{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-01-23_4_StR_381_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-01-23","aktenzeichen":"4 StR 381/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ak\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu StR 381/78 BESCHLUSS\nnr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Krankenpflegehelfer Ekkehard Walter WEB\naus BAM, geboren am GEM 19.9 in Beim,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nAL\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n314. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1978 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort\nin Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\ngemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr\nzu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Auch die Verurteilung wegen versuchter schwerer\n\nBrandstiftung hält der rechtlichen Nachprüfung stand,\nInsoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 5. Juli 1978 verwiesen.\n\n2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom\nUnfallort in Tateinheit mit vorsätzlichenm gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr richtet, Den Feststellungen\nläßt sich nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen,\ndaß - wie das Landgericht annimmt - durch das Verhalten\ndes Angeklagten Leib oder Leben des Wolfgang Leib gefährdet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat hierzu\nausgeführt:\n\n\"Das Urteil läßt insbesondere Angaben darüber vermissen, in welchem Abstand sich der Zeuge vor dem PKW\nbefand, als der Angeklagte kräftig Gas gab, und wie hoch\ndie Geschwindigkeit des Wagens gewesen ist. Es erscheint\nauch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nur zu dem\nZweck kräftig Gas gegeben hat, um den Zeugen durch ein\nübermäßiges Anfahrtgeräusch zum Beiseitespringen zu veranlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1978, 4 StR 241/78) .'\n\nDem tritt der Senat bei. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr\nkann deshalb nicht bestehen bleiben,\n\nEntgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist\nder Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern,\nDer Generalbundesanwalt meint, von einer neuen Hauptverhandlung seien weitere Feststellungen nicht zu erwarten,\n\n_u- 4\n\nDem kann nicht gefolgt werden, Aus den Urteilsgründen\n\n(UA 16/17) ergibt sich, daß mehrere Zeugen vorhanden sind,\ndie Bekundungen zum Tatgeschehen machen können, Es ist\ndeshalb davon auszugehen, daß der Sachverhalt noch hinreichend aufgeklärt werden kann. Das Urteil ist daher\ninsoweit aufzuheben.\n\n3, Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesanmtstrafe einschließlich des Maßregelausspruchs.\n\nSalger willms Hürxthal\nKnoblich Ruß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-23/4-str-381-78","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-23/4-str-381-78","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.150779+00:00"}}