{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-10-13_4_StR_451_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-13","aktenzeichen":"4 StR 451/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":". BGHSt: | ja\n\n.JGG 1975 §§ 32, 105 Abs. 2\n\nDie Vorschrift des § 105 Abs. 2 JGG findet keine Anwendung, wenn der’ zweiten Verurteilung eine Jugendverfeh-\n\nlung zugrunde liegt, für die nur eine Jugendstrafe ver-\n„hängt werden kann.","text_plain":"Nachschlagewerk: | ja\n. BGHSt: | ja\n\n.JGG 1975 §§ 32, 105 Abs. 2\n\nDie Vorschrift des § 105 Abs. 2 JGG findet keine Anwendung, wenn der’ zweiten Verurteilung eine Jugendverfeh-\n\nlung zugrunde liegt, für die nur eine Jugendstrafe ver-\n„hängt werden kann.\n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 1977 - 4 StR 451/77 - LG Kaiserson lautern\n\nSb\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 451/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Schlosserlehrling Gerd Ernst Richard J EB\n\naus Im, geboren arı EEE 1956 ir KEM--\n\nWEB, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\n30\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nzipfel\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten JB wira\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 6. Mai 1977, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n30\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls unter Einbeziehung der Verurteilung\ndurch das Jugendschöffengericht Kaiserslautern vom\n25, Oktober 1974 und der Verurteilung durch das Amtsgericht Zweibrücken vom 16. Juli 1976 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts,\nsie hat im Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des Strafausspruchs bedarf lediglich\ndie Frage einer Erörterung, ob die Jugenkammer bei der\nBildung einer einheitlichen Jugendstrafe zu Recht das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 16. Juli 1976 mit\neinbezogen hat. Mit diesem Urteil ist der Angeklagte we-\n\ngen Fahnenflucht, die er als Heranwachsender begangen hat\nte, zu einem Strafarrest von vier Monaten, also nach Erwachsenenstrafrecht, verurteilt worden. Die Vollstreckung\nist auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Jugendkammer hat dieses Urteil einbezogen, um den Angeklagten \"einer einheitlichen Strafvollstreckung zuführen zu können\". Die vom Tatrichter abgeurteilten Diebstahlstaten liegen zeitlich vor der Fahnenflucht; der Angeklagte hat sie im jugendlichen Alter begangen.\n\nDie Einbeziehung des Urteils vom 16. Juli 1976\nist rechtlich nicht möglich. Es liegen weder die Voraussetzungen des §§ 32 noch des § 105 Abs. 2 JGG vor.\n\n§ 32 JGG beschränkt die einheitliche Anwendung\nvon Jugend- und Erwachsenenstrafrecht auf Straftaten desselben Täters in verschiedenen Alters- und Reifestufen\nauf den Fall ihrer gleichzeitigen Aburteilung. Der Umstand, daß die Jugendverfehlung erst nach dem Eintritt\nder Volljährigkeit und nach der Begehung der Erwachsenenstraftat abgeurteilt wird, kann nicht dazu führen, daß\nauf die Erwachsenentat entgegen dem erklärten Willen des\nGesetzgebers noch Jugendstrafrecht angewendet wird, weil\netwa die frühere Jugendverfehlung als schwerer im Sinne\ndes § 32 JGG angesehen werden muß (BGHSt 14, 287).\n\nMit der Einfügung des § 105 Abs. 2 JCG durch das\nEGStGB vom 2. März 1974 ist zwar nun die Möglichkeit geschaffen worden, abweichend von § 32 JGG auch bei nicht\ngleichzeitiger Aburteilung gegenüber Heranwachsenden,\nbei denen Jugendstrafrecht angewendet wird, einheitlich\nJugendstrafe oder Maßnahmen nach dem Jugendgerichtsgesetz festzusetzen, wenn der Heranwachsende vorher bereits\nrechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden und die Strafe noch nicht vollständig erledigt ist.\n\nDiese Vorschrift trifft aber nur die Fälle, in\ndenen der Richter eine Wahlmöglichkeit hat, bei einem\nHeranwachsenden Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Im vorliegenden Falle aber konnte der Tatrichter\nnur eine Jugendstrafe verhängen, weil er eine Tat abzuurteilen hatte, die der Angeklagte als Jugendlicher begangen hat.\n\nBei der Einfügung des § 105 Abs. 2 JGG ging der\nGesetzgeber \"davon aus, daß, wenn der Richter trotz vorangegangener Verurteilung nach allgemeinem Strafrecht\n\n30\n\nnunmehr Jugendstrafe anwendet, er dazu aufgrund genauerer\nPersönlichkeitserforschung kommt. Wenn aber die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG festgestellt werden, so\nsprechen die gleichen Gründe, die zur Einführung des 8 31\nJGG geführt haben, dafür, die frühere Verurteilung nach\nallgemeinem Strafrecht in das nach Jugendstrafrecht zu\nerlassende Urteil mit einzubeziehen. Strafen und Maßnahmen aus den verschiedenen Strafrechtsordnungen nebeneinander stehen zu lassen und auch zu vollstrecken, widerspräche dem das JCG beherrschenden Erziehungsgedanken (BT-Drucks. 7/550 - Entwurf eines Einführungsgesetzes zum\nStrafgesetzbuch, S. 331/32). Dieser Gedanke trifft hier\nnicht zu.\n\nDie Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nZweibrücken vom 16. Juli 1976 ist daher nicht möglich.\nAus den gleichen Gründen muß auch die Einbeziehung des\nUrteils des Jugendschöffengerichts Kaiserslautern vom\n10. September 1976, durch das der Angeklagte zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war, unterbleiben. Die vom Tatrichter dafür angeführte Begründung ist\nallerdings unzutreffend. Der Antrag auf Wiederaufnahme\ndes Verfahrens, durch den die Vollstreckung des Urteils\nnicht gehemmt wird (§ 360 Abs. 1 StPO), würde die Einbeziehung nicht hindern.\n\nDer Angeklagte ist durch die Einbeziehung möglicherweise auch beschwert. Es kann nicht sicher ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter im Falle der Nichteinbeziehung nur eine Strafe ausgesprochen hätte, für\ndie eine Strafaussetzung nach § 21 Abs. 1 JGG möglich\nist (die Urteilsgründe äußern sich nur zu den Vorausset-\n\nzungen des § 21 Abs. 2 JGG), und weiterhin die trotz erneuter Verurteilung wegen Fahnenflucht bisher nicht widerrufene Aussetzung der Vollstreckung des Strafarrestes\nvon vier Monaten weiter bestehen bleibt.\n\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.\nDie weiter gehende Revision ist unbegründet.\n\nBei der Festsetzung einer neuen Jugendstrafe wird\nder neue Tatrichter zu beachten haben, daß der Angeklagte\ngegenüber dem aufgehobenen Strafausspruch keine Verschlechterung erfahren darf (§ 358 Abs. 2 StPo).\n\nMayr Börtzler | Spiegel\nZipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-13/4-str-451-77","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 360","ref_norm":"360","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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