{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-01-12_4_StR_594_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-01-12","aktenzeichen":"4 StR 594/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 594/77 URTEIL\n12.4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemielaboranten Ralf DB ÜEEEEEERN\n\ndort geboren am EEE 1952,\n\nwegen Diebstahls\n\naus WEREEM,\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 5. Juli 1977 wird\nverworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin\nklargestellt, daß der Angeklagte des Diebstahls\nin vier Fällen schuldig ist; der Urteilsformel\nist nach Ziff. 3 anzufügen: \"(§§ 242, 243 Abs. 1\nNr, 1, 25 Abs. 2, 53 StGB)\".\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schweren\nDiebstahls\" in vier Fällen zu Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verteidigung ist nicht unzulässig beschränkt\nworden (§ 338 Nr. 8 StPO).\n\nDie Revision sieht eine solche Beschränkung in dem\nin der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, mit dem der\nAntrag auf Abtrennung und Aussetzung der Hauptverhandlung\nabgelehnt wurde. Sie meint, der am 23. Juni 1977 von dem\nAngeklagten, dem ein Pflichtverteidiger beigeordnet war,\nbestellte Wahlverteidiger sei zu keiner ordnungsgemäßen\nVerteidigung in der Lage gewesen, \"da ihm die zur Vorbereitung auf die Verteidigung erforderliche Zeit nicht zur\nVerfügung stand\". Seine Bitte um Akteneinsicht war am\n29. Juni 1977 von dem Vorsitzenden der Strafkammer abschlägig beschieden worden, weil die erst am selben Tage\nvon einem der Verteidiger der fünf weiteren Angeklagten\nzurückgegebenen Akten wegen des bevorstehenden Hauptverhandlungstermins vom 5. Juli 1977 nicht mehr entbehrlich\nseien. Der Wahlverteidiger rügt, daß ihm \"eine weitere Information, z.B. dahingehend, daß die Akten auf der Geschäftsstelle einzusehen seien oder kurzfristig zwecks Fertigung\nvon Ablichtungen zur Verfügung stünden\", nicht erteilt worden ist.\n\nDie Ablehnung des Antrags ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar trifft es, worauf der Beschwerdeführer\n\n-L-\n\nhinweist, zu, daß die fortdauernde Mitwirkung eines nicht\nabberufenen Pflichtverteidigers nicht zur Einschränkung der\nRechte und Verteidigungsmöglichkeiten des Wahlverteidigers\nführen darf. Hier sind jedoch die Rechte und Möglichkeiten\ndes Wahlverteidigers des Beschwerdeführers nicht verklirzt\nworden. Dem Wahlverteidiger ist durch die recht verstandene\nVerfügung des Vorsitzenden vom 29. Juni 1977 nur die Überlassung der Akten in die Geschäftsräume oder in die Wohnung\nabgelehnt worden. Darauf hatte er ohnehin keinen Rechtsanspruch (§ 147 Abs. 4 StPO). Die Akteneinsicht ist nämlich\ngrundsätzlich in den Diensträumen der Staatsanwaltschaft\noder des Gerichts zu gewähren (vgl. 189 Abs. 2 RiStBV).\nOffen blieb somit der Weg der Einsichtnahme an Gerichtsstelle oder aber der Herstellung von Ablichtungen durch\n\ndas Gericht gegen Erstattung der Auslagen. Es ist Sache\n\ndes Verteidigers und nicht des Gerichts, sich um die Akteneinsicht - in erster Linie um eine Einsichtnahme bei Gericht - zu bemühen (BGH, Urt. v. 12. April 1957 - 5 StR\n470/56 5. 4). Ein solcher Schritt lag hier umso näher, als\ndie Vorbereitung vor allem hinsichtlich des erforderlichen\nZeitaufwands durch die Begrenzung des vier Fälle des Diebstahls umfassenden Anklagevorwurfs und durch das volle Geständnis des Angeklagten erleichtert war und auch die von\nder Revision in diesem Zusammenhang erwähnte Frage einer\netwa verminderten Schuldfähigkeit nach den Feststellungen\ndes Urteils (UA S. 20) keine besonderen Schwierigkeiten\nbereiten konnte. Mit Recht ist der Generalbundesanwalt der\nAuffassung, daß der Verteidiger es danach bei dem Bescheid\ndes Vorsitzenden nicht einfach hätte bewenden lassen und\n\nim Vertrauen auf eine Aussetzung oder Unterbrechung in\n\ndie Verhandlung hätte gehen dürfen.\n\nWenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Antrag\nauf Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten DB\n\n-5-\n\nund auf Aussetzung der Verhandlung ablehnte und beschleunigter Verfahrensabwicklung den Vorzug gab, so ist dagegen\nrechtlich nichts einzuwenden. Dient das Beschleunigungsgebot auch in erster Linie dem Schutze des Beschuldigten,\nso schließt das doch beschleunigende Maßnahmen nicht aus,\ndie sich in der konkreten Verfahrenssituation zu dessen\nNachteil auswirken (BGHSt 26, 228, 232 = NIW 1976, 116,\n117). Da sich dem Verteidiger eine weitere von ihm nicht\ngenutzte Möglichkeit der Beschaffung von Aktenkenntnis bot,\nwar er in seiner Verteidigung nicht beschränkt.\n\n2. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.\nEiner Klarstellung bedarf die Urteilsformel: einen \"schweren\nDiebstahl\" kennt das Strafgesetzbuch seit dem 1. StrRG\nnicht mehr,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-12/4-str-594-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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