{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-01-19_4_StR_209_78_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-01-19","aktenzeichen":"4 StR 209/78","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nh StR 209/78 BESCHLUSS\n4:5:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Helmut H N :us\nPO , Sort geboren om EN '>>7\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen\n\n.- (77\n\nDr\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdefiihrers am\n\n11, Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 1978\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs ciner widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf (8 179 Abs, 2 StGB) in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen\n(§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über Nie Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer ces\n\nLandgerichts zurtckverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n71, Das Landgsricht hat den Angeklagten \"wegen eines\nVerbrechens der schweren Schändung und wegen zweier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstanisunfähigen\"\n(8 179 Abs. 2, 8 179 Abs. 1 Nr, 2, § 53 StGB) zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die\nRevision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Annahme, der Beischlaf des Angeklagten mit der nach Finnahme von Tabletten in einen Tiefschlaf gefallenen Frau\nBEE uni die anschließenden sexuellen Handlungen mit\nder Kerze und der Flasche ständen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen ;ürdigung (UA 11) zwar zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte\nabe erst nach dem Geschlechtsverkehr den Entschiuß gefaßt, die Kerze und - nach einer weiteren halben Stunde -\ndie Flasche in der im Urteil dargestellten Weise an Frau\nBEE zu verwenden. Die vorhergehenden Feststellungen zum\nTatgeschehen (UA 6 bis 8), nach denen er es mit ihr\nprobieren\" wollte, lassen aber nicht erkennen, daß sein\nVorsatz bei Tatbeginn auf eine bestimmte Form des sexuellen\nMißbrauchs beschränkt war. Vielmehr kann er entschlnssen,\ngewesen sein, Frau BB während ihrer Bewußtlosigkeit\nallgemein sexuell zu mißbrauchen; diesen willen kann er\nsodann während der Tatausführung nach und nach nur mcdi-\n*iriert haben. Zumindest ist es nicht ausgeschlossen, daß\ner sein Vorhaben, sich an Frau BER zu vergehen, bei Beendiszung des ersten und zweiten Tatabschnitts noch nicht\nendrültig aufgegeben hatte. Im Hinblick auf den engen\nörtlichen und zeitlichen Zusammenhang, der auch durch die\nhalbstindige Pause zwischen dem zweiten und dem dritten\nAkt nicht unterbrochen wurde, ist das gesamte Tatgeschehen\ndeshalb als eine natürliche Handlungseinheit zu werter.\nDas hat zur Folge, daß das Verbrechen nach 8 179 Abs. 2\nStGB mit dem nur vorliegenden einen Vergehen nach 8 179\n\nu. BY\n\nAbs, 1 Nr. 2 StGB rechtlich eine Tateinheit bildet (§ 52\nStGB). Wegen des eigenen Imrechtsgehalts, den das Vergehen hier hat, wird es nicht von dem Verbrechen verdrängt\n(vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. § 179 Rdn. 13 und § 178\n\nRan. 11).\n\nDer Senat hat den Schuläspruch dementsprechend geändert. Die Änderung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs\nund insoweit zur Zurückverweisung.\n\n2, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nauf folgendes hin:\n\nDas Landgericht meint, Anhaltspunkte dafür, daß die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich\nvermindert gewesen sei, lägen nicht vor (UA 11). Obwohl\nder Angeklagte, nach eigenen Angaben \"stark betrunken\",\nvon einem Bierfest kam, ist dem Urteil nicht sicher\n\nzu entnehmen, wie viel Alkohol er vor der Tat getrunken\nhatte. An einer Stelle (UA 12) ist ungenau nur von\n\"einigem\" Alkohol, und zwar Bier, die Rede. Das Landgericht teilt auch nicht mit, wie sich der Angeklagte\ninsoweit eingelassen hat. Fs bemerkt hierzu lediglich,\n20 Schoppen Bier oder 2 Flaschen Asbach wolle er früher\nnahezu täglich getrunken haben, Wenn damit gesagt sein\nsoll, der Angeklagte habe - jedenfalls nach seiner Behauptung - am Tattage die gleiche Menge Alkohol zu sich\ngenommen, hätte sich das Landgericht demit näher auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als im 7Zusammenhanz mit dem Grad der alkoholischen Beeinflussung\nauch Art und Umstände des Delikts für die Steuerunssfähigkeit von Bedeutung sein können (vgl. Dreher, aa0 § 2o\nRan. 9).\n\nSalger Spiegel Gribbohm\nRuß Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-19/4-str-209-78","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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