{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-09-01_4_StR_395_77_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-09-01","aktenzeichen":"4 StR 395/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 _StR_395/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen x EEE zus DEE, geboren\nam EEE 1945 in HE:\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nJ’*\n\n24\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n1. September 1977 beschlossen:\n\n4. Rechtsanwalt Willy MB aus DER wird\nals Verteidiger des Angeklagten KB zurückgewiesen.\n\n2, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 28. Februar 1977\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründes\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 4. August 1977 u.a. ausgeführt:\n\n\"Rechtsanwalt MB hat für den Angeklagten KORB\nTIER sowohl die Revisionseinlegungsschrift, die zugleich\ndie Revisionsamträge enthält, als auch eine weitere Begründungsschrift unterzeichnet. Gemäß § 146 StPO war er\njedoch gehindert, als Verteidiger dieses Angeklagten\ntätig zu werden. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1976 hatte\ner sich unter Vollmachtsvorlage zusammen mit Rechtsanwalt\nCHE 215 Wahlverteidiger des Mitangeklagten PER\nbestellt (Bl. 71, 72 d.A.). Die bei den Akten befindliche\nVollmacht ist auch nach der späteren Bestellung des Rechtsanwalts CB als Pflichtverteidiger nicht widerrufen\nworden. Rechtsanwalt MB ist für den Mitangeklagten\n\nFOR auch tatsächlich tätig geworden. Er hat für ihn\neinen Haftprüfungsamtrag gestellt (Bl. 96 d.A.) und Haftbeschwerde eingelegt (Bl. 170 d.A.). Ferner hat er die\nRevisionsbegründung dieses Angeklagten unterzeichnet (Bl.\n253 d.A.). Damit ist Herr Rechtsanwalt MER gemäß\n\n§ 146 StPO gehindert, den in gleicher Sache verurteilten\nMitangeklagten KOEEER in Revisionsverfahren zu verteidigen. Da dies auch für ein Tätigwerden als Unterbevollmächtigter gilt (OLG München in NJW 1976, 252, 254), braucht\nnicht geklärt zu werden, worauf Herr Rechtsanwalt ME\nseine Ermächtigung zur Einlegung und Begründung der\nRevision des Angeklagten KÜMEEB, der nur den als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt we vevollmächtigt hat (Bl. 177 d.A.), überhaupt stützt\".\n\nDiesen Darlegungen tritt der Senat bei. Mit der Zurückweisung des Rechtsanwalts MEER a1s Verteidiger ist\ndiejenige Prozeßhandlung, die den Anlaß für die Prüfung\nder Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung gegeben hat und\nzur Zurückweisung führt, unwirksam (BGHSt 26, 291, 294;\n\n26, 335, 337). Das gilt hier auch für die Revisionseinlegung. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ver-\n\ntritt ganz allgemein die Auffassung, daß bei gemeinschaftlicher Verteidigung schon die Einlegung des Rechtsmittels\n-unzulässig ist, weil sowohl Einlegung wie Begründung Verteidigungsakte und als Einheit zu betrachten seien (BGHSt 26\n367, 372/373). Ob dem beizupflichten ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Denn die Einheit ist hier\njedenfalls bereits dadurch hergestellt, daß Revisionseinlegung- und begründung in der Vorlegung eines und desselben\nSchriftstücks zusammentreffen.\n\n4\n\nDa eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß\n§ 45 Abs. 2 Satz 5 StPO nicht in Betracht kommt, ist die\nRevision als unzulässig Zu verwerfen (§ 349 Abs, 1 StPO).\n\nDer Angeklagte kann innerhalb der von der Zustellung\ndes vorliegenden Beschlusses an laufenden Frist des § 45\nStPO ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung\nanbringen, mit dem er die erneute Rechtsmitteleinlegung\nund spätere -begründung durch einen anderen Verteidiger\nverbinden müßte, Dazu hat der Generalbundesanwalt noch\nvorgetragen:\n\n\"Die zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verteidigung durch Rechtsanwalt ME erforderliche Aktendurchsicht hat zugleich deutlich gemacht, daß der Verteidigung\ndes Angeklagten KM durch Rechtsanwalt WER ebenfalls die Vorschrift des § 146 StPO entgegensteht. Herr\nRechtsanwalt WERE hatte vor seiner Bestellung zum\nPflichtverteidiger KEEEE nämlich auch bereits den\nMitangeklagten FA verteidigt, und zwar im Haftprüfungstermin vom 18.10.1976 (Bl. 99 d.A.). Dies führt zwar nicht\nzur Unwirksamkeit der Verteidigerbestellung und von ihm\nbisher vorgenommener Prozeßhandlungen (BGH NJW 1976, 1414,\n1415). Da die Tatsachen, die einer Verteidigung des Angeklagten KB durch Rechtsanwalt gemäß\n§ 146 StPO entgegenstehen, aber nunmehr evident geworden\nsind, müßte eine Prozeßhandlung dieses Verteidigers im\nRevisionsverfahren ebenfalls Anlaß zu der Prüfung geben,\nob auch er zurückzuweisen ist (vgl. BGH aa0). Es dürfte\nsich deshalb empfehlen, bereits jetzt jedenfalls seine\nBestellung als Pflichtverteidiger aufzuheben und dem\nAngeklagten - falls er einen entsprechenden Antrag stellt -\neinen anderen Pflichtverteidiger beizuordnen\",\n\nAuch dem schließt sich der Senat an. Für die Entn Verteidigers und - gegebenenfalls\n\npflichtung des bestellte\n+ das Landgericht zuständig.\n\ndie Auswahl eines anderen is\n\nMayr Spiegel Mayer\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-395-77-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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