{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-10-20_4_StR_488_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-20","aktenzeichen":"4 StR 488/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 488/77 BESCHLUSS\nWACH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. Yılmaz TEE sus POREEEEB, geboren\nam (EEE 1946 in CME Türkei, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n>, Sadullah Ö EEEEM aus HE, geboren am\nGE 1933 in Ti Türkei,\n\n3. den Kellner Ömer CB zus HOEEN, geboren\nan EB 1934 in vB / Türkei,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n597\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDie Strafverfolgung des Angeklagten Temiroglu\nwird auf die Gesetzesverletzung nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Paderborn vom 17. Mai 1977\nwerden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel\ndahin geändert, daß der Angeklagte Temiroglu wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem\nbesonders schweren Falle (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6\nBuchst. a, Abs. 4 Nr. 5, Nr. 6 b BetMG), die Angeklagten OEM una ÖzMl wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 9, 11\nAbs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetMG, § 27 StGB) verurteilt werden.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen haben keinen Erfolg. Der Schuldspruch\nist über die nach der Verfolgungsbeschränkung nach § 15h a\nStPO erforderliche Änderung des Urteilssatzes hinaus bei\n\nallen Angeklagten lediglich in einem weiteren Punkte zu\nberichtigen. Nach der ausdrücklichen Feststellung hat\nder Angeklagte TEE das Haschisch erworben und eingeführt, um es im Inland weiterzuveräußern. Er hat in\nder Folgezeit versucht, das Haschisch abzusetzen. Die\nAngeklagten MM und ÖzMß haben ihn beim Absatz unterstützt. In diesen Fällen sind nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1973\n_ 4 StR 619/72 -, vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 -»\nvom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -, vom 15. Novenber 1974 - 2 StR 167/75 -, zitiert von Pelchen in Erbs/\nKohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm.\n2 und 6; vgl. auch BGHSt 25, 290) der Erwerb und die\nEinfuhr nur als rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens anzusehen.\nDas gilt auch für die Gehilfen. Der Begriff des Handeltreibens setzt ein tatsächliches Absetzen nicht voraus.\n\nDer Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch\nden besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. April 197:\n- 1 StR 619/72 -). Es kann ausgeschlossen werden, daß der\nWegfall des Bannbruchs, der in den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt ist, den Strafausspruch hinsichtlich\n\n4\n\ndes Angeklagten TEE beeinflußt hat. Die Angeklagten\nOB und Öz waren ohnedies nur wegen Beihilfe zu\neinem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nMayer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-20/4-str-488-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-20/4-str-488-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.613113+00:00"}}