{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-12-01_4_StR_561_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-12-01","aktenzeichen":"4 StR 561/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 561/77 URTEIL\nAAL 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter C u aus PA, dort geboren\nam AEEEREEEEEEg 1950, |\n\nwegen Mordes\n\n45\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. Dezember 1977 an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr. Knoblich\n\nBundesanwältin EB\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME aus PEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter N\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 6. Juli 1977\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n45\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat dadurch, daß es kein weiteres Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit des Angeklagten einholte, seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es hat zu\ndieser Frage drei namhafte medizinische Sachverständige\ngehört. Während Professor Dr. TE mehr zur Frage der\nAlkoholbeeinflussung Stellung nahm, erstattete Dr. CHEN\nein nervenärztliches und Professor Dr. IM ein psychologisch-psychiatrisches Gutachten. Diese beiden Sachverständigen haben allerdings dem Angeklagten das Vorliegen einer\nseelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB \"zugebilligt\" und die Anwendung der letztgenannten Vorschrift\n\"empfohlen\" (S. 4 der Rechtfertigungsschrift). Das begründete indessen keine Verpflichtung des Schwurgerichts, sofern es, wie geschehen, den vernommenen Gutachtern im Ergebnis nicht folgen wollte, einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen. Es ist das Recht und die Pflicht des\nTatrichters, sich gegenüber einem Sachverständigen auch\nin schwierigen Fachfragen die Selbständigkeit des Urteils\nzu bewahren (BGHSt 8, 113, 117/18). Allein maßgeblich kommt\nes dabei - das muß gegenüber den Darlegungen der Revision\nbetont werden - auf die Ausführungen des Sachverständigen\nin der Hauptverhandlung an. Wenn sie den Tatrichter nicht\noder nicht in allen Punkten überzeugen können, so ist er\nnicht schon deshalb gezwungen, einen weiteren Sachverständigen zu hören (BGH, aa0; BGH bei Dallinger MDR 1975, 810).\n\nEr darf sich allerdings über die Ansichten des Sachverständigen nicht einfach hinwegsetzen, muß vielmehr dessen Darlegungen wiedergeben, sich mit ihnen befassen und\nseine anderslautende Ansicht begründen (BGHSt 8, 113,\n118). Das ist hier geschehen.\n\nIhrer Aufgabe, dem Gericht zu beschreiben, \"wie es\nim Kopfe des Täters zur Tatzeit ausgesehen hat\" (Sarstedt,\nDie Justiz 1962, 110, 111), waren die Sachverständigen\ndurchaus genligend nachgekommen. Mit ihrer Anhörung hatte\nsich das Schwurgericht eine eigene Beurteilungsgrundlage\ngeschaffen und damit eine hinreichende eigene Sachkunde\nerworben (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1975, 24). Gerade\ndadurch, daß die Gutachten teilweise voneinander abwichen,\nwar eine umfassende Unterrichtung gewährleistet (vgl. BGH,\nUrt. vom 5. März 1968 - 5 StR 8/68). Die Meinungsverschiedenheit zwischen Gericht und Sachverständigen bezog sich\nim übrigen im Grunde nur auf die rechtliche Bewertung,\nüber die sie ohnehin nicht zu befinden hatten.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.\n\nDer Sachverständige Dr. CAEEEEB \"wollte\" eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung auf der Grundlage einer alkoholisch potenzierten Affekthandlung \"nicht ausschlie-Ben\" (UA S. 12). Ein Affektzustand kann als Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgrund allenfalls in\nseltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, wenn \"das\nseelische Gefüge zerstört\" war, wenn ein Zerfall der\nOrdnungsstrukturen des Denkablaufs und des Willensbildungsprozesses und in der Regel auch Erinnerungslosigkeit\nvorlagen (vgl. Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. §§ 20\nRdn. 14; Dreher, StGB 37. Aufl. § 20 Rdn. 10) Zutreffend\n\nführt das Landgericht aus, daß der Angeklagte sich\n\nnicht in einem derartig hochgradigen Affektzustand befunden hat, wie er unter besonderen Umständen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigen kann.\nDas ergibt sich aus den eigenen Darlegungen des Sachverständigen. Zur gegenteiligen Annahme konnte dieser\nnur gelangen, indem er durch Herabsetzen der von Rechts\nwegen zu stellenden Anforderungen den hier möglicherweise vorliegenden Affekt minderen Grades unter den Rechtsbegriff der tiefgreifenden Bewußtseinsstörung subsumierte. Seiner Eigenverantwortung bewußt hat sich das Schwurgericht davon mit Recht nicht beeinflussen lassen.\n\nNicht anders liegt es, was das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. WB anlangt. Auch die in die\nGruppe der anderen schweren seelischen Abartigkeiten einzureihenden Fehlanlagen und Fehlentwicklungen können nur\nin schweren Fällen zur Annahme des § 21 StGB führen. Wie\naus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. GENE,\nso folgt auch aus denjenigen von Professor Dr. IM\nselbst, daß die seelische Verfassung des Angeklagten,\ninsbesondere die Einengung seiner Bewußtseinslage nicht\n\n45\n\ndie Voraussetzungen der - richtig verstandenen - Gesetzesvorschrift erfüllte. Hier wie dort hat der Sachverständige\n\ndamit zudem eine rechtliche Bewertung vorgenommen, zu der\nallein das Gericht berufen war.\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe wissentlich aus niedrigen Beweggründen getötet,\nsteht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 2, 60, 62/63; 3, 132;\n\n6, 329, 331; BGH NJW 1967, 1140, 1141; BGH bei Dallinger MDR 1974, 546).\n\nGegen die Verwertung von Tatsachen aus dem Vorleben des Angeklagten und gegen die daraus gezogenen\nSchlüsse bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dafür,\ndaß das Landgericht den Vorwurf einer nach der Tat des\nvorliegenden Verfahrens begangenen Geiselnahme in Zweibrücken zuungunsten des Angeklagten verwertet haben könnte, sieht der Senat keinen Anhalt.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-12-01/4-str-561-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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