{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-12-15_4_StR_582_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-12-15","aktenzeichen":"4 StR 582/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 582/77 BESCHLUSS\n+C92.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Paul Gerd FÜ zus ZA,\ngeboren am EEE 1940 in NEE,\n\n2. den Betriebshandwerker Wolfgang Klaus Eduard Friedrich\n\nR EEE zus DEEEEEEEE, geboren am MEEEEEEEE 1935\nin BAEEEEEK Brandenburg),\n\nwegen verbotenen Glückspiels\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziff. 1\n\nnach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs, 4 StPo,\nzu Ziff. 2 auf dessen Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO - nach\nAnhörung auch der Beschwerdeführer in der Sitzung vom\n\n15. Dezember 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Hertel wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar\n1977 im Ausspruch über die Einziehung insoweit\naufgehoben, als diese auch zwei \"Teppichbrücken\"\nerfassen soll; die Brücken sind freizugeben,\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Has\nund die Revision des Angeklagten Richter werden\nverworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Rechtfertigungsschriften läßt weder in den Schuldsprüchen noch zur Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen, Insbesondere greift\nauch die Rüge des Angeklagten Hab nicht durch, das Landgericht habe sich an eine zugesagte Wahrunterstellung nicht\ngehalten (Ziff, 4 der Rechtfertigungsschrift). Denn diese\nZusage hat die Strafkammer durch ihren Hinweis vom 28.1.77\nzurückgenommen und die Ablehnung des Antrages, soweit er\nTatsachenbehauptungen enthielt, nunmehr auf das Vorhandensein eigener Sachkunde gestützt. Dagegen sind rechtliche\nBedenken nicht zu erheben,\n\nDagegen kann die Einziehung von zwei Teppichen nicht\nbestehen bleiben, Diese sind keine Spieleinrichtungen im\nSinne des § 285 b StGB. Zwar unterliegen der Einziehung\nauch SOg. uneigentliche Spieleinrichtungen (vgl. RGSt 56,\n117), indessen nur unter der Voraussetzung, daß sie - wie\netwa ein Tisch - zur Verwendung zu Glückspielen gedient\nhaben oder bestimmt sind (vgl. Schönke/Schröder, StGB\n418. Aufl. 284 Rdn. 14). Das kann von einem Teppich nicht\nschon deshalb gesagt werden, weil die Spieler ihn möglicherweise betreten haben.\n\nIn der Änderung der Einziehungsanordnung liegt kein\nwesentlicher Teilerfolg im Sinne des § 473 Abs. 4 StPO.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-15/4-str-582-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-15/4-str-582-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:39.143148+00:00"}}