{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-10-13_4_StR_408_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-13","aktenzeichen":"4 StR 408/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nhu StR 408/77 BESCHLUSS\n13.18. FH\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang R mE zu: ME, geboren\nom EEE 1954 in DEN,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nJ\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 1977 gemäß 8 349 Abs. 2 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 11. Mai 1977\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen\nverurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Annahme eines fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Falle II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schuldumfang ist mit dem\nHinweis auf die durchschnittliche tägliche Verbrauchsmenge hinreichend festgestellt.\n\n- 3 -\n\nAn sich bestehen gegen die Annahme von Handeltreiben in den Fällen II 2 und 3 gegen die übrigen Beteiligten keine Bedenken, Dagegen tragen die knappen Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten als Täter nicht.\nDer Begriff t\"Handeltreiben\" umfaßt zwar auch die nur gelegentliche oder einmalige, bloß vermittelnde oder fördernde, jedoch nicht eine nur ganz untergeordnete Tätigkeit bei der Weitergabe (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974\n- 3 StR 245/74 - zitiert von Pelchen in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm. 6). Ob das\nbloße Verbringen einer Plastiktüte von einem Fahrzeug zu\neinem anderen im Auftrag eines Dritten (Fall II 2) mehr\nals eine nur untergeordnete Tätigkeit gewesen ist, kann\naus den bisherigen Feststellungen nicht sicher entnommen\nwerden. Das Urteil enthält keine Angaben darüber, wie weit\ndie Fahrzeuge voneinander entfernt waren, ob der Angeklagte eine reine Botentätigkeit, möglicherweise sogar unter\nden Augen seines Auftraggebers, ausgeführt hat, oder ob\ner eine gewisse Verfügungsgewalt über die Ware hatte. Der\nUmstand, daß der Angeklagte entlohnt wurde und ohne seinen Tatbeitrag der konkret stattgefundene Handel nicht\nzustande gekommen wäre, begründet noch keine Täterschaft.\nAuf den von der Revision behaupteten, jedoch nicht erwiesenen Verfahrensverstoß kommt es nicht mehr an.\n\nGleiche Bedenken bestehen im Fall II 3,\n\nDie Aufhebung des Urteils in den Fällen II 2 und 3\nder Urteilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten Straf-\n\nIL\n\nausspruchs; es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die\nVerurteilung in diesen Fällen auch die Strafhöhe im Fal-\n\nle II 1 beeinflußt hat.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nZipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-13/4-str-408-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-13/4-str-408-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.417961+00:00"}}