{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-02-02_4_StR_518_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-02-02","aktenzeichen":"4 StR 518/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 518 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bundesbahndirektor i.R. Hermann\neus MEER geboren am EEE 11 in P|\n\nOberpfalz,\n2. den Bundesbahnanmtsrat Benedikt\n\nCHEM, geboren am GER 1922 in ‚\nden Bundesbahnbetriebsinspektor Anton 0 EEE -\naus ME, dort geboren am GENE 1921,\n\n4. den Bundesbahnoberrat Maximilian KiMEB aus\nME, geboren am 1920 in en orpzel2,\n\n5. den Bundesbahnamtmann i.R. Karl a EEE\ngeboren am 199 in gm —\nKreis ,\n6. den Bundesbahnarzt Dr. Heinz We\n\nGEHEN aus\n1916 in DM,\n\nI ‚ geboren am\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nNS\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Februar 1978, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EM,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER \"EEE, für den Angeklagten\nKEREER,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE VER, für den Angeklagten SC,\nRechtsanwalt EEE, \"EEE, für den Angeklagten 0\n\nEEE. YGREBEB, für den Ange-\n\nRechtsanwalt Dr.\nRechtsanwältin Ep, VE, für den Angeklagten\nund\n\nklagten Ki,\nS\n\nRechtsanwalt Dr. EEE Ingame für den\nAngeklagten Dr. Weil ’\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n3_ Ad\n\nDas Urteil des Landgerichts München I\nvom 1. Februar 1977 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) auf die Revisionen der Angeklagten\nKamm, SCEEEEE, OHREN und\nder Staatsanwaltschaft, soweit es\ndiese Angeklagten betrifft,\n\nb) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten\nKi@B und Soil betrifft.\n\nDie weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen, die\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat. Ausgenommen\nsind die Kosten des Rechtsmittels der\nStaatsanwaltschaft, soweit sich dieses\ngegen den Angeklagten Dr. Weil richtet. Insoweit fallen die Kosten und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Am 7. März 1975 erfaßte um 7.18 Uhr an einen\nschienengleichen, mit vier Halbschranken gesicherten\nBahnübergang in München-Allach der in nördlicher\nRichtung fahrende Nahpersonenzug N 4208 bei drei offenen Schranken einen den Bahnübergang in westlicher\nRichtung überquerenden Linienomnibus. Der Bus wurde\nzertrümmert. 12 der 14 Insassen wurden getötet, zwei\nwurden schwer verletzt,\n\n2. Der Unfall beruht ganz Überwiegend auf dem\nVersagen des Schrankenwärters, Betriebsoberaufseher\nVOM, gegen den die Staatsanwaltschaft das Verfahren\neingestellt hat, weil sie, was dem angefochtenen Urteil allerdings nicht zu entnehmen ist, im Anschluß\nan das arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr.\nMO EEE zu der Auffassung gelangt ist, vB\nsei auf dem ihm übertragenen Dienstposten, ohne daß\ner dies selbst bemerkt hätte, überfordert gewesen.\nvorm hatte, obwohl zwei in entgegengesetzter Richtung\nfahrende Züge gemeldet waren, vorschriftswidrig die\nSperrklappe mit der Aufschrift \"Achtung zwei Züge\"\nnicht aufgesetzt. Nachdem dann der zuerst gemeldete\nGegenzug den Bahnübergang durchfahren hatte, hatte\nVE in der irrigen Annahme, auch der N 4208 habe bereits den Übergang passiert, die Einfahrtschranke vor\ndem als erstem Fahrzeug haltenden Bus sowie die beiden\nAusfahrtschranken wieder geöffnet. Der beim Unfall getötete Omnibusfahrer war sofort angefahren. Allein\ndeshalb, weil ein sehr unsichtiger Fahrer vielleicht\nnicht angefahren wäre, solange nicht alle vier Schranken geöffnet waren, hat die Strafkammer die Möglichkeit\nseines Mitverschuldens nicht ausgeschlossen. Für den\n\n-5_\n\nLokführer, den früheren Mitangeklagten DE, und\nden für die Fahrt verantwortlichen Lehrlokführer,\nden früheren Mitangeklagten Kr, war der Zusamnmenstoß nach Auffassung der Strafkammer nicht zu vermeiden. Sie sind rechtskräftig freigesprochen worden,\n\n3. Den übrigen in diesem Verfahren angeklagten\nPersonen wird Fahrlässigkeit bei der Besetzung des\nSchrankenwärterpostens mit VOM zur Last gelegt, der\nim Gegensatz zur Ansicht der Anklagebehörde nach Auffassung der Strafkamner allerdings nicht aus medizinischen Gründen ungeeignet, sondern charakterlich\nnicht zuverlässig genug für die Ausübung dieses Dienstpostens gewesen ist:\n\nDem Angeklagten Ku, den damaligen Leiter\ndes Sozialdezernats 5 A bei der Bundesbahndirektion\n\nMünchen, der die Abordnung des bis dahin im Rangierdienst tätigen Vi an dem Bahnhof München-Allach\nunterzeichnet hat,\n\nden im Sozialdezernat tätigen Angeklagten Sg\n\nund OB, die als Berufsfürsorger die Abordnungsverfügung vorbereitet haben,\n\ndem Angeklagten Ki dem Leiter des Personaldezernats A 4 bei der Bundesbahndirektion München,\nder die ihm zur Kenntnis vorgelegte Abordnungsverfügung abgezeichnet hat,\n\ndem damals im Personaldezernat tätigen Angeklagten So der den Berufsfürsorgern u.a. den Schrankenwärterposten beim Bahnhof München-Allach als freie\nStelle bezeichnet hatte, und\n\n6. 1\n\ndem Angeklagten Dr. Weg, der vo als Bahn-\n\narzt aufgrund einer vom Personaldezernat veranlaßten\nTauglichkeitsanfrage untersucht und als allgemein beschäftigungstauglich bezeichnet, jedoch wegen seiner\nGastritis seine Umsetzung bzw. Umschulung für einen\nPosten vorgeschlagen hatte, bei dem eine tägliche\neinmalige Diätkosteinnahme gewährleistet sei.\n\n4. Die Strafkamnmer hat die Angeklagten ‚\nSCHE und OU wegen \"je zwölr (12) rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in\nTateinheit mit zwei (2) rechtlich zusammentreffenden\nVergehen der fahrlässigen Körperverletzung\" zu Freiheitsstrafen mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Angeklagten Ki, sl und Dr. wei\nhat sie freigesprochen, weil ihnen keine Pflichtwidrigkeit nachzuweisen sei.\n\n5. Gegen das Urteil haben sowohl die Angeklagten\nKÜEEEE, SEE und CHE, die ihren Freispruch\nbegehren, als auch die Staatsanwaltschaft mit dem ziel\nauch einer Verurteilung der Angeklagten Ki, Sci\nund Dr. Weil Revision eingelegt. Alle Revisionen\nrügen die Verletzung der Aufklärungspflicht und des\nsachlichen Rechts. Sie sind, mit Ausnahme der gegen\nden Angeklagten Dr. Weil gerichteten Revision der\nStaatsanwaltschaft ‚ begründet,\n\nII.\n1. Die Verurteilung der Angeklagten KB.\nS und und der Freispruch der Ange-\n\nklagten Kifffund Sepp können wegen eines diese\n\nAngeklagten gemeinsam angehenden durchgreifenden\nsachlich-rechtlichen Fehlers des Urteils nicht be-\n\nstehen bleiben.\n\n- 7-\n\na) Grundlage sowohl der Verurteilungen als auch\nder Freisprüche ist die Auffassung der Strafkamner,\ndaß die Zuständigkeit und die Verantwortung für die\nAbordnung des VW auf den Schrankenwärterposten ausschließlich beim Sozialdezernat gelegen habe und\nnicht beim Personaldezernat. Die Strafkamner geht\nzwar davon aus, daß bei der Bundesbahn für die Abordnung eines Beamten im allgemeinen das Personaldezernat\nverantwortlich sei, dem auch die Prüfung obliege, ob\nder Beamte für die Stelle, zu der er abgeorädnet werde,\ngeeignet sei. Sie stellt sogar weiter fest, daß für\ndas Berufsfürsorgeverfahren grundsätzlich nichts anderes gelte; denn nach § 5 Abs. 2 a der Berufsfürsorgevorschrift wirke bei der Abordnung von Beamten im\nRahmen oder als Abschluß eines Berufsfürsorgeverfahrens (Vorbearbeitung durch den Berufsfürsorger) der\nfür die Berufsfürsorge verantwortliche Dezernent\n(Sozialdezernat) nur mit. Sie meint jedoch, gleichwohl habe die Verantwortung vorliegend allein beim\nSozialdezernat gelegen, weil \"bei der Bundesbahndirektion München die jahrelange, den in Personal- und\nSozialreferat tätigen Angeklagten bekannte Übung bestand, daß die Abordnungen im Berufsfürsorgeverfahren\nvon dem für die Berufsfürsorge zuständigen Dezernenten federführend bearbeitet und vom Personaldezernent\nlediglich mitgezeichnet wurden\" (UA 47), um zu vermeiden, \"daß die gleiche Arbeit zweimal getan werde\"\n\n(UA 82). Der Personaldezernent habe danach nur die\nFrage zu prüfen, ob der abgeordnete Beamte laufbahngerecht eingesetzt werde und ob eine freie Stelle für\ndie spätere Versetzung zur Verfügung stehe.\n\n-8 - 17\n\nb) Mit Recht wenden sich die Revisionsführer\ngegen diese Erwägungen, die der Senat mangels hinreichender Feststellungen zur Zuständigkeitsverteilung innerhalb der in Rede stehenden Dezernate\nzudem nicht auf ihre Richtigkeit nachprüfen kann.\nNach Ziffer III Abs. 2 Buchst. d) der gemäß § 6\nAbs. 1 und § 9 Abs. 5 des Bundesbahngesetzes vom\n13. Dezember 1951 (BGBl I 955) erlassenen Verwaltungsordnung der Deutschen Bundesbahn vom\n9./19. März 1953 (Die Bundesbahn 1953, 313) gehören\nzum Geschäftskreis der Bundesbahndirektionen die\nLeitung und Durchführung aller in ihren Bezirken\nanfallenden Geschäfte, soweit sie nicht übergeordneten Stellen, geschäftsführenden Direktionen oder\nzentralen Ämtern zugewiesen sind. Das Nähere über\ndie Abgrenzung der Zuständigkeiten bestimmt nach\nZiffer III Abs. 3 dieser Vorschrift der Vorstand\nder Deutschen Bundesbahn. Auch bei der Geschäftserledigung, bei der äußerste Vereinfachung, Sparsamkeit und Beschleunigung zu beachten ist, haben,\nsoweit nicht der Vorstand darüber besondere Richtlinien aufstellt, die Präsidenten der Bundesbahndirektionen selbständig das Nötige anzuordnen\n(Ziffer IV Abs. 4 Verwaltungsordnung). Die dazu vom\nVorstand der Deutschen Bundesbahn herausgegebene Geschäftsanweisung für die Bundesbahndirektionen (GA\nBD - DV 137 - vom 6. Mai 1958; Die Bundesbahn 1958,\n537) bestimmt in § 3 Abs. 1, daß der Präsident der\nBundesbahndirektion (vgl. § 2 Abs. 1) einen Geschäftsplan aufzustellen habe, \"der den Geschäftskreis der\nAbteilungen, Dezernate und Direktionsbüros im einzelnen regelt\",und in § 19, daß \"ergänzende Anordnungen ...\nder Präsident durch den Geschäftsplan oder durch Ausführungsbestimmungen ...\" trifft. In der Geschäftsanweisung ist u.a. weiter festgelegt, daß der Präsident\n\n-9-\n\nden vom Vorstand der Bundesbahn (im wesentlichen\n\nvel. § 2 Abs. 2) festgelegten Geschäftskreis der\nDezernate nur in Ausnahmefällen anders regeln\n\n(§ 3 Abs. 2) und der Dezernent Weisungen tiber die\nÄnderung von Anordnungen nur in dringenden Fällen\nmündlich erteilen darf (§ 7 Abs. 3). Dies alles\nzeigt, daß nach dem Willen des Verordnungsgebers\n\ndie Zuständigkeit und Verantwortung für sämtliche\n\nim Bereich einer Bundesbahndirektion anfallenden\nGeschäfte durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion grundsätzlich im Geschäftsplan im einzelnen zu regeln ist, daß Ergänzungen und Änderungen,\nsoweit überhaupt zulässig (vgl. auch § 3 Abs. 4),\nebenfalls nur vom Präsidenten und durch den Geschäftsplan oder durch Ausführungsbestimmungen im\neinzelnen schriftlich getroffen werden können. Auf\nandere Weise würde sich ein Unternehmen wie das der\nBundesbahn auch nicht sachgerecht führen lassen.\nBesonders in den Bereichen, in denen die Sicherheit\nder Allgemeinheit vor den Betriebsgefahren im Vordergrund aller Regelungen stehen muß, kann es nicht\nangehen, daß die Zuständigkeit und Verantwortung für\neinen bestimmten Geschäftsbereich durch eine etwa\nnur mündliche Anordnung, sei es auch des an sich zuständigen Präsidenten, die im nachhinein mindestens\nin ihrem Grenzbereich nicht mehr bestimmbar ist, oder\ngar durch bloßes Dulden einer anderen Handhabung, wenn\nauch für längere Zeit, auf einen anderen Bediensteten\noder eine andere Gruppe von Bediensteten (Dezernat)\nwirksam übergehen. Die Sicherheit sowohl der Allgemeinheit als auch des einzelnen Bediensteten verlangen\nvielmehr für jede Verteilung der Zuständigkeit und\njede Änderung dieser Verteilung eine eindeutige,\nschriftlich festgelegte Erklärung zur Geschäftsordnung\n(vgl. auch § 4 Abs. 1 Allgem. Dienstanweisung für die\nBundesbahnbeamten - UA 105).\n\n-10 - Al\n\nc) Maßgebend für die Entscheidung, nämlich die\nFeststellung der Verantwortlichkeit jedes der hier in\nBetracht kommenden Angeklagten, ist danach allein,\nwelche Zuständigkeitsregelung der Präsident der Bundesbahndirektion München für die Abordnung eines Beamten des einfachen Dienstes während des Berufsfürsorgeverfahrens im Geschäftsplan oder durch eine geschäftsplanähnliche Anordnung getroffen hatte. Dazu\nenthält das Urteil keine eindeutigen Feststellungen.\nDem Revisionsgericht ist es versagt, die fehlenden\nFeststellungen etwa durch Einblick in den bei den\nAkten befindlichen Geschäftsplan nachzuholen oder zu\nergänzen (vgl. Bd. III Bl. 299 ff, Bd. VI Bl. 240 ff\nd.A.). Es wäre überdies auch nicht seine Sache, die\nniedergelegten Bestimmungen daraufhin auszuwerten,\nwelcher Grad der Verantwortung den einzelnen Angeklagten für eine etwaige fehlerhafte Abordnung des\nVB auf den Schrankenwärterposten zufällt. Das ist\nSache des Tatrichters.\n\naa) Bei der gegebenen Sachlage läßt sich auch\nnicht ohne weiteres sagen, daß etwa nur das Personaldezernat oder nur das Sozialdezernat oder auch nur die\njeweiligen Leiter der Dezernate für die Abordnung verantwortlich gewesen seien.\n\nbb) Sowohl die auf eine ausschließliche Verantwortung des Sozialdezernats gegründete Verurteilung\nder Angeklagten KE, SEE und OMEEEEEEEEE als\nauch der jede Verantwortlichkeit des Personaldezernats verneinende Freispruch der Angeklagten Ki und\nSaitner sind danach aufzuheben. Die Revisionen der\nverurteilten Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n(im vorstehenden Umfang) haben mithin Erfolg. Eine\nErörterung der Aufklärungsrügen und der Sachbeschwerden im übrigen bedarf es deshalb nicht.\n\n- 11 -\n\nd) Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung\ndie Frage der charakterlichen Eignung des Betriebsaufsehers Vol für die - hier wohl außergewöhnlich gefahrenträchtige Tätigkeit des Schrankenwärters gerade an\ndem Großstadtübergang in München-Allach - erneut prüfen müssen. Sie muß nicht nur bei jedem einzelnen Angeklagten das pflichtwidrige Verhalten, sondern auch\ndessen Ursächlichkeit für den Unfall sowie den Grad\neines eventuellen Verschuldens insbesondere der im Amt\nnachgeordneten Angeklagten feststellen.\n\n. 2. Die gegen den Freispruch des Angeklagten\nDr. Wei gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft\nbleibt dagegen erfolglos.\n\na) Die Tauglichkeitsanfrage, die das Personaldezernat aufgrund der Eingabe des Bahnhofs Donauwörth gemäß\n§ 13 Abs. 8 der Tauglichkeitsvorschrift der Deutschen\nBundesbahn an den Angeklagten Bahnarzt Dr. Weil richtete, war nach den Urteilsfeststellungen ausdrücklich\nbeschränkt auf VER \"Beschäftigungstauglichkeit für\n- seine bisherige Tätigkeit - Rangierleiterdienst\"\n(UA 31). Das daraufhin vom Angeklagten am 25. Novenber 1974 erstattene Gutachten entsprach den Bestimmungen\nder Tauglichkeitsvorschrift und der Bahnarztordnung\n(gutachtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. win,\nleitender Arzt für Verkehrsmedizin im Bundesbahnsozialamt - UA 84). Der Angeklagte hat die Frage nach Tauglichkeitsbedenken bejaht und entsprechende Vorschläge für\ndie künftige Verwendung VRR gemacht (Umschulung für\neinen Posten, bei dem eine tägliche einmalige häusliche\nDiätkosteinnahme gewährleistet ist - UA 37). vB Beschwerden (Gastritis und Lumbago) machten ihn nach den\nUrteilsfeststellungen nicht beschäftigungsuntauglich\n\n- 12 - 11\n\nim Sinne von § 1 Abs. 3 der Tauglichkeitsvorschrift,\n\"sondern schlossen ihn allenfalls von Tätigkeiten mit\nerhöhten psychomentalen Anforderungen aus, wie sie etwa für Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten typisch\nsind, zu denen jedoch der den Gegenstand der Tauglichkeitsanfrage bildende Rangierdienst nicht gehört\"\n\n(UA 39).\n\nb) Der Angeklagte Dr. We@iiillllwar nach Auffassung\ndes Sachverständigen Dr. WiEB, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat (UA 84, 85), nicht verpflichtet,\nüber den eindeutigen Wortlaut der Tauglichkeitsanfrage\nhinaus VOR auf alle denkbaren Tätigkeiten bei der\nDeutschen Bundesbahn auf Tauglichkeit, insbesondere\nauch nicht auf die eines Schrankenwärters, eines \"Alleindienstes besonderer Art\", zu untersuchen, sich hierzu\n“ärztlich zu äußern oder eigene Verwendungsvorschläge zu\nunterbreiten. Das folgt auch aus § 7 Abs. 3 der Tauglichkeitsvorschrift, wonach (erst) dann, wenn \"Mitarbeiter\nim Alleindienst besonderer Art (beschäftigt werden) oder\nfür einen solchen Dienst in Betracht kommen (z. B. als\nAblöser)\", \"die Bundesbahnstelle dies dem Bahnarzt vor\nder (Wiederholungs-)Untersuchung mitzuteilen\" hat\n(UA 33), und wird mittelbar durch § 12 Abs. 2 der Berufsfürsorgevorschrift der Deutschen Bundesbahn (DV 171)\nbestätigt, nach dem in Fällen, in denen \"das Bahnarztgutachten noch keine Feststellungen darüber enthält,\nfür welche Tätigkeit der Körperbeschädigte noch beschäftigungstauglich ist ..., der Berufsfürsorger - möglichst unter Beigabe eigener Verwendungsvorschläge -\neine zusätzliche Begutachtung durch den Bahnarzt\" veranlaßt (UA 39). Weder das Sozialdezernat noch das Personaldezernat hat nach den Urteilsfeststellungen eine\n\n- 13 -\n\nzusätzliche Begutachtung für einen beabsichtigten Einsatz VRR als Schrankenwärter von dem Angeklagten verlangt. Die telefonische Anfrage des Mitangeklagten OWEWP-BEER betraf einen ins Auge gefaßten, nach Ansicht der\nStrafkammer nicht vergleichbaren Einsatz im Stellwerk\n\n(UA 41).\n\n©) Auch in der Folgezeit hat sich nach den Urteilsfeststellungen nichts ereignet, das den Angeklagten veranlaßt haben könnte, im Fall VB sein Tauglichkeitsgutachten zu ergänzen oder eine erneute, auf einen anderen\nEinsatz ausgerichtete Untersuchung durchzuführen. Zwar\nhat Dr. Weiß am 5. Dezember 1974 auf eine ihm vorgelegte Mitteilung der erneuten Dienstuntauglichkeit VO\nvermerkt, daß vor der Wiederaufnahme des Dienstes eine\nBegutachtung notwendig sei, und er hat auch von der Wiederaufnahme des Dienstes am 24. Dezember 1974 Kenntnis\nerlangt (UA 53). Da er das Formular an den Bahnhof Donauwörth zurückgesandt hat, bei dem VER bis dahin als\nRangierdienstleiter eingesetzt war (UA 53), kann nach\nLage der Sache nur davon ausgegangen werden, daß der\nAngeklagte - entsprechend seiner Einlassung - auch in\ndiesem Zusammenhang von einem beabsichtigten Einsatz\ndes VER auf einen Schrankenwärterposten keine Kenntnis\nerlangt hat. Die gegenteiligen Erwägungen der Revision\nberuhen ausschließlich auf Spekulationen. Sie sind für\ndas Revisionsverfahren unbeachtlich.\n\nd) Auch die Aufklärungsrügen, die letztlich alle\nbegründen sollen, daß WWW nicht (nur) charakterlich\nunzuverlässig, sondern auch (in erster Linie) medizinisch untauglich für den Schrankenwärterdienst gewesen\nsei und die Strafkammer eine Klärung dieser Frage fehlera - 7,\n\nhafterweise nicht versucht habe, kann der Revision nicht\nzum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß der Angeklagte\nhiernach nur belastet wäre, wenn ihm, was nach Lage der\nSache ausgeschlossen erscheint, nachgewiesen werden würde,\ndaß er im Tauglichkeitsgutachten fahrlässig falsche oder\nunvollständige Angaben über den Gesundheitszustand VOM\ngemacht hat, hat die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht\ninsoweit auch nicht verletzt. Ihr war das im Vorverfahren\nerstattete arbeitsmedizinische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. MUMER-L EEE bekannt, das zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen VÄÄM geführt hatte.\nWeder die behandelnde Ärztin Dr. BEE noch der Angeklagte Dr. Well selbst hatten objektive Befunde über\ndie Magenbeschwerden VB oder andere Krankheitssymptome\nerhoben (UA 85). Die Sachverständigen Prof. Dr. MUB-IE und Dr. CHE und der Zeuge Dr. Kr \"konnten\nkeine Angaben über den Gesundheitszustand\" VER vor dem\nUnglückstag machen (UA 85, 100). Wesentliches hätte offensichtlich auch der frühere Hausarzt Dr. FÜR nicht\naussagen können, auf dessen Vernehmung als Zeuge säntliche Verfahrensbeteiligten nach Kenntnis seines Schreibens vom 11. Januar 1976 ausdrücklich verzichtet haben\n(Sitzungsniederschrift Bl. 161, 180).\n\ne) Das alles kann bei vernünftiger Betrachtung nur\nbedeuten, daß die Strafkammer zwar versucht hat, die\nhypothetische Frage der Tauglichkeit VW für die Zeit\ndes Einsatzes als Schrankenwärter zu klären, daß ihr das\naber trotz des vorliegenden, auf dem Gesundheitszustand\nVB nach dem Unglück aufbauenden Gutachtens von Prof. Dr.\nMORE EEE nicht gelungen ist. Daß die Strafkamer\nunter diesen Umständen zur \"Einholung eines weiteren\nGutachtens über die Tauglichkeit des Zeugen VB vor\ndem 7.3.1975\" keine Veranlassung gesehen hat, \"da zum\n\n- 15 -\n\neinen keine objektiven Befunde feststellbar waren, die\neinem Gutachten zugrundegelegt hätten werden können und\nzum anderen der Gesundheitszustand des Zeugen im Jahre\n1974 nicht durch eine Untersuchung im Jahre 1977 mit\nder erforderlichen Sicherheit rekonstruiert werden kann\"\n(UA 85), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne tatsächliche Befunde über den Gesundheitszustand VE vor\nseinem Einsatz als Schrankenwärter, die allein die notwendige Grundlage für ein medizinisches Gutachten abgeben\nkonnten, ist der von der Revision vermißte Sachverständige ein ungeeignetes Beweismittel (vgl. auch die bei\nKrumme, Straßenverkehrsrecht, § 244 StPO Rdn. 3 Fn. 16\nangeführte Entscheidung des BayObLG vom 27. Septen-\n\nber 1972). Das gilt heute ebenso wie zur Zeit der Urteilsfindung. Deshalb brauchte sich der Strafkammer\nschließlich auch die Einvernahme des Oberstaatsanwalts WB und weiterer Zeugen vom Hörensagen tiber\n\ndas ihr aus den Akten bekannte Ergebnis der Ermitt- -\nlungen nicht aufzudrängen.\n\n- 16 - AS\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war daher insoweit zu verwerfen.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Gribbohrm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-02/4-str-518-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-02-02/4-str-518-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.400541+00:00"}}