{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-01-19_4_StR_635_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-01-19","aktenzeichen":"4 StR 635/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 635/77 BESCHLUSS\n3A:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus Detlef Hg aus IÜEEEEEEEEEE ,\ngeboren am EEE 1947 in Di@W/Lahn,\n\nwegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr u.a.\n\n7\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 19. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n9. Februar 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nin den Fällen Nrn. III 3 (SEEEEEEB/\nZUM) una III 5 (Kestel) wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist, und\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen zu den\nFällen Nrn. III 1 (Firma Sc) und\n\nIII 4 (Firma NEE) sowie\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen Nrn. III 3 und III 5 der Urteilsgründe dringt die Sachrüge gegen den Schuldspruch durch. In\ndiesen Fällen hat das Landgericht zugunsten des nicht\nvorbestraften Angeklagten als wahr unterstellt, daß er\nzu den Tatzeiten im September 1972 und Januar 1973\nnicht an den Tatorten gewesen sei und deshalb trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht des Diebstahls des Porschewagens und des Porschemotors überführt werden könne\n(UA S. 52, 60; 73, 75). Auf dieser Grundlage hat es gemeint, wenn der Angeklagte schon nicht der Dieb sei, sei\ner zumindest der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig und\nnach § 260 StGB n.F. strafbar (UA S. 60 f. und 75,169 £.).\nDas verstößt gegen den Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\". Denn das Landgericht ist von dem Sachverhalt,\nden es wegen der Wahrunterstellung dem schwereren Schuldspruch zugrunde gelegt hat, ersichtlich nicht überzeugt.\nDie Strafrahmen, die bei Verurteilung wegen Diebstahls\noder bei einer hier nicht getroffenen Wahlfeststellung\neingreifen würden (§ 242 StGB im Falle III 3 und § 243\nAbs. 1 StGB im Falle III 5), sind milder als der des\n§ 260 StGB n.F.\n\nDarüber hinaus müssen die Einzelstrafaussprüche in\nden anderen Fällen aufgehoben werden, in denen der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden\nist. Das Landgericht hat insoweit einen Umstand, der\nschon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands des § 260 StGB\nist, bei der Strafzumessung unzulässigerweise (§ 46\nAbs. 3 StGB) erneut zu Lasten des Angeklagten verwertet.\nDenn es hat ausdrücklich hervorgehoben, in den Hehlereifällen falle strafschärfend zusätzlich ins Gewicht, daß\nder Angeklagte unter den Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit gehandelt habe (UA S. 176).\n\nIm übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe umfaßt auch den Maßregelausspruch, über den neu zu befinden ist.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\n\nKnoblich Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-19/4-str-635-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-19/4-str-635-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:40.077522+00:00"}}