{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1978-01-11_4_StR_622_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1978-01-11","aktenzeichen":"4 StR 622/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 622/77 BESCHLUSS\n\nZe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter EEE zus KEREE, dort geboren am\nGEB \"939,\n\nwegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu ziff. 1\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf\ndessen Antrag - nach Anhörung auch des Beschwerdeftührers\nam 11. Januar 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 14. März 1977 im\nAusspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;z\n\nDas Urteil läßt, was den Schuldspruch betrifft, einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Dagegen können der Strafausspruch und die Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme\nnicht bestehen bleiben,\n\nDas Landgericht wendet bei der Festsetzung der Strafe\n§ 48 StGB an, Allerdings ist der Angeklagte, und zwar durch\ndie Erkenntnisse des Amtsgerichts Krefeld vom 30. Mai 1968\nund 15. August 1969 und des Landgerichts Krefeld vom 9, Juni 1971, schon mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu\nStrafe verurteilt worden, ohne daß zwischen den Taten Zeit-\n\nräume von mehr als fünf Jahren lägen (§ 48 Abs, 1 Nr, 1 un\nAbs, 4 StGB). Der Angeklagte hat auch wegen dieser Taten\nFreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verbüßt (§ 48\nAbs. 1 Nr. 2 StGB). Nicht dargetan hat die Strafkamner jedoch, daß ihm im Hinblick auf Art und Umstände der Straftaten vorzuwerfen ist, er habe sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen, Das bedurfte\nkeiner weiteren Ausführungen, soweit es sich um die einschlägige, in die Gesamtstrafe von sieben Jahren eingegangene Verurteilung vom 3, Februar 1970 zu einer Freiheit:\nstrafe von zwei Monaten handelt. Hinsichtlich des verbleibenden Restes der Freiheitsstrafe von sieben Jahren, die ü\nübrigen wegen Vermögensdelikten verhängt wurde, ist aber\nder erforderliche kriminologisch erfaßbare Zusammenhang\n(vgl. Dreher, StGB 37. Aufl. , § 48 Rdn. 11) nicht ersichtlich. Da zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeugs ohne\nFahrerlaubnis und Vermögensstraftaten von ihrer Natur her\nkeine Ähnlichkeit oder innere Verwandtschaft besteht, ist\nein derartiger Zusammenhang im Gegenteil unwahrscheinlich,\n\nwenn auch im Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen. Insoweit bedarf es jedoch auf jeden Fall näherer Darlegung.\n\nHinsichtlich des Ausspruchs über die Sicherungsmaßnahme fehlt es gänzlich an Entscheidungsgründen.\n\nSpiegel Hürxthal Mayer\n\nKnoblich Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-11/4-str-622-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-01-11/4-str-622-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.690197+00:00"}}