{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-09-09_4_StR_230_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-09-09","aktenzeichen":"4 StR 230/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ärungspflicht, wenn sich die\n\nZum Umfang der Aufkl\nBen Teil in der DDR befinden\n\nBeweismittel zum gro\n(Fall Weinhold).","text_plain":"4\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 § 24h Abs. 2\n\närungspflicht, wenn sich die\n\nZum Umfang der Aufkl\nBen Teil in der DDR befinden\n\nBeweismittel zum gro\n(Fall Weinhold).\n\nBGH, Urt. vom 9. September 1977 - L StR 230/77 - LG-SchwG Essen\n\nser Leitsatz tritt an die Stelle des bisherigen, nit\n\nDie\nr 1977 übermittelten.\n\ndem Urteil vom 9. Septembe\n\nKarlsruhe, den 21. November 1977\n\nGeschäftsstelle des 4, Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 230/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Werner Dieter W EEE ,\nam GE 19.9 ir DEE,\n\nwegen Totschlags u. a.\n\n43\n\ngeboren\n\n2. | )5\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 8. September 1977 in der Sitzung am\n9. September 1977, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin GEEEEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwälte EEE und EEE sus GEB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 2. Dezenber 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe als fahnenflüchtiger Soldat der Nationalen Volksarmee der DDR auf der\nFlucht in die Bundesrepublik widerrechtlich zwei DDR-Grenzsoldaten mit einer Maschinenpistole erschossen und zuvor,\nzur Ermöglichung der Flucht, drei Kraftwagen mittels Einbruchs entwendet (Verbrechen und Vergehen nach 88 212, 242,\n2,43 StGB). Es besteht der Verdacht, daß er die Grenzsoldaten\nüberrascht und getötet hat, ohne daß sie auf ihn geschossen\nhaben.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Es ist von der Einlassung des Angeklagten ausgegangen, nach der die Grenzsoldaten zuerst\nauf ihn geschossen haben und er sein Leben nicht anders als\ndurch gezieltes Feuer auf sie hat retten können. Es hat angenommen, daß der Angeklagte, als er auf die Soldaten schoß,\nin Notwehr (§ 32 StGB) und beim Diebstahl der Kraftfahrzeuge\nim Notstand (§ 34 StGB) gehandelt habe.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft hat mit der Aufklärungsrüge und\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie Urteilsfeststellungen über die Vorgänge auf\ndem Gebiet der DDR beruhen \"ausschließlich\" auf der Einlassung des Angeklagten (UA S. 22). Dem Schwurgericht\nstanden zwar Fotografien und Ablichtungen von Originalurkunden zur Verfügung, die der Generalstaatsanwalt der\nDDR zur Begründung seines Begehrens um Zulieferung des\nAngeklagten an ihn im Laufe des Verfahrens den Justizbehörden der Bundesrepublik zugeleitet hat. Es hat davon\nauch drei Urkunden in der Hauptverhandlung gemäß § 251\n\nAbs. 2 StPO verlesen (UA S. 22), nämlich das Tatortuntersuchungsprotokoll des Ministeriums des Innern,\nHauptabteilung Kriminalpolizei, vom 20. Dezember 1975\n(Hauptmann ReEEEEEB),, die Sektionsprotokolle des Instituts\nfür gerichtliche Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 28. Dezember 1975 betreffend den am 8. Dezember 1955 geborenen Jürgen LEE und den am 22. Oktober\n1954 geborenen Klaus-Peter Seidel (Ärzte Dr. Dip und\n\nDr. ZEMEEEEER) sowie das Gutachten des Kriminalistischen\nInstituts der Deutschen Volkspolizei vom 25. Februar 1976\n(Ingenieur HM. Das Schwurgericht hat diesen Urkunden\njedoch keinen Beweiswert zugemessen, weil nach seiner\nÜberzeugung Manipulationen durch die Behörden der DDR\nnicht ausgeschlossen werden könnten, und zwar insbesondere am Tatort vor Beginn der Untersuchungen durch\nHauptmann Reichert, an den Waffen vor ihrer Untersuchung\ndurch Ingenieur HMM sowie im Hinblick auf die von den\ngenannten Ärzten untersuchten Leichen. Es hält insbesondere deshalb für ungeklärt, ob der Angeklagte die beiden\nGrenzsoldaten, auf die er mit Sicherheit geschossen hat,\nüberhaupt getroffen, ob er sie verletzt oder getötet hat\n(UA S. 14), ob es sich bei den untersuchten Leichen, von\ndenen eine nur Einschüsse an der Rückseite des Körpers\naufwies, um die Leichen der Soldaten handelt, auf die\n\nder Angeklagte geschossen hat (UA S. 28), und ob die Waffen, aus denen nach der Untersuchung nicht geschossen worden ist, mit den Waffen der Grenzsoldaten, auf die der Angeklagte geschossen hat, identisch und ob sie nicht vor\nihrer Untersuchung gereinigt worden sind (UA S. 27, 28).\n\nDas Schwurgericht ist sich \"durchaus bewußt\", daß\ndie Einlassung des Angeklagten \"nicht unbedingt den wahren\nGeschehensablauf\" enthalten müsse. Es meint jedoch, sie\nmüsse \"hingenommen\" werden, solange sie nicht durch andere\nBeweismittel widerlegt werden könne. Solche Beweismittel\n\n45\n\nseien zwar \"mit Sicherheit vorhanden\", nämlich die von\nden Behörden der DDR veranlaßten Aussagen jener Personen,\ndie \"nach der Schießerei\" als erste am Tatort eingetroffen seien und den (noch) \"unveränderten Tatort\" in Augenschein genommen hätten. Diese Personen bzw. ihre Aussagen\nseien jedoch unerreichbar, weil der Generalstaatsanwalt\nder DDR es abgelehnt habe, sie zu benennen oder ihre Aussagen dem Gericht zugänglich zu machen (UA S. 22, 23).\n\nMit Recht rügt die Revision dieses Verfahren.\n\nEs kann dahinstehen, ob angesichts der Erklärung,\ndie der Generalstaatsanwalt der DDR in dem von ihm betriebenen Zulieferungsverfahren gegenüber dem Bundesminister der Justiz am 19. November 1976 abgegeben hat\n(Bd. II Bl. 215 d.A.), die Beweismittel aus dem Machtbereich der DDR als \"unerreichbar\" im Sinne von § 244\nAbs. 3 Satz 2 StPO oder ob die in Betracht kommenden\nZeugen und Sachverständigen als Personen anzusehen sind,\ndie \"in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen\"\nwerden können (§ 251 Abs. 2 StPO). Unter den gegebenen\nUmständen durfte das Schwurgericht jedenfalls seine\nureigenste richterliche Tätigkeit, die Erforschung des\nwahren Sachverhalts als anzustrebende Grundlage jeder\nrichterlichen Entscheidung, nicht einfach abbrechen; es\nmußte wenigstens den Versuch unternehmen, die fehlenden\nBeweismittel aus der DDR dem vorliegenden Verfahren zugänglich zu machen und auf diese Weise die von ihm selbst\nerkannten mannigfaltigen Unklarheiten des Tatgeschehens\naufzuklären.\n\nNach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen\nauf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die\nfür seine Entscheidung von Bedeutung sein können, Der\n\nUmfang der Aufklärungspflicht richtet sich nach den\nUmständen des Einzelfalls. Sie reicht so weit, wie die\nUmstände, die dem Gericht bekannt sind oder aus den\nAkten oder dem Verfahrensablauf bekannt sein müssen,\n\nzum Gebrauch eines oder eines weiteren Beweismittels\ndrängen oder dies doch nahelegen (vgl. u. a. BGHSt 1,\n\nYu, 96; 3, 169 475; BGH LM Nr. 1 zu § 2hh Abs. 2 StPO;\nBGH VRS 34, 220, 221; vgl. auch BEHSt 23, 176, 187; 188).\n\nDiese Aufklärungspflicht hat das Schwurgericht\nverletzt. Die Erklärung des Generalstaatsanwalts der\nDDR vom 19. November 41976, die allerdings die Weigerung\nenthält, entsprechend einem - durch die Ablehnung des Gerichts notwendig gewordenen - unmittelbaren Ladungsersuchen der Staatsanwaltschaft in Essen (§ 214 StPO;\nvgl. Bd. II Bl. 208 d.A. ff), die in Betracht kommenden\nGrenzsoldaten der DDR zu benennen oder sie sowie die\nanderen begehrten Beweismittel für die Hauptverhandlung\nin der Bundesrepublik zur Verfügung zu stellen, darf\nnicht ohne den Zusammenhang beurteilt werden. Dem Generalstaatsanwalt der DDR ging es ausschließlich um die bereits\nseit der Tat betriebene Zulieferung des Angeklagten zur\nAburteilung in seinem Machtbereich. Er bestand auf dieser\nZulieferung, obwohl der Generalstaatsanwalt in Hamm sie\nbereits am 27. Februar 1976 endgültig abgelehnt hatte\n(Bd. I Bl. 309 d.A.). In der Verfolgung dieses Zieles\nhatte er u. a. am 16. Juni 1976 durch zwei seiner Staatsanwälte mehr als hundert Blatt das Tatgeschehen betreffende Unterlagen übergeben lassen. Noch mit seiner schriftlichen Erklärung vom 19. November 1976 hatte er in der Erwartung, daß ihm \"nunmehr umgehend Termin und Ort der Übergabe des Beschuldigten\" mitgeteilt würden, am Tatort gesicherte Projektile und Hülsen übersandt (Bd. II Bl. 216\nd.A.), die nach der Auswertung durch das Landeskriminalamt Düsseldorf mit Sicherheit aus der vom Angeklagten bei\n\n42\n\nder Flucht mitgeführten Maschinenpistole abgefeuert worden sind (UA S. 21, 22). Bei dieser Sachlage konnte und\nkann vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden,\n\ndaß jeder Versuch von Seiten des Gerichts, doch noch in\nirgendeiner Form an die mit Sicherheit vorhandenen Beweismittel zu gelangen, sinnlos und von vornherein zum Scheitern verurteilt sein mußte. Ein Rechtshilfeersuchen des erkennenden Gerichts hätte ein ungleich größeres Gewicht gehabt als die Ladungsersuchen der Staatsanwaltschaft. Es\nbeseitigte nicht nur die Zulieferungsfrage endgültig,\nsondern vermittelte insbesondere auch den Behörden der\nDDR die unzweifelhafte Gewißheit, daß das Schwurgericht\n\nin Beweisnot war und daß im Falle der Zurückhaltung der\nbegehrten Beweise und Beweismittel mit einer Verurteilung\ndes Angeklagten möglicherweise nicht gerechnet werden konnte. Ein solches Verfahrensergebnis konnte aber weder im\nInteresse der Behörden der DDR noch in dem der Nebenkläger\nliegen, die durch ihre Beteiligung am und ihren Einsatz\n\nim vorliegenden Verfahren zu erkennen gegeben haben, daß\ndie Tötung ihrer Söhne mindestens durch eine entsprechende\nVerurteilung des Angeklagten gesühnt werden solle. Wenn es\nauch unwahrscheinlich gewesen sein mag, daß die in Frage\nkommenden Beweispersonen aus der DDR in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht aussagen würden, so konnte doch\nnicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß entsprechende Ladungsersuchen des Gerichts in allen Fällen\nerfolglos bleiben würden. Auf keinen Fall konnte aber von\nvornherein gesagt werden, daß die Behörden der DDR sich\nunter den gegebenen Umständen mit Sicherheit jeder Aufnahme entscheidungserheblicher Beweise auf ihrem Gebiet\ndurch einen beauftragten oder auch einen ersuchten Richter\nwidersetzt haben würden. Dafür, daß etwa nur das Verhör\naller Beweispersonen vor dem Schwurgericht der Wahrheitsforschung dienlich sei (vgl. BGHSt 13, 300, 302; 22, 118,\n122; BCH, Urteil vom 14. Januar 1975 - 5 StR 601/74) oder\n\ndaß Beweispersonen durch ein Rechtshilfeersuchen oder\ndoch durch ihre Vernehmung Gefahren drohen (vgl. dazu\nBGH MDR 1953, 692; BGH GA 1961, 277, 278), liegen bisher\njedenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor.\n\nHiernach mußte sich dem Schwurgericht im einzelnen aufdrängen:\n\n1. Die Vernehmung der Ärzte Dr. Di und Dr. EM\nEm .2ls Sachverständige und gegebenenfalls auch als Zeuge\nSie hatten selbst ihre (verlesenen) schriftlichen Äußerungen nur als vorläufiges Gutachten bezeichnet. Sie\nhätten möglicherweise aus dem Verlauf der Schußkanäle bei\nden von ihnen untersuchten Leichen Folgerungen auf die\nKörperhaltung der Beteiligten zur Tatzeit ziehen (z. B.\ndaß der Grenzsoldat | von hinten erschossen wurde)\nund, gegebenenfalls zusammen mit anderen Beweismitteln,\nauch die vom Schwurgericht angenommene Identitätslücke\nzwischen den obduzierten Leichen und den Grenzsoldaten\ndes Tatorts schließen können.\n\n2, Die Vernehmung des Waffengutachters Ingenieur\nHM als Sachverständigen und Zeugen. Möglicherweise\nhätte er auch über die Herkunft der Waffen, der Munition\nund des übrigen Untersuchungsmaterials aussagen und dem\nSchwurgericht entscheidende Kenntnisse zur Frage der\nIdentität insbesondere der untersuchten Waffen mit denjenigen der Grenzsoldaten, auf die der Angeklagte geschossen hat, vermitteln können. Möglicherweise hätte\nseine Vernehmung dem Schwurgericht auch die Überzeugung\nverschafft, daß die Waffen der Grenzposten nach der Tat\nnicht gereinigt worden, die Posten in Wahrheit also nich\nzum Schießen gekommen sind.\n\nPR\n\n3, Die Vernehmung des Hauptmanns Reichert sowie\nder Soldaten oder Bediensteten, die nach der Tat als\nerste den Tatort in Augenschein genommen haben, als\nZeugen. Sie alle hätten, möglicherweise auch im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln, über den Zustand\nder Grenzsoldaten, über ihre Identität mit den untersuchten Leichen und über den Zustand und die Identität\nder vorgefundenen mit den später untersuchten Waffen entscheidungserheblich aussagen können.\n\n4. Gegebenenfalls auch die Vernehmung der Eltern\nder getöteten Grenzsoldaten als Zeugen zur Identitätsfrage.\nIn Ergänzung hierzu wäre möglicherweise auch die Vernehmung\ndes ehemaligen Grenzsoldaten Büschleb (vgl. Bd. II Bl. 47/\n48 ff d.A.) und des Lehrers Loeneke (vgl. Bd. II Bl. 158 ff\nd.A.) als Zeugen nützlich gewesen.\n\nDie mangelhafte Aufklärung bedeutet hier zugleich\neinen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils. Solange\ndas Gericht nicht alle Mittel zur Aufklärung erschöpft hat,\ndarf es nicht etwa nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den\nAngeklagten\" entscheiden (BGHSt 13, 326, 328; BGH, Urteile\nvom 16. März 1977 - 3 StR 24/77 - und vom 24. Mai 1977 -\n1 StR 207/77 -).\n\nDie dargelegten Mängel zwingen zur Aufhebung des\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nDeshalb erübrigt es sich, auf die zahlreichen\nWidersprüche und Unklarheiten in den Urteilsfeststellungen\neinzugehen, wie sie von der Revision und den Nebenklägern\nim einzelnen aufgezeigt worden sind.\n\nIn dem so unzureichend festgestellten Sachverhalt\nsieht der Senat keine hinreichende Grundlage für recht-\n\n- 10 -\n\nliche Erörterungen. Insbesondere läßt sich nicht absehen, ob und inwieweit es nach Ausschöpfung aller vorhandenen Beweismittel auf Fragen der Notwehr noch ankommen wird.\n\nGegen eine entsprechende Anwendung des 8 7 Abs. 2\nNr. 1 StGB (nicht der Nummer 2 dieser Bestimmung, wie das\n\nSchwurgericht meint) und damit der Regeln des sogenannten\ninternationalen Strafrechts hat der Senat keine Bedenken.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-09/4-str-230-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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