{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-09-04_4_StR_337_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-09-04","aktenzeichen":"4 StR 337/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_337/77 BESCHLUSS\n1:49:77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autolackierer Karl-Heinz DB mE, ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am EB 950 in MB,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 4. September 1977 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten, ihn zur Nachholung\neiner weiteren Revisionsbegründung wieder in den\nvorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat sich zu dem Antrag des\nVerurteilten wie folgt geäußert:\n\n\"Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil der Verurteilte die förmlichen Erfordernisse nicht beachtet, nämlich\ndie weitere Revisionsbegründung nicht in einer den 8§ 344,\n345 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise nachgeholt hat\n(§ 45 StPO).\n\nAußerdem ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision auch nicht mehr möglich, nachdem der\nSenat - noch vor Eingang des den Antrag auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand enthaltenden Schreibens vom 10. Jui 1977 - mit Beschluß vom 4. August 1977 die Revision des\nAntragstellers nach § 319 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und durch diese Sachentscheidung das Verfahren abgeschlossen hat (BGHSt 17, 9),\n\nIm übrigen hat Rechtsanwalt Dr. DESEEEEEED im Schriftsatz vom 17. März 4977 die Revision mit der Rüge der Ver-\n\n} Ak\n\nletzung sachlichen Rechts frist- und formgerecht begründet (§ 345 stpo). Ein Fall der Fristversäumung liegt\ndaher nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs kann der Angeklagte bei rechtzeitiger\nBegründung der Revision nit der Sachrüge in der Regel\nnicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder\n\nin den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn - wie hier -\nsowohl er als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, Ab;\n\n14h, 330; 333)\".\nDiesen Ausführungen stimnt der Senat zu.\n\nMayr Spiegel RiBGH Mayer kann\nwegen Urlaubs nicht\nunterschreiben.\n\nMayr\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-04/4-str-337-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-04/4-str-337-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.643141+00:00"}}