistet ist,\nwenn nur die Richter einer der beiden Strafkammern mit\nihnen befaßt werden. Daß die Richter der anderen, als\n\"Auffangschwurgerichtskammer\" zuständigen Strafkammer\ndadurch noch weniger Gelegenheit haben, die wünschenswerte\nErfahrung in der Beurteilung solcher Fälle zu erlangen,\nkann demgegenüber angesichts des Umstands, daß es sich\ndabei immer nur um Ausnahmefälle handelt, in denen zudem\nbereits ein Revisionsurteil vorliegt, welchem - jedenfalls\nim Regelfall - Anhaltspunkte für die weitere Beurteilung\nder Sache entnommen werden können, in Kauf genommen werden.\n\nDie Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankenthal\nentsprach danach nicht dem Gesetz. Das Präsidium des Landgerichts ist bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans davon ausgegangen, daß für die Erledigung der in die\nZuständigkeit der großen Strafkammern fallenden Strafsachen\neinschließlich der Schwurgerichtssachen zwei Strafkammern\nausreichen. Da jedoch - wie dargelegt - erfahrungsgemäß\ndie Schwurgerichtssachen nur einen Bruchteil dieser Strafsachen ausmachen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß für\nderen Erledigung eine Strafkammer ausgereicht hätte. Der\nanderen Strafkammer hätten nur die zurückverwiesenen\nSchwurgerichtssachen zugewiesen werden dürfen. Die Aufteilung der Schwurgerichtssachen auf beide Strafkammern\nverstieß somit gegen § 74 GVG.\n\nMit dieser gesetzwidrigen Geschäftsverteilung ist\ngegen den Grundsatz des Rechts auf den gesetzlichen Richter\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 16 Satz 2 GVG) verstoßen\n\nworden. Das Gericht war sonach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1\n\nStPO). Auf die weiteren Rügen braucht deshalb nicht mehr\n\neingegangen zu werden.\n\nBemerkt sei jedoch in sachlichrechtlicher Hinsicht,\ndaß die Annahme niedriger Beweggründe eine Gesamtwürdigung der Tat, also auch der durch Alkohol beeinträchtigten\npsychischen und physischen Lage des Angeklagten, erfordert.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nKnoblich Gribbohn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/4-str-636-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-09/4-str-636-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.521742+00:00"}}