{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-09-01_4_StR_400_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-09-01","aktenzeichen":"4 StR 400/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"At\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 400/77 BESCHLUSS\n1.4.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Halja Marie HE zev. Ra\naus ME, geboren am EEE 1951 in Hoguup,\n\n2. den Vertreter Rolston Patrick GEB aus\nME, geboren am EEE 1948 in St. TEEEm/\n\nJamaica,\n\n- beide in Untersuchungshaft -\n\nwegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin Havers am 1. September 1977 einstimmig beschlossen:\n\nI. Der Antrag der Angeklagten HM auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten H GER gegen\ndas Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom\n23. Dezember 1976 wird verworfen. Jedoch wird\nder erste Satz der Urteilsformel dahin geändert,\ndaß die Angeklagte \"wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders\nschweren Fall\" verurteilt ist.\n\nIII. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nund die durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.\n\nIV. Auf die Revision des Angeklagten G I]\nwird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Angeklagten CB, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer Verfahrensrüge kann der Angeklagten HOEM\n\nnicht gewährt werden, da ihr hierzu besonders ermächtigter\nVerteidiger (vgl. Vollmacht Bd. II Bl. 29 d.A.) die Revision,\nrügen wirksam auf die Verletzung sachlichen Rechts beschränkt\nhat.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Havers ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat tritt in\nallen Punkten der Auffassung bei, die der Generalbundesanwalt\nin seinem - dem Verteidiger mitgeteilten - Schriftsatz vom\n8. August 1977 vertreten hat. )\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1\nund 6 StPO.\n\nIv. Das Vorbringen der Revision des Angeklagten CHEM,\ndaß der Schöffe AMMEEEE weser in der am 17. Dezember 1976\nbegonnenen Sitzung noch vorher in einer anderen Sitzung der\nam 1. Januar 1975 beginnenden Schöffenperiode vereidigt worden ist, ist durch die dienstliche Erklärung des Richters\nam Landgericht Finger bestätigt worden. Letztmals ist Albsmeier in einer Sitzung der vorhergehenden, vom 1. Januar\n41973 bis 31. Dezember 1974 laufenden Schöffenperiode vereidigt worden. Nur bis zum 31. Dezember 4974 war er damals\nin das Amt des Schöffen gewählt gewesen (§ 42 Abs. 1 GVG auf.\nfür dessen Dauer gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung nur gilt. Ohne erneute Vereidigung hätte er nach seiner\nNeuwahl nicht an einer Sitzung der neuen Schöffenperiode\nteilnehmen dürfen (vgl. BGHSt 3, 175; b4, 158).\n\nDa somit im vorliegenden Fall die Strafkammer nicht\nvorschriftsmäßig besetzt war, muß das Urteil - soweit es\nden Angeklagten CM petrifft, der allein diese Rüge wirksam erhoben hat - gemäß § 338 Nr. 4 StPO aufgehoben werden.\n\n2\n\nAuf die weitere Verfahrensrüge und auf die (übrigens\n\noffensichtlich unbegründete) Sachbeschwerde braucht nicht\neingegangen zu werden.\n\nMayr Spiegel Mayer\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-400-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-400-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.626505+00:00"}}