{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-11-24_4_StR_458_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-11-24","aktenzeichen":"4 StR 458/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES ”\n\n4_StR 458/77 - URTEIL\n\n: in der Strafsache\n\ngegen\n\nChristel Gerda Erika SC zevorene Möller\naus Ki, geboren am in HEB-GE <>. EEE,\n\nwegen Meineids\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. November 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof: -\n“ Mayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\n‚Albrecht Mayer\n\"Salger\n‘Dr.Knoblich _\n\nals beisitzende Richter,\n\n‚Regi erungsdirektor SEEN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n\n12. Juli 1976 aufgehoben.\n\nDie Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendi-\n\ngen Auslagen der Angeklagten fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\n(in einem minder schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung eszur Bewährung ausgesetzt hat. |\n\nIhre Revision hat mit der (allein erhobenen) Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie. Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen\n\ni Meineids nicht, Zwar kommt auch nach der Ersetzung des\nOffenbarungseides durch die eidesstattliche Versicherung\n(Gesetz vom 27. Juni 1970 - BGBl I S. 911) für die früheren Fälle, in denen ein Offenbarungseid tatsächlich geleistet worden ist, weiterhin eine Bestrafung nach §§ 154\nStGB in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1975\n\n- 1 StR 68/75).\n\n§ 2 Abs. 3 StGB ist nicht anwendbar. Die Strafbestimmung des § 154 StGB ist nicht geändert worden. Abweichend gestaltet worden sind nur die Voraussetzungen, unter denen ein Eid zu leisten ist, und zwar durch eine\n außerstrafrechtliche Maßnahme. Derartige Änderungen des\naußerstrafrechtlichen Rechtszustandes haben bei der Ermittlung des milderen Gesetzes im Sinne von 8 2 Abs. 3\nStGB außer Betracht zu bleiben.\n\nEs kann auch Aaninstehen, ob die Handlungsweise der Angeklagten den objektiven Tatbestand des\nMeineids erfüllt. Jedenfalls ist aber die innere Tatseite\nnicht hinreichend dargetan. |\n\nNach den Feststellungen kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die kaufmännisch ungebildete (UA S. 11) An-\n\ngeklagte sich als selbständige Unternehmerin angesehen\nhat. Dafür spricht, daß sie nach außen hin als Inhaberin\ndes Handelsgeschäfts in Erscheinung getreten ist und sich\nals solche beispielsweise in dem dem Offenbarungseidsverfahren zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren als Geschäftsinhaberin hatte verurteilen lassen. Wenn ihr Ehemann, der die Geschäfte tatsächlich betrieb, ihr monatlich 1.000 bis 1.500 DM für den Haushalt zur Verfügung\nstellte, ist sie möglicherweise davon ausgegangen, daß\ndies den Ertrag aus dem auf ihren Namen betriebenen Textilgeschäft, der einzigen Einnahmequelle der Familie,und\nsomit ihr Einkommen darstellte. Mit dieser nach den Umständen naheliegenden Möglichkeit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.\n\nIn eine Prüfung, ob die Angeklagte einen fahrlässigen Falscheid nach § 163 Abs. 1 StGB begangen hat,\nbraucht der Senat nicht einzutreten, da insoweit nach |\nAblauf der 3- -Jährigen. ‚Verjährungsfrist Verfolgungsver-Jährung eingetreten ist.\n\n-5-\n\nDa weitere Feststellungen über den urkundlich festliegenden Sachverhalt hinaus nicht zu erwarten sind,\nkann der Senat selbst in der Sache entscheiden. Die Angeklagte ist freizusprechen.\n\nMayr Spiegel E Mayer\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-24/4-str-458-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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