{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-12-20_4_StR_560_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-12-20","aktenzeichen":"4 StR 560/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild \"Bei Nässe\" ordnet wirksam an, daß, solange\ndie Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStvo § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274\n\nDas Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem Zusatzschild \"Bei Nässe\" ordnet wirksam an, daß, solange\ndie Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf,\n\nBGH, Beschl.v. 20. Dezember 1977 - 4 StR 560/77 - AG Lüdenscheid\n\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 560/77 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Udo M mE aus PER,\ngeboren am EEE 1943 in Pig,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1977 durch den\nVorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzier,\nDr.Dr.Spiegel, Hürxthal und Dr. Knoblich\n\nbeschlossen:\n\nDas Zeichen 274 StVO in Verbindung mit dem\nZusatzschild \"Bei Nässe\" ordnet wirksam an,\ndaß, solange die Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf,\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen einer\nfahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Zeichen 274,\n49 Abs. 3 Nr, 4 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er seine Fahrgeschwindigkeit von\n130 km/h auf einer Strecke der Autobahn beibehielt, für\nwelche die Geschwindigkeit durch das Zeichen 274 StVO\nauf 80 km \"Bei Nässe\" begrenzt war. Zur Tatzeit regnete\nes, die Fahrbahn war naß. Die Beamten der Autobahnpolizei hatten Mühe, das Kennzeichen abzulesen, da die\nFahrzeuge das Wasser aufwirbelten.\n\nIn seiner Rechtsbeschwerde trägt der Betroffene vor,\ndie Schilderverbindung \"80 km bei Nässe\" sei in der StVO\nnicht als \"amtliches Verkehrszeichen\" aufgeführt und\ndamit \"rechtlich nicht existent\", Derartige Schilder\nseien allenfalls als Gefahrenhinweise zu verstehen, sie\n\nböten aber bei Zuwiderhandlung keine Grundlage für die\nVerhängung eines Bußgeldes, Das Oberlandesgericht Hamm\nmöchte die Rechtsbeschwerde verwerfen, Es sieht sich\nindessen daran gehindert durch eine Entscheidung des\nOberlandesgerichts Celle vom 16. März 1977 (VRS 53, 128)\ndas die Auffassung vertritt, die Verbindung des Zeichens\n274 mit dem Zusatzschild \"Bei Nässe\" sei \"nicht klar und\neindeutig genug\", um einen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung als Orädnungswidrigkeit ahnden zu\nkönnen. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Ordnet das Zeichen 274 StVO in Verbindung mit\n\ndem Zusatzschild \"Bei Nässe\" wirksam an, daß,\nsolange die Fahrbahn naß ist, die angegebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden darf?\"\n\nDie Frage ist inzwischen mit Beschluß vom 6. April 1977\n(VRS 53, 144) vom Bayerischen Obersten Landesgericht bejaht\nworden, das von der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nCelle und damit von seiner eigenen Vorlagepflicht noch\nkeine Kenntnis hatte,\n\nII. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG i.V.m,\n§ 79 Abs, 3 OWiG sind erfüllt,\n\nIII. Der Senat stimmt der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts Hamm und des Bayerischen Obersten\nLandesgerichtes zu,\n\n1. Die Verbindung des Zeichens 274 StVO mit dem Zusatzschild \"Bei Nässe\" ist zulässig. Nach § 41 Abs, 2 Satz 5 StVO\n\nkönnen Zusatzschilder auch Beschränkungen der durch\nVerkehrszeichen angeordneten Gebote oder Verbote enthalten, Diese Zusatzschilder sind, wie sich aus der\nVerwaltungsvorschrift zu den §§ 39 vis 43 StVO Nr. III\n\n16 Buchst, a letzter Halbsatz ergibt, in der Straßenverkehrsordnung nicht abschließend aufgeführt. Sie müssen\n\nin ihrer Ausgestaltung nur den Erfordernissen des § 39\n\nAbs, 2 Satz 2 und 3 StVO entsprechen, Erweist sich eine\nFahrbahndecke bei Nässe als konkret gefährlich, so darf\ndie Straßenverkehrsbehörde in Anwendung des § 45 Abs, 1 StVO\nalso von der hier in Frage stehenden Schilderkombination\nGebrauch machen (vgl. auch Booß DAR 1977, 238). Daß sich\naus den Vorschriften der StVO nicht allgemein Bedenken\ngegen die Zulässigkeit eines Zusatzschildes herleiten\nlassen, das die Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung\nan das Vorliegen bestimmter Straßenverhältnisse knüpft,\nwird im übrigen auch vom Oberlandesgericht Celle anerkannt.\n\n2. Entgegen der Ansicht dieses Oberlandesgerichts\nist indessen das Zusatzschild \"Bei Nässe\" inhaltlich\nauch so eindeutig, daß das Bestimmtheitsgebot des Art. 103\nAbs. 2 GG nicht verletzt ist. Der Begriff \"Nässe\" ist für\nden Verkehrsteilnehmer allgemein verständlich und nicht\nmehrdeutig. Booß (aa0) weist unter Bezugnahme auch auf\ndie Sprachwörterbücher überzeugend nach, daß \"Nässe\" ein\n\"der Allgemeinheit geläufiger Begriff\" ist (vgl. dazu\nAmtliche Begründung zur StVO 1970 Leitgedanke 3, ferner\ndie Wortverwendung \"Nässe\" in § 4o Abs, 6 StVO Zeichen 114).\nDa nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Feuchtigkeit noch nicht darunter fällt, kann die Fahrbahn nur dann\nals naß bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche\nerkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm\n\n‚überzogen sein. Eine dem Kraftfahrer im Einzelfall\n\netwa noch verbleibende Auslegung ist ihm hier genau so\nzumutbar wie seit eh und je bei den anderen, zumindest\nnicht leichter abgrenzbaren und gleichermaßen der\nNaturwissenschaft entnommenen Begriffen wie Dämmerung,\nNebel, Schneefall oder Regen, von denen die StVO ebenfalls bußgeldbewehrte Verhaltenspflichten abhängig macht\n(8 17 Abs. 1 und 3 StVO). Das Bayerische Oberste Landesgericht (aa0) führt in diesem Zusammenhang zutreffend\nzahlreiche Beispiele dafür an, daß viele Verhaltensvorschriften der StVO vom Verkehrsteilnehmer Wertungen verlangen, die wesentlich höhere Anforderungen stellen als\ndie Beantwortung der Frage, ob eine Fahrbahn als naß anzusehen ist.\n\nDas Oberlandesgericht Celle übersieht bei seinen\nBedenken den verfassungsrechtlichen Grundsatz, daß die\nTatbestandsmerkmale umso weniger einer kasuistischen Ausführung bedürfen, je niedriger der Gesetzgeber die Tatbestandsverwirklichung im Hinblick auf ihre Sanktion\nbewertet (BVerfG zu § 1 StVO in DAR 1968, 329). Die Anforderungen an das Gebot der Gesetzesbestimmtheit dürfen\nauch nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts nicht\nüberspannt werden. Die Gesetze würden sonst zu starr und\nkasuistisch und könnten der Besonderheit des Einzelfalles\nnicht mehr gerecht werden. Verfassungsrechtliche Bedenken\nscheiden daher dann aus, wenn sich mit Hilfe der üblichen\nAuslegungsmethoden, insbesondere durch Berücksichtigung\ndes Normzusammenhangs eine zuverlässige Grundlage für die\n\nAnwendung der gesetzlichen Bestimmung gewinnen läßt (BVerfG,\n\nzuletzt i. unveröffentl, Beschluß 2 BvR 543/77 vom\n13. Oktober 1977). Das ist hier der Fall.\n\n3. Die Rechtsfrage ist somit, wie in der Beschlußformel geschehen, zu beantworten. Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts. Er\nhält mit Recht in den Fällen, in denen ernste Zweifel\ndarüber bestehen können, ob eine Straße nass oder nur\nfeucht gewesen ist, eine besonders sorgsame Prüfung der\nSchuldfrage für geboten (so bereits das Bayerische\nOberste Landesgericht - aa0 Nr. 2 c - und insbesondere\naus dem Bereich der Verkehrspolizei Bouska in VD 1977,\n161, 165; 361, 363).\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-20/4-str-560-77","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-20/4-str-560-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.231694+00:00"}}