{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-10-13_4_StR_426_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-13","aktenzeichen":"4 StR 426/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 426/77 URTEIL\n3.40.77 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Heinz C EHEN\nDO, geboren am ME 1941 in SCHEN /\n\nDeutsch Krone,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\naus Oi /\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nZipfel\nSalger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 15. April 1977 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird wegen der in den Nrn. 1 und 2\nder Urteilsgründe angeführten Straftaten unter\nEinbeziehung der Freiheitsstrafe, die gegen ihn\nvom Amtsgericht Essen-Borbeck am 7. Mai 1976\nwegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr\nverhängt worden ist, zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und einem Monat verurteilt. Wegen\nder in den Nm. 3 und 4 der Urteilsgründe angeführten Straftaten wird er zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten\nverurteilt.\n\n- 3.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch in vier Fällen\nsowie gegen die Festsetzung der Einzelstrafen richtet.\n\n2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat nicht beachtet, daß der Angeklagte die unter den Nrn. 1 und 2 der Urteilsgründe\nbezeichneten Taten im Jahre 1975 begangen hat, also\nvor der Verurteilung vom 7. Mai 1976 zu zwei Monaten\nFreiheitsstrafe durch das Amtsgericht Essen-Borbeck.\nDiese letztere Strafe war jedenfalls, weil ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, im Zeitpunkt der Verurteilung durch das Landgericht noch nicht\nverbüßt. Gemäß §§ 53, 54 und 55 StGB hätte das Landgericht aus den Strafen für diese drei Straftaten eine\nGesamtstrafe und aus den Strafen für die unter den\nNrn. 3 und 4 der Urteilsgründe behandelten Taten eine\nweitere Gesamtstrafe bilden müssen. Die erste dieser\nGesamtstrafen - aus Einzelstrafen von einem Jahr, acht\nMonaten und zwei Monaten - hätte gemäß § 54 Abs. 1\nSatz 1 in Verb. m. § 39 StGB mindestens ein Jahr und\n\neinen Monat, die zweite der Gesamtstrafen - aus Einzelstrafen von einem Jahr und einem Jahr drei Monaten -\nmindestens ein Jahr und vier Monate betragen müssen.\n\nDa lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nist nunmehr das Verbot der Schlechterstellung (§ 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO) zu beachten. Die Gesamtstrafen, die\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom\n7. Mai 1976 zu bilden sind, dürfen zusammen nicht höher\nsein als die Summe der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe (zwei Jahre und drei Monate) und der Strafe aus\ndem Urteil vom 7. Mai 1976 (zwei Monate). Das ist, wenn\ndie genannten Vorschriften alle beachtet werden, möglich und zwar nur dadurch möglich, daß beide Gesamtstrafen\nin der vorstehend erwähnten Mindesthöhe festgesetzt werden. Dies selbst zu entscheiden, ist der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Lage.\n\n31\n\nDie Möglichkeit, die Vollstreckung beider Gesamtstrafen oder einer von ihnen zur Bewährung auszusetzen,\nkann nach § 56 Abs. 2 StGB nicht in Betracht gezogen\n\nwerden.\n\n3, Da der Angeklagte im Ergebnis mit der Revision\nkeinen Erfolg erreicht, muß er die Kosten seines Rechts-\n\nmittels tragen.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-13/4-str-426-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-13/4-str-426-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.432820+00:00"}}