{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-11-24_4_StR_459_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-11-24","aktenzeichen":"4 StR 459/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 459/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkaufsleiter Ludwig 5 EEE\naus Ki, dort geboren am MED,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n12\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 24. November 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nAlbrecht Mayer\nSalger\nDr.Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor iii\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter is\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n13. Dezember 1976 aufgehoben, soweit der\nAngeklagte in den Fällen 10 und 19 der Urteilsgründe wegen Meineids verurteilt worden ist, sowie mit den dazugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nVon dem Vorwurf des Meineids wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die\nausscheidbaren Kosten des Verfahrens und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\n102\n\nZur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe und\nzur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Meineids in zwei Fällen, einfachen\nBankrotts in zwei Fällen und Betrugs in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. _\nDas Rechtsmittel führt lediglich zu einem Teilerfolg.\n\n1. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten.Die\nVerjährung ist in.allen Fällen wirksam durch richterliche Handlungen unterbrochen worden. Im einzelnen handelt\nes sich um den Haftbefehl vom 28. Oktober 1970 (Bd. I\nBl. 9 d.A. ), den Ergänzungsbeschluß hierzu vom 12. Mai\n1971 (Bd. I Bl. 94 d.A.), den Durchsuchungsbeschluß vom\n26. Oktober 1971 (Bd. I Bl. 196 d.A.) und die richterlichen Verfügungen auf Zustellung der Anklagen vom 6. September 1972 (Bd. III Bl. 472), 20. März 1973 (Akte 20 Js\n18/70 Bd. I Bl. 173) und vom 6. September 1973 (Bd. V\nBl. 969 d.A.). Die Tatsache, daß die Staatsanwaltschaft\ndie Anklagen später zurückgenommen und in einer neuen mit\n\nden gleichen Vorwürfen zusammengefaßt hat, ist unschädlich, da diese Maßnahmen der Verfolgungsbehörde den ordnungsgemäß ergangenen richterlichen Unterbrechungshandlungen die Wirkung nicht nehmen konnten.\n\n2. Ohne Erfolg erstrebt der Angeklagte im Hinblick\nauf die lange Verfahrensdauer unter Berufung auf Art. 6\nAbs. 1 Satz 1 MRK die Einstellung des Verfahrens. Zwar\nhat sich das Verfahren in allen Abschnitten unangenessen lange hingezogen,und eine Aburteilung erst siebeneinhalb Jahre nach Begehung der letzten Tat ist\nschlechthin unverständlich. Die lange Dauer eines Strafverfahrens kann aber nicht bewirken, daß der Angeklagte\ndeshalb vor Eintritt der Verfolgungsverjährung außer Verfolgung zu setzen ist (vgl. BGHSt 24, 239; neuerdings\nauch Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 554/76 - und\nBeschluß vom 25. Oktober 1977 - 5 StR 616/77). Die mit\nder langen Verfahrensdauer verbundenen nachteiligen Einwirkungen auf den Angeklagten können vielmehr nur bei\nder Strafzumessung berücksichtigt werden, wie es auch\nhier geschehen ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.\n\n3. Ebenfalls fehl geht die Rüge der Revision, daß\nvon der Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach\nden §§ 153, 154 StPO kein Gebrauch gemacht worden ist.\nEin Anspruch des Beschuldigten auf eine solche Maßnahme\nbesteht nicht.\n\n4, Die Sachrüge hingegen greift durch, soweit der\nAngeklagte in den Fällen 10 und 19 wegen Meineids bestraft worden ist. Zwar scheitert eine solche Verurteilung nicht daran, daß - nach Ersetzung des Offenbarungseides durch die eidesstattliche Versicherung (Gesetz von\n27. Juni 1970 - BGBl I S. 911) - die Vorschriften über\nMeineid nicht mehr auf vor dem 1. Juli 1970 geleistete\n\n-5.\n\nEide anzuwenden wären. Vielmehr richtet sich die Verurteilung in diesen Fällen, in denen ein Eid tatsächlich\nnoch geleistet worden ist, auch heute noch nach § 154\nStGB (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1975 - 1 StR 68/75).\n§ 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar. Die Strafbestinmung des § 154 StGB ist nicht geändert worden. Abweichend geregelt worden sind lediglich, und zwar außerstrafrechtlich, die Voraussetzungen, unter denen ein Eid\nzu leisten ist. Derartige Änderungen des außerstrafrechtlichen Rechtszustandes haben bei der Ermittlung des nmilderen Gesetzes im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB außer Betracht zu bleiben.\n\nDie Feststellungen tragen Jedoch in beiden Fällen\nnicht die Verurteilung wegen Meineids.\n\na) Bezüglich des am 8. Januar 1968 geleisteten Offenbarungseides (Fall 10) sieht das Landgericht eine falsche Angabe des Angeklagten darin, daß er eine Sicherungsübereignung der im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnungseinrichtung an Rolf CB vorgetäuscht habe. Auf\ndiese Erklärung erstreckt sich indessen der Offenbarungseid nicht. Nach § 807 Abs. 1 ZPO hat der Schuldner ein\nVerzeichnis seines Vermögens vorzulegen und zu beschwören.\nHierunter fällt sein gesamtes Aktivvermögen. Angaben über\nVermögensgegenstände, die im Eigentum eines Dritten stehen, söwie etwaige Verfügungen über diese werden von der\nOffenbarungspflicht des § 807 Abs. 1 ZPO und damit auch\nvon dem Tatbestand der Eidesverletzung nicht erfaßt (vgl.\nauch BGHSt 25, 244, 246).\n\nb) Hinsichtlich des am 26. Februar 1969 geleisteten\nOffenbarungseides (Fall 19) ist nach den Feststellungen\nnicht auszuschließen, daß der umstrittene PKW Mercedes 220\nSEB zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits einen Total-\n\nA\n\n, eS\n\nSchaden mit der Folge erlitten hatte, daß der Schrottwert\ndie aufzuwendenden Abschleppkosten nicht überstieg. Dann\n\nmaßnahme zu veranlassen und kann deshaib für eine Bestrafung nach § 154 Abs. 4 StGB nicht herangezogen werden\n(vgl. BGHSt 14, 345, 348/349),\n\n‚gelhafte Buchführung des Angeklagten Jeweils als einen\nVerstoß gegen 8 240 Abs. 1 Nr. 3 Ko angesehen. ‚Diese Yor-\n\nne Stelle sind Zwei neue Straftatbestände getreten, § 283\nAbs. I Nr. 5 und § 283 d abs. 4 Nr. 1 StGB nF. Beide Vorschriften stimmen in ihrem Unrechtstyp (vgl. BGHSt 26,\n167, 172) mit § 240 Abs, 1 Nr. 3 KO überein. Der Tatbestand des § 283 Abs. I Nr. 5 StGB ist gegenüber § 240\n\nABER GEIGE\n\n- 7-\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in beiden Fällen die \"Krisensituation\" geines Geschäfts gekannt. Deshalb hat das Landgericht nach § 2 Abs. 1 StGB\nder Verurteilung zu Recht § 240 Abs. 4 Nr. 3 Ko Zugrun- |\nde gelegt. u\n\n6. Im übrigen ergibt die Nachprüfung auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Erörterung bedarf lediglich die Frage des Vermögensschadens in den Betrugsfällen 7, 9, 12, 14 und 15,\n\nHier hat das Landgericht die Gefährdung des Vermögens\n\nder Opfer jeweils darin gesehen, daß diese vom Angeklagten zum \"Stillhalten\" veranlaßt und bewußt davon abgehalten worden sind, ihre Ansprüche gegen ihn sofort\nzwangsweise durchzusetzen. Ob in derartigen Fällen eine\nVermögensgefährdung hur dann vorliegt, wenn feststeht,\ndaß bei sofortiger Geltendmachung bessere Erfolgsaussichten für die Befriedigung des Gläubigers vorgelegen hätten (vgl. Rcst 16,.161, 1645; RG JW 1927, 1488; BGHSt 1,\n\n262, 264),kann dahingestellt bleiben. Genaue Feststellun-\n\ngen hierüber hat das Landgericht nicht getroffen.\n\nAus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt\nsich aber entnehmen, daß der Angeklagte es in allen Fällen bereits von vornherein darauf angelegt hatte, sich\ndie Hergabe der Waren durch die Lieferanten zu erschwin-\n\ndeln, ohne Zahlungen entrichten zu wollen und zu können.\n\nInfolge dieser Einstellung des Angeklagten und seiner\n\nzerrütteten wirtschaftlichen Verhältnisse trat deshalb\n‚bei den Firmen bereits Jeweils mit dem Abschluß der Ver-\n.. träge, spätestens nit Auslieferung der Ware an den Ange-\n\nKlagten, ein Schaden ein, da sie eine gleichwertige Gegenleistung von seiten des zahlungsunwilligen und zahlungsschwachen Angeklagten nicht erhielten. Auf die zusätzlich vom Landgericht noch zur Begründung der Vernö-\n\nMayr Spiegel Mayer\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-24/4-str-459-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-24/4-str-459-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.495822+00:00"}}