{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-10-06_4_StR_369_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-10-06","aktenzeichen":"4 StR 369/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"&T\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_369/77 URTEIL\n4. 407%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Milovan V EEE zus\nNEREEEEEG- ABER, geboren ar EEE 930\nin CB / Jugoslawien,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Oktober 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.Dr.Spiegel\nAlbrecht Mayer\nZipfel\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEEEN\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EM\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 21. Dezenber 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\na\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Erwerb und Besitz einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und auf Einziehung der Waffe erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nSie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg. Die Mitwirkung des Hilfsschöffen HAMM entsprach nicht dem Gesetz.\n\nFür die außerordentliche Sitzung der Strafkammer\nmit Beginn am 19. November 1976 waren eine Woche vorher die Schöffen FEB und KEEEEEM ausselost worden.\nDie Ladung an den Schöffen Kb kan am 16. Novenber 1976 mit dem Vermerk zurück, der Empfänger sei verstorben. Daraufhin ordnete der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer an, den \"nächsten Hilfsschöffen beim Schwurgericht\" zu laden und übersandte den Vorgang der nach § 77 Abs. 3 GVG zuständigen Strafkammer\nzur Beschlußfassung.\n\nDer Geschäftsstellenbeamte rief sodann bei dem an\nder Spitze der Hilfsschöffenliste stehenden Fu an,\nvon dessen Ehefrau er erfuhr, daß sich der Hilfsschöffe im Urlaub in Lübeck befinde. Daraufhin vermerkte er\ndessen Verhinderung. Die - infolge Streichung von Nr. 2 -\nnächstfolgenden Hilfsschöffen Nr. 3 und 4, der Schaffner\n\nBER a rn ng Te er en\n\nAU und der wissenschaftliche Assistent Dr. BB-GE, beide aus Münster, waren unter ihrer Privatanschrift fernmündlich nicht zu erreichen. Daraufhin\nwandte sich der Geschäftsstellenbeamte an den - infolge einer weiteren Streichung - nächsten Hilfsschöffen\nNr. 6 (Bisschop), der wegen einer Zahnoperation an der\nDienstleistung verhindert war. Schließlich wurde der\nHilfsschöffe HAMM (Nr. 7) geladen, der dann auch an\nder Verhandlung teilnahm.\n\nDies bewirkte eine vorschriftswidrige Besetzung des\nSchwurgerichts. Es kann dahinstehen, ob eine Verhinderung des nach der Hilfsschöffenliste zunächst zu berufenden Schöffen Funke (Nr. 1) vorgelegen hat. Die Abwesenheit infolge Urlaubs ist nicht stets ein triftiger\nEntschuldigungsgrund (vgl. BGH NJW 1977, 443).\n\nIn jedem Fall widersprach es aber dem Gesetz, die\n\nHilfsschöffen Nr. 3 und 4 zu übergehen. Zwar dürfen an\ndie Feststellung der Verhinderung eines Schöffen keine\nübertrieben hohen Anforderungen gestellt werden. Insoweit kann offen bleiben, ob der Entscheidung BGHSt 5,\n\n73 noch in vollem Umfang beizutreten ist. Es ist aber\nanerkannten Rechts, daß ein nach der Reihenfolge der\nSchöffenliste - § 49 Abs. 1 GVG - zunächst zu ladender\nSchöffe nicht schon deshalb ausgelassen werden darf,\nweil er sich auf fernmündlichen Anruf nicht meldet (vgl.\nBCH, Urteil vom 28. November 1972 - 4 StR 541/72; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 49 GVG Rn. 6). Er ist vielmehr\nin gehöriger Form zur Sitzung einzuberufen (BGHSt 5,\n\n73, 74; 10, 384, 385). Erst wenn er auf vorgebrachte\n\n29\n\nHinderungsgründe freigestellt worden ist, darf auf den\nnächstfolgenden Schöffen zurückgegriffen werden (BGHSt\n10, 384, 385). Hier ist jedoch eine Ladung am Arbeitsplatz oder durch einen Gerichtswachtmeister in der Wohnung nicht ausreichend versucht worden.\n\nDa alle Hilfsschöffen am Sitz des Gerichts wohnten, schied eine Abweichung von der Reihenfolge nach\n§ 49 Abs. 2 GVG aus. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht (BGHSt 5, 73,\n74). Ein Übergehen von an sich zu berufenden Hilfsschöffen mit der Begründung, ihre Berufung sei schwieriger\noder zeitraubender als diejenige ihrer Nachmänner, würde dem Ermessen des Vorsitzenden Einfluß auf die Besetzung des Gerichts einräumen; dies ist nicht zulässig\n(BGHSt aa0 S. 75).\n\nDas Urteil ist somit aufzuheben.\n\nAuf die Sachrüge, die an sich unbegründet wäre,\nbraucht nicht eingegangen zu werden.\n\nMayr Spiegel Mayer\n\nZipfel RiBGH Dr. Knoblich\nist infolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-06/4-str-369-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-10-06/4-str-369-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:37.288623+00:00"}}