{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-09-01_4_StR_396_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-09-01","aktenzeichen":"4 StR 396/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"41\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1.0.74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinblechner Harald M GE _ aus DEE,\ngeboren an EEE '2>° in DAMM, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 1. September 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n‘stimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem\nAmtsgericht Bocholt vom 2,4, Mai 1977 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch\nwird die Urteilsformel dahin geändert und neu gefaßt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit einem Betäubungsmittel in Tateinheit\nmit unerlaubter Einfuhr eines Betäubungsmittels\nschuldig ist (§§ 11 Abs. 1 Nr. 6 a, Abs. 4 Satz 2\nNr. 5 und 6 a BetmG).\n\nGründe:\n\n4, Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet, Das Urteil 1äßt insoweit\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\nJedoch ist die Urteilsformel aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 29, Juli 1977 angegebenen\nGründen zu ändern und neu zu fassen.\n\n- 3 -\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben,\nDer Angeklagte war, wie sich aus den Urteilsfeststellungen\nergibt, seit seinem 18. Lebensjahr drogenabhängig. Er hat\nsich wiederholt zur Entziehung oder Entgiftung in stationärer Krankenhausbehandlung befunden, ist aber immer wieder rückfällig geworden. Es ist danach anzunehmen, daß\ner auch im Tatzeitpunkt drogensüchtig war. Zwar kann nach\nden Urteilsfeststellungen ausgeschlossen werden, daß er\ninfolge dieser Sucht schuldunfähig (§ 20 StGB) war. Die\nAnsicht des Landgerichts, eS seien keine Anhaltspunkte\nfür eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gegeben,\nbegegnet jedoch Bedenken, Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln begründet allerdings für sich allein noch nicht\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit. Eine\nsolche kann aber gegeben sein, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976\n- 2 StR 242/76 -). Das kann insbesondere dann der Fall\nsein, wenn der Täter bereits als Jugendlicher oder Heranwachsender drogensüchtig geworden ist. Ob beim Angeklagten\neine solche schwerwiegende Persönlichkeitsveränderung vorliegt, hätte jedenfalls näher geprüft werden müssen.\n\nMayr\n\n21\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Nebenfolge aufgehoben werden.\n\nKnoblich\n\nSpiegel\n\nDie Richter Mayer\nund Zipfel sind z.Zt.\nin Urlaub und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-396-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-396-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.610117+00:00"}}