{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-10-27_4_StR_326_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-27","aktenzeichen":"4 StR 326/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Zustellung einer Urteilsausfertigung, in der ein\n\n- nicht ganz unwesentlicher - Teil der Urteilsformel\nfehlt, setzt die Frist des § 345 Abs, 1 StPO auch dann\nnicht in Lauf, wenn sich der fehlende Teil aus den Entscheidungsgründen ergänzen läßt.","text_plain":"DT\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt:; nein\n\nStPO 1975 88 37, 345 Abs. 1\n\nDie Zustellung einer Urteilsausfertigung, in der ein\n\n- nicht ganz unwesentlicher - Teil der Urteilsformel\nfehlt, setzt die Frist des § 345 Abs, 1 StPO auch dann\nnicht in Lauf, wenn sich der fehlende Teil aus den Entscheidungsgründen ergänzen läßt.\n\nBGH, Urteil vom 27. Oktober 1977 - 4 StR 326/77 - LG Frankenthal/Pfalz\n\nJr\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 326/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsmonteur Ernst NEE aus WER,\n\ngeboren am EEE 1943 in MORE (Bayern),\n\nwegen Diebstahls in besonders schweren Fällen u.a,\n\nst\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\n. Börtzler\nAlbrecht Mayer\nSalger |\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten N gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 12, Januar 1977\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nfa\nwe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin drei besonders schweren Fällen Je in Tateinheit mit\nFühren eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, in einem\nFalle außerdem mit Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren verurteilt. Mit der\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos,\n\n1. Zulässigkeit des Rechtsmittels\n\nDer Angeklagte hat die Revision rechtzeitig. begründet.\nZwar wäre die Rechtfertigungsschrift nicht innerhalb der\nFrist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen, wenn man diese\nFrist vom Tage der ersten Zustellung des Urteils an rechnete.\nFür die Fristberechnung maßgeblich ist auch, wenn an denselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt wird, die\nerste Zustellung (OLG Hamburg NJW 1965, 1614), indessen nur,\nwenn ihr nicht etwa ein wesentlicher Mangel anhaftet (BGH\nMDR 1967, 834 Nr, 42), Das war jedoch hier der Fall. In der\nzugestellten Urteilsausfertigung fehlte eine Seite mit dem\nGroßteil der Urteilsformel, Die Abschrift muß aber das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben (Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 170 Anm. II 2). Kleine\nFehler schaden freilich nicht, wenn der Zustellungsempfänger\naus der Abschrift oder Ausfertigung den Inhalt der Urschrift\ngenügend entnehmen kann (Baumbach/Lauterbach, ZPO 35. Aufl.\n§ 170 2 C). Gerade das konnte er indes im vorliegenden Fall\n‚nicht, Dabei kann der Tatsache keine entscheidende Bedeutung\n\nzukommen, daß sich der Urteilssatz möglicherweise aus\ndenGründen ergänzen ließ. Denn maßgebend kommt es auf\n\ndie Urteilsformel an. Sie entfaltet eine stärkere Kraft\nals die Entscheidungsgründe; ihre Berichtigung ist nur\nunter engeren Voraussetzungen möglich als die der Urteilsgründe,\n\n2, Die Verfahrensrügen\n\na) Die Strafkammer hat den Angeklagten auch im\nzweiten der erwähnten drei Fälle wegen (mit dem fortgesetzten Diebstahl tateinheitlich zusammentreffend) fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen,\nund zwar weil er in der Nacht von 4./5. Juli 1976 den\nentwendeten Personenkraftwagen Ford von Worms über Heppenheim, Weinheim, Lampertheim und zurück nach Worms gesteuert hatte, Mit dem Vorwurf, am 5. Juli 1976 gegen 3.05 Uhr\ndas Kraftfahrzeug \"im Raum Worms\" ohne Fahrerlaubnis gefahren zu haben, hatte die Staatsanwaltschaft Mainz indes\nzum Amtsgericht Worms Anklage erhoben. Dieses Verfahren ist\nin der Verhandlung vom 21. Dezember 1976 \"gemäß § 154\nAbs. 2 StPO im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft\nFrankenthal anhängige Verfahren vorläufig eingestellt\"\nworden. Dadurch war jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht insoweit die Strafklage verbraucht.\n\nBei der Entscheidung des Amtsgerichts Worms handelt\nes sich in Wahrheit nicht um eine solche nach § 154 StPO.\nIhr rechtlicher Charakter ergibt sich aus der - richtig\nbeurteilten - verfahrensrechtlichen Lage und dem mit dem\nBeschluß verfolgten Zweck. Der Strafrichter in Worms bezieht sich ausdrücklich auf das in Frankenthal anhängige,\nzu diesem Zeitpunkt auch bereits eröffnete Verfahren.\n\nIt\n\nEs kann nicht angenommen werden, ihm sei, nicht bekannt\ngewesen, was in etwa Gegenstand der Anklage in jenem\nVerfahren war, daß dem Angeklagten dort nämlich zur Last\ngelegt wurde, bei der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug, das\nNieth ohne Fahrerlaubnis führte, einen oder mehrere Diebstähle ausgeführt zu haben, und daß danach das Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis möglicherweise einen und denselben geschichtlichen Vorgang mit den: Diebstählen bildete und diese\nkeine \"andere Tat\" im Sinne des § 154 StPO darstellten.\nDie Absicht des Strafrichters in Worms war es vielmehr ersichtlich, dem bei dem höheren Gericht anhängigen Verfahren\nmit der umfassenderen Anklage den diesem schon nach § 12\nAbs. 1 StPO zukommenden Vorrang einzuräumen, war doch\nderselbe Tatvorwurf bereits Gegenstand des dortigen Verfahrens. Damit aber sprach der Richter der Sache nach\n\neine Einstellung des bei ihm anhängigen Verfahrens ge-\n\nmäß § 206 a StPO - wegen anderweiter Rechtshängigkeit -\naus. Eine Anwendung des § 260 Abs. 3 StPO schied aus;\n\nder Strafrichter hatte vor dem Ausspruch der Einstellung\nseine Verhandlung beendet (\"Die heutige Hauptverhandlung\nwird abgebrochen; der ..... Termin wird abgesetzt\"),\n\nAbgesehen davon hätte auch eine \"echte!\" Einstellung\nnach § 154 Abs. 2 StPO das Verfahren vor dem Landgericht\nFrankenthal nicht beeinträchtigen können. Sie hätte allenfalls einen - für die Strafzumessung nicht ins Gewicht\nfallenden - Einzelakt der Fortsetzungstat zu ergreifen\nvermocht (vgl. BGH GA 1970, 84, 85),\n\nDer Angeklagte konnte somit auch wegen des Führens\neines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis am 5. Juli 1976\nvom Landgericht abgeurteilt werden,\n\nb) Die Rüge fehlerhafter Ablehnung eines Aussetzungsamtrages scheitert schon daran, daß sie nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), der\nablehnende Gerichtsbeschluß in der Rechtfertigungsschrift\nnämlich nur teilweise wiedergegeben ist. Sie wäre im\nübrigen auch unbegründet.\n\nc) Die Nichtvereidigung des Zeugen VER nat das\nLandgericht mit dem Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift des§ 61 Nr. 2 StPO und darauf begründet, daß\nder Zeuge \"Geschädigter\", d,h. also Verletzter sei, Diese\nErklärung genügte (BGHSt 1, 175). Es war auch nicht so,\ndaß keine Sachlage denkbar wäre, welche dem Zeugen die\nVerletzteneigenschaft verschafft haben könnte, Im übrigen\nberuht das Urteil nicht auf der Aussage des Zeugen. Sie\nhat zur Überführung des Angeklagten ersichtlich nichts\nbeigetragen und wird im Urteil (S. 9) nur der Vollständigkeit halber im Rahmen einer schematischen Aufzählung aller\nBeweismittel erwähnt,\n\nd) Die Worte \"im Rückfall\" (8§ 48 StGB nF, 17 StGB ar)\ngehören nicht in die Urteilsformel (BGHSt 23, 237; 23,\n254, 257). Eine bloße Verletzung des § 260 Abs. 5 Stpo\nbegründet die Revision nicht,\n\n2, Die Sachbeschwerde\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten nicht erkennen. Ergänzend kann insoweit auf\ndie Darlegungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift verwiesen werden. Durch das fortdauernde\nGebrauchmachen von dem falschen Kennzeichen haben sich\n\n31\n\ndie Angeklagten auch in den weiteren beiden Fällen des\nDiebstahls (am 3. und 5. Juli 1976) zugleich (§ 52 StGB)\nder Urkundenfälschung schuldig gemacht. Daß der Angeklagte NR nicht auch’ insoweit verurteilt worden ist,\nbeschwert ihn jedoch nicht.\n\nVorsR Mayr befindet sich im Kirchhof Börtzler\nUrlaub und kann daher nicht\nunterschreiben.\n\nKirchhof\nMayer Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-27/4-str-326-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-27/4-str-326-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.827058+00:00"}}