{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-10-21_4_StR_514_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-21","aktenzeichen":"4 StR 514/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 514/77 BESCHLUSS\nAA 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann willı LEE aus CE,\ndort geboren am EEE 1933,\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nUW\n\nSour\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstinmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten LEE\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n20. Mai 1977 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten im Verfahren notwendig entstandenen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nIm Urteil heißt es (UA S. 8/9), es sei \"kein Grund\nersichtlich\", warum die Zeugin BEE bei ihrer Behauptung, Lehnardt habe ihr mit der Erstattung einer unwahren\nDiebstahlsanzeige gedroht, nicht die Wahrheit gesagt haben sollte. Weiter verwertet die Strafkammer den Umstand,\ndaß der Angeklagte mit den Polizeibeamten ein Gespräch\nüber den in seinen Kleidern befindlichen 100-DM-Schein\ngeführt hat, als \"sicheres\" Beweisanzeichen dafür, daß\ndie Zeugin BEE den Angeklagten LEE nicht zu Unrecht beschuldigt hat (UA S. 9).\n\nDas Landgericht ist hierbei nicht auf die naheliegende Möglichkeit eingegangen, daß ICE dien Polizeibeamten die zwischen ihm und der Zeugin FÜ apczeiaufenen Vorgänge so erzählte, wie sie sich ihm dargestellt\nund eingeprävt hatten. Dabei kann er auch erklärt haben,\ndaß er, als er durch das Hineinkommen der Zeugin DENE\nin das Schlafzimmer geweckt wurde, sie an seinen Kleidern\nhantieren sah, in denen sich ein 100-DM-Schein befand.\n\nDas Verhalten der Zeugin BA, der das Landgericht ihre Beschuldigung des Mitangeklagten Baehr nicht\ngeglaubt hat, war jedenfalls an dem in Rede stehenden Morgen recht merkwürdig. Da das Landgericht bei seiner Feststellung, | habe die ihm vorgeworfene Tat begangen,\nnicht alle zu seinen Gunsten und zum Nachteil der Zeugin\nDEE sprechenden, im Urteil selbst angeführten Umstände abgewogen hat, kann die Verurteilung keinen Bestand haben.\n\nSeit den in Rede stehenden Vorgängen sind inzwischen\nüber zwei Jahre abgelaufen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß jetzt noch in einer neuen Hauptverhandlung\nzuverlässige Feststellungen, die eine Verurteilung des\n\nsh\n\n\"nicht einschlägig vorbestraften\" (UA S. 10) Angeklag-\n\nten EEE rechtfertigen würden, getroffen werden\nkönnten. Der Angeklagte ist daher freizusprechen.\n\nBörtzler Spiegel\n\nMayr\nMayer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/4-str-514-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-21/4-str-514-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.665960+00:00"}}