{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-11-10_4_StR_533_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-11-10","aktenzeichen":"4 StR 533/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 533/77 BESCHLUSS\nHATTE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter wi1lli S EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1949 in ICE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nSSTe)\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1977 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 16. September 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Oktober 1977 ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte hat zwar durch seinen Verteidiger rechtzeitig am 22. September 1976 gegen das obenbezeichnete Urteil Revision eingelegt (Bl. 186 Bd. II),\ndiese jedoch mit seinem am 7. Oktober 1976 bei dem\nLandgericht Münster eingegangenen Schreiben vom\n4. Oktober 1976 wirksam zurückgenommen (Bl. 187 Bd. II).\nSeine Rücknahme umfaßt auch das Rechtsmittel des Verteidigers. Die Revision ist daher unzulässig.\n\n- 3.\n\nDas Schreiben vom 4. Oktober 1976 lautet wörtlich:\n\n\"Peter Sun 43 EM, den 4.X.76\nEEE - ı Akt. Z 41 KLs 7/74\nJVA AK 34/74 II\n\nAn die Staatsanwaltschaft Münster!\n\nIch bitte Sie die von mir eingelegte Revision\nvom 22. Sept. 76 als nichtig zu betrachten.\nWeiterhin bitte ich um sofortige Übersendung des Urteils, und der Straftatbemessung.\n\nHochachtungsvoll:\nPs. Erbitte um Eingangsbestätigung!\"\n\nAus dieser Erklärung geht der bestimmte und eindeutige Wille des Angeklagten hervor, daß er seine Revision zurücknimmt. An die Rücknahmeerklärung ist er\ngebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums\nangefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt\n10, 245). BGHSt 19, 101 betrifft einen anderen Fall.\nDie späteren Erklärungen des Angeklagten (vgl. Bl.\n54, 74, 75, 85 des Vollstreckungsheftes) sind daher\nunbeachtlich.\n\nDaran ändert nichts, daß das Schreiben vom 4. Oktober\n1976 keine Unterschrift trägt. Nach der Rechtsprechung\n(vgl. RGSt 67, 385, 388 und die dort angeführten Entscheidungen BVerfGE 15, 289, 291) ist die Unterschrift\nkein wesentliches Erfordernis für die Form der Verzichtserklärung. Es genügt, daß aus dem Schriftsttück\nder Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll,\n\n-L_\n\nund die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Das ist hier eindeutig der Fall.\"\n\nDem hat der Senat nichts hinzuzufügen.\n\nBörtzler Spiegel Mayer\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-10/4-str-533-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-11-10/4-str-533-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:38.088183+00:00"}}