{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-01-12_4_StR_620_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-01-12","aktenzeichen":"4 StR 620/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten des\nAngegriffenen kann auch nicht zu einer Einschränkung seiner\n\nNotwehrbefugnisse führen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:; Ja\n\nStGB 1975 § 32\nEin sozialethisch nicht zu mißbilligendes Vorverhalten des\nAngegriffenen kann auch nicht zu einer Einschränkung seiner\n\nNotwehrbefugnisse führen.\n\nBGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - 4 StR 620/77 - LG Arnsberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 620/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hasan Hüseyin PB ÜEEEEE aus FÜ:\ngeboren am EB 19.0 in OMEEEEE (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1978, .an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n25. April 1977 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\ndes Totschlags freigesprochen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt ohne\nErfolg.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, die Tötungshandlung\nsei durch Notwehr gerechtfertigt, ist letztlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte sah sich - wie auch die Revision\neinräumt - einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff seitens\nseines 130 kg schweren, ihm an Körperkraft weit überlegenen\nLandsmanns SM gegenüber, der ihm einen Faustschlag ins\nGesicht versetzt, ihn hinten am Kragen gepackt und zu einem\nin der Nähe stehenden Pkw geschoben und gezerrt hatte, ihn\nmit dem linken Arm umklammert hielt und ihm mit der rechten\nHand so in den Nacken schlug, daß er einige Male mit der\nStirn auf das Dach des Pkw aufstieß.\n\nZwar fehlen nähere Feststellungen darüber, wie heftig\ndieses Aufschlagen war und ob es sich für den Angeklagten\ninsgesamt um eine ausweglose Situation gehandelt hat. Eine\nweitere Aufklärung dieser Fragen hält der Senat aber für\nausgeschlossen, zumal Zeugen des Vorfalls wieder in die\nTürkei zurückgekehrt sind. Es ist deshalb zu Gunsten des\nAngeklagten davon auszugehen, daß er sich in einer engen\nUmklammerung, verbunden mit schmerzhaften, keinesfalls geringfügigen Tätlichkeiten gegen seine Kopfpartie, befand,\nals er in dem Hosenbund des hinter ihm stehenden Angreifers\ndessen Messer entdeckte und damit dreimal nach rückwärts\nauf ihn einstach, bis dieser schließlich die Umklammerung\n\n- Lu -\n\naufgab. Bei dieser zu Gunsten des Angeklagten angenommenen\n\"Kampflage\" (BGH bei Herlan MDR 55, 649, 650) durfte er das\nMesser in der geschilderten Art und Weise einsetzen, da\ndiese Verteidigungsmöglichkeit im Hinblick auf die Stärke\nund Gefährlichkeit des Angriffs die einzige erfolgversprechende zu dessen sofortiger Beendigung war (vgl. BGH\nGA 1956, 49, 50; 1965, 147, 148; 1968, 182, 183; 1969, 23,\n24; BGHSt 24, 356, 358).\n\nDie Revision ist der Ansicht, dem Angeklagten hätten\nin dieser Lage mehrere andere gleich wirksame, aber weniger\ngefährliche Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung gestanden.\nDas trifft indes nicht zu. Das bloße Drohen mit dem inzwischen erlangten Messer oder dessen \"Vorhalten\" als Schutzmaßnahme waren bei dem körperlich überlegenen Gegner, in\ndessen Gewalt sich der in seinen Bewegungsmöglichkeiten\nstark eingeschränkte Angeklagte befand, keine erfolgversprechenden Maßnahmen, da der Angeklagte damit rechnen mußte,\ndaß ihm das Messer von dem das Geschehen beherrschenden\nGegner entwunden und anschließend gegen ihn selbst geführt\nwürde. Den Stichen eine weniger gefährliche Zielrichtung zu\ngeben, war aus der Umklammerung heraus nur schwer möglich;\nüberdies erschien es zweifelhaft, ob solche zur sofortigen\nBeendigung des Angriffs geführt hätten. Es wird auch der\nwirklichen Sachlage nicht gerecht, wenn die Revision meint,\nder Angeklagte hätte Hilfe von umherstehenden Landsleuten\nerbitten können. Nichts ist dafür dargetan, daß in dieser\ngefährlichen Situation die unbeteiligten Dritten zum Eingreifen fähig und bereit (vgl. RGSt 71, 133, 134) gewesen\nwären.\n\nFehl geht schließlich die Ansicht der Revision, den\nVerteidigungshandlungen des Angeklagten seien von Anfang\n\n-5.-\n\nan Grenzen gesetzt gewesen, da er an der tätlichen Auseinandersetzung \"nicht ganz schuldlos\" gewesen sei. Die\nTatsache, daß der Angeklagte seinem Landsmann KM ein\nDarlehen von 600 DM nicht fristgerecht zurückgezahlt und\nihn deswegen an einen Dritten verwiesen hat, stellt kein\nvorwerfbares Verhalten im Sinne einer schuldhaften Provokation dar. Als eine solche ist vielmehr nur ein Vorverhalten anzusehen, das bei vernünftiger Würdigung der gesamten\nUmstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine\nadäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des\nAngegriffenen erscheinen läßt (vgl. Schönke/Schröder, StGB\n19. Aufl. § 32 Rdn. 59; Schönke JuS 1973, 157, 159, 160).\n\nEin Darlehensschuldner, der seinen Gläubiger nicht\nfristgerecht befriedigt und die Rückzahlung schließlich,\nweil er mit dem Gläubiger mittlerweile in Unfrieden lebt,\nüber einen Dritten vornehmen will und diesem die Mittel\ndafür zur Verfügung gestellt hat, hält sich - strafrechtlich gesehen - noch im Rahmen des sozial Üblichen (Bertel\nZStW 84, 1, 28; vgl. auch SK 2. Aufl. Rdn. 28 zu § 32).\nNimmt der Gläubiger ein solches sozialethisch nicht zu mißbilligendes Verhalten zum Anlaß, gegen seinen Schuldner tätlich zu werden, so ist dessen Notwehrrecht nicht etwa deshalb eingeschränkt, weil er als Verursacher des Ganzen in\nBetracht kommt. Denn wer mit dem rechtswidrigen Angriff\n- so, wie er erfolgt - nicht gerechnet, die Situation also\nnicht manipuliert hat und von der Entwicklung der Dinge\nüberrascht wird, braucht Schutz (vgl. Roxin in ZStW 75, 541,\n579 für die Fälle der Fahrlässigkeitsprovokation).\n\nDer Angeklagte durfte sich daher hier des rechtswidrigen Angriffs uneingeschränkt erwehren. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die tatsächliche (bedrohliche) Lage, in\n\n-6 -\n\nder er sich durch den Angriff seines Gläubigers sg\nbefand, ihm nicht selbst bei eingeschränktem Notwehrrecht\ndie gewählte Art der Verteidigung erlaubt hätte (vel.\nBGHSt 24, 356, 359).\n\nAuch eine Bestrafung wegen versuchter gefährlicher\nKörperverletzung muß entg>gen der Ansicht der Revision\nausscheiden. Nach den Feststellungen stieß der besonders\nängstliche Angeklagte (UA S. 7) zwar noch zwei- oder dreimal\nmit dem Messer in Richtung auf den Leib des SCHE, während\ndieser ihn aus der Umklammerung freigab und sich abdrehte.\nDaraus ist indessen, zumal sich alles \"in Sekundenschnelle\"\n(UA S. 5) zugetragen hat, nicht zu entnehmen, daß der Angriff des SM zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig abgeschlagen und der Angeklagte sich dessen bewußt war (vgl.\nBGH, Beschluß vom 6.12.1977 - 5 StR 723/77). vie Darlegungen der Strafkammer lassen insoweit Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nNach allem erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-12/4-str-620-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-12/4-str-620-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.763443+00:00"}}